- Pornografie im Internet
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Pornografie im Internet ist im Internet verbreitete Pornografie. Das Internet ist durch Anonymität, Verfügbarkeit und kostenlose Angebote zu einem wichtigen Verbreitungsweg von Pornografie geworden. Jugendschutz und strafrechtliche Verfolgung stoßen im Internet auf praktische Probleme.
Inhaltsverzeichnis
Kostenpflichtige Angebote
Zur Abrechnung bei kostenpflichtigen Websites werden Kreditkarten, früher auch Dialer verwendet. Durch strikte Regulierung in vielen europäischen Ländern (u. a. Schweiz) sowie die inzwischen starke Verbreitung von DSL-Leitungen, welche keine Wählverbindungen mehr verwenden, wurde die Verbreitung von Dialern jedoch praktisch auf Null reduziert.
Neben der Abrechnung über Kreditkarte nimmt die Abrechnung über sogenannte Micropayment-Systeme wie T-Pay, ClickandBuy in den letzten Jahren stark zu. Auch die elektronische Lastschrift findet weite Verbreitung. Häufig sind die Bezahlarten auch in Micropayment-Systeme integriert. Andere Bezahlvarianten wie Guthabenkarten sowie mobile Bezahlungsarten via Handy und Premium-SMS sind im Bereich Internet-Pornografie weniger verbreitet.
Eine weitere Quelle für Pornografie neben Websites sind Sharehoster, das Usenet und Filesharing-Systeme.
Kostenlose Angebote
Speziell die etablierte Pornoindustrie büßt wegen der Gratis-Konkurrenz aus dem Internet deutlich an Umsatz ein. Mitte 2007 ließ der deutsche Anbieter Kirchberg Logistik GmbH für 2,7 Millionen Arcor-Kunden den Zugang zu drei ausländischen Seiten wie z.B. YouPorn mit der Begründung sperren, dass die Alterserklärung, sprich die bloße Erklärung, dass man das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht mit dem deutschen Recht vereinbar sei. Der tatsächliche Grund für die Sperrung dürften die weltweiten Geschäftseinbußen durch die Gratis-Konkurrenz aus dem Internet sein. Manche Branchenvertreter sprechen von Umsatzeinbußen von bis zu 50 Prozent durch die Gratis-Konkurrenz.[1]
Rechtslage in Deutschland
Pornografie insgesamt wird in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos am stärksten über pornografische Websites verbreitet. Das ist in Deutschland aufgrund der Jugendschutzbestimmungen § 184 Abs. 1 Nr. 1 & 2 StGB und § 4 JMStV unzulässig. Ausnahmsweise ist die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, bei denen sichergestellt ist, dass die Teilnehmer nicht unter 18 Jahren alt sind, erlaubt. Zu diesem Zweck verlangen manche Betreiber dieser Websites die Eingabe einer Kreditkarten- oder Personalausweisnummer, um das Alter zu verifizieren. Eine solche Zugangsbeschränkung wird jedoch von der Rechtsprechung nicht als wirksam eingestuft, vielmehr sind effektive Maßnahmen wie das Postident-Verfahren erforderlich.[2]
Anbieter, die kein Altersnachweissystem verwenden, machen sich dabei nach deutschem Recht strafbar. Öffentliche Sammlungen, die harte Pornografie enthalten, sind auch mit AVS strafbar.
Siehe auch
Literatur
- Johannes Gernert: Generation Porno. Jugend, Sex, Internet. Fackelträger Verlag, Köln 2010. ISBN 978-3-7716-4439-0 [3]
Einzelnachweise
- ↑ Vorbild Filmindustrie: Porno-Anbieter kämpfen gegen Web-Konkurrenz
- ↑ Jugendmedienschutz: Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV“ von Martin Döring und Thomas Günter
- ↑ Kommentar von Florian Zimmer-Amrhein: Nacktes im Kinderzimmer. In: Die ZEIT vom 24. Juni 2010; abgerufen am 6. Juli 2010
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