Patria Potestas

Patria Potestas

Die patria potestas war im antiken Rom die theoretisch uneingeschränkte Verfügungsgewalt (potestas) des pater familias, des männlichen Familienoberhauptes, über die familia. Zu römischen familia gehörten anders als bei vielen anderen Familienformen auch die verheirateten Söhne mit ihren Frauen und Kindern, die Adoptivsöhne, Sklaven, Vieh und das sonstige Besitztum. Die patria potestas war für das Familien- und Eheleben rechtlich konstitutiv, wurde in der Realität des Alltags aber zumindest in historischer Zeit selten durch Exzesse der Terrorisierung durch den pater familias ausgeübt, obwohl Quellen von entsprechenden Einzelfällen berichten. Vielmehr wurde die hervorragende Stellung des pater familias durch die Verfügungsgewalt über das Vermögen und das Leben der familia eher symbolisiert als tatsächlich ausgeübt.

Die patria potestas manifestierte sich jedoch auch in einer aus heutiger Sicht auf den ersten Blick entsetzlichen Praxis, nämlich in der Entscheidungsgewalt des pater familias über die Annahme oder Aussetzung neugeborener Kinder. Kinder von Angehörigen der familia, die man nicht aufziehen konnte oder wollte, sei es aus finanziellen Gründen, sei es, weil sie Bastarde waren, behindert oder schlicht Mädchen, wurden häufig an öffentlichen Plätzen ausgesetzt. Die Aussetzung von Neugeborenen bei öffentlichen Dunghaufen war in der ganzen römischen Welt bis zum Jahr 374 n. Chr. legal. Die Kinder verfielen allerdings in der Regel nicht dem Tode, sondern normalerweise der Sklaverei: Sie wurden zum Eigentum dessen, der sie aufnahm und großzog. Nach Ansicht heutiger Althistoriker wurde diese Praxis von den Zeitgenossen keineswegs als inhuman angesehen, da die Aussetzung jenen Kindern eine Chance auf Überleben ermöglichte, die sonst sicher getötet worden wären. Erst in christlicher Zeit, als sich aufgrund der kirchlichen misericordia Alternativen zur Aussetzung boten, wurde die nunmehr nicht mehr notwendige Praxis als anstößig empfunden und dann, wie gesagt, verboten.

Um neugeborene Kinder dagegen in der familia zu halten, war es erforderlich, dass sie der pater familias, dem sie nach der Geburt zu Füßen gelegt wurden, aufhob (was suscipere oder tollere hieß) und damit formal annahm. Sie erhielten, die Knaben am neunten, die Mädchen am achten Tag (dies lustricus), Namen und religiöse Weihe und wurden hierauf im elterlichen Haus erzogen und unterrichtet.

Aufzulösen war die patria potestas nur durch den Tod des Gewaltinhabers, seltener durch die später häufiger werdende mancipatio, den Scheinverkauf durch den pater familias an Dritte, die dann die Freilassung aussprachen, wodurch aber das Anrecht auf Erbschaft verlorenging. Söhne wurden so sui iuris ("eigenen Rechts") und konnten nun selbst als pater familias eine eigene Familie gründen.

Faktisch unterlag die patria potestas spätestens seit der Spätzeit der Republik erheblichen Beschränkung; sie blieb aber formal während Kaiserzeit und Spätantike geltendes Recht und wurde noch 534 n. Chr. im Codex Iustinianus bestätigt. Von einer tatsächlichen Ausübung der meisten mit ihr verbundenen Rechte ist zu dieser Zeit aber nichts mehr bekannt.

Literatur

  • A. Arjava: Paternal Power in Late Antiquity, in: Journal of Roman Studies 88, 1998, S. 147-165.
  • E. Bund: Patria Potestas, in: Der kleine Pauly Bd. 4, Stuttgart 1975, Sp. 552f.
  • K. Christ: Die Römer, 3. Auflage, München 1994.
  • R. Estbrook: Vitae Necisque Potestas, in: Historia 48, 1999, S. 203-223.
  • J. F. Gardner: Family and familia in Roman Law and Life, Oxford 1998.

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