- Auffahrunfall
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Der Auffahrunfall ist eine Art des Straßenverkehrsunfalls.
Das Verschulden für dieses Ereignis liegt in der Regel beim auffahrenden Fahrzeugführer, der den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und somit nicht die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfaltspflicht hat walten lassen.
Diese grundsätzliche Vermutung ist ein sogenannter Anscheinsbeweis. Kann der Hintermann hingegen nachweisen, dass der Vordermann beispielsweise plötzlich und gänzlich unerwartet gebremst hat und das Bremsen auch nicht verkehrsbedingt nötig war, ist diese Vermutung widerlegt. Dem Vordermann wird dann – auch versicherungsrechtlich – eine Teilschuld am Auffahrunfall angelastet.
Auch Massenkarambolagen aufgrund schlechter Witterung und unangepasstem Tempo zählen zu den Auffahrunfällen. Die hierdurch entstandenen Schäden werden von den deutschen Kraftfahrzeugversicherern oftmals im Verhältnis 1/3:2/3 zu Lasten des Hintermannes reguliert. Es gibt auch Fälle, bei denen nur der Heckschaden ersetzt wird, der Frontschaden hingegen nicht.
Wenn ein so genannter Kettenauffahrunfall entsteht, wird der Schaden ebenfalls quotal geregelt, wobei der Verursachungsbeitrag herausgefunden werden muss. Kann eine Alleinschuld des Letztauffahrenden mangels konkreter Indizien ausgeschlossen werden, kommt es bei einem Unfall mit drei beteiligten Fahrzeugen zu einer möglichen Schadensteilung von 50 % auf den zweiten und 50 % auf den dritten Fahrzeuglenker.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Straßenverkehrsunfall
- Straßenverkehrsrecht (Deutschland)
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