- Aufgabe des Eigentums
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Dereliktion (lat., Aufgabe des Besitzes) bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer.
Sie geschieht nach deutschem Sachenrecht bei beweglichen Sachen gem. § 959 BGB durch Besitzaufgabe mit dem Willen, das Eigentum erlöschen zu lassen. Die Sache wird dadurch herrenlos, so dass sie sich jeder aneignen kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob aus einer Besitzaufgabe auf den Verzichtswillen geschlossen werden kann. Es ist etwa umstritten, ob die Bereitstellung von Gegenständen für den Sperrmüll zu einer Dereliktion führt, dies wird für den Standardfall von der herrschenden Meinung bejaht, teilweise wird auf den Einzelfall abgestellt und zur Zurückhaltung bei der Annahme einer auf Dereliktion gerichteten Erklärung gemahnt, in jedem Fall sind ggf. vorhandene Abfallsatzungen zu beachten, in denen eine ggf. erfolgende sofortige Aneignung, etwa der Gemeinde, geregelt sein kann.
Bei der Dereliktion durch Minderjährige ist umstritten, ob die Dereliktion ein Realakt oder eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung gem. § 111 darstellt. Sofern letzterer Meinung gefolgt wird, wäre diese Willenserklärung rechtlich nachteilig, da der Minderjährige Eigentum verliert, und bei fehlender Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam. Die Sache würde dann weiterhin in seinem Eigentum stehen und wäre lediglich besitzlos geworden.
Die Dereliktion einer unbeweglichen Sache kann gem. § 928 BGB durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch erfolgen. In diesem Fall ist nur der Fiskus befugt, sich das herrenlose Grundstück anzueignen. Durch Dereliktion wird der ehemalige Eigentümer prinzipiell frei von allen Lasten, die an das Eigentum gebunden sind. Er ist jedoch im Rahmen seiner polizeirechtlichen Zustandsstörerhaftung weiter verantwortlich für Gefahren, die von diesem Grundstück ausgehen.
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