- Aufenthaltsbestimmungsrecht
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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Teilbereich der Personensorge, der die Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes beinhaltet.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Minderjährige
In Deutschland ist dies in § 1687 BGB geregelt, es ist bei Angelegenheiten der eines Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht,
Ein Minderjähriger steht üblicherweise unter elterlicher Sorge seiner beiden Eltern oder eines (alleinsorgeberechtigten) Elternteils. Steht den Eltern die elterliche Sorge nicht zu (zum Beispiel Entzug nach § 1666 BGB, Ruhen nach § 1673, § 1674 BGB), wird diese durch einen Vormund ausgeübt, für den nach § 1800 BGB das gleiche wie für die Eltern gilt. Das gleiche gilt auch für einen Ergänzungspfleger nach § 1909, § 1915 BGB, sofern diesem als Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen wurde.
Die elterliche Sorge wird unterschieden in die Personensorge und die Vermögenssorge. Ein Teilbereich der Personensorge ist das Recht der Bestimmung des Aufenthaltes des Minderjährigen (siehe die Aufzählung in § 1631 Abs. 1 BGB). Im engen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbestimmung steht das Recht des Sorgeberechtigten, den Umgang des Minderjährigen mit Dritten zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB). Allerdings geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht so weit, dass die Eltern oder der Elternteil ohne familiengerichtliche Genehmigung eine freiheitsentziehende Unterbringung des Minderjährigen veranlassen dürfen (§ 1631b BGB).
Trennen sich die Eltern, kann der andere Elternteil, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält, in öffentlich-rechtlichen Verfahren ein Beteiligtenrecht geltend machen, soweit er Umgang mit dem Kind pflegt oder in sonstiger Weise das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend machen will. Siehe dazu § 12 SGB X bzw. § 13 VwVfG.
Im engen Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht steht die Regelung des § 1687 BGB, der die Entscheidungsbefugnisse der Eltern bei dem Vorliegen von gemeinsamen Sorgerecht bei Trennung der Eltern bzw. gerichtlicher Verteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an ein Elternteil regelt. Demnach darf der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, bei dem das Kind lebt, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind beispielsweise: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen. Als Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind. Demgegenüber steht die Sorge für die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die der Elternteil während der Zeiten alleine ausüben kann, in denen er Umgang mit dem Kind hat. Diese umfasst Entscheidungen über Ernährung, Bettzeiten, Arztbesuche bei akuten Erkrankungen, bei denen der andere Elternteil nicht erreicht werden kann, Besuche von und bei Freunden etc. während der Umgangszeiten. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Eltern bei schwerwiegenden und irreparablen Entscheidungen gemeinsam zu entscheiden haben, bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Entscheidungen der Alltagssorgeberechtigte und für die alltäglichen Kleinigkeiten während der Umgangszeiten der umgangsberechtigte Elternteil ein Alleinentscheidungsrecht hat.
Zu Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts siehe auch:
- elterliche Sorge - Pflichtgebundenheit des Sorgerechts
- Umgangsrecht (§ 1626 Abs. 3 BGB)
- Unterlassungsanspruch von Störungen und Beeinträchtigungen im familiären Verhältnis etc., zum Beispiel im Kontext des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 2 BGB)
- Pflicht zu gegenseitigem Beistand und Rücksichtnahme (§ 1618a BGB)
- Beachtung des Kindeswohls (z.B. bei Gerichtsentscheidungen: § 1697a BGB)
Volljährige / Betreuung
Bei Volljährigen unter rechtlicher Betreuung ist der Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung (Einwohnermeldeamt). Er schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des § 1907 BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender Unterbringungen Betreuter nach § 1906 BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus. Das OLG Hamm stellte anlässlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist.[1]
Einzelnachweise
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Recht der elterlichen Sorge (Deutschland)
- Betreuungsrecht (Deutschland)
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