- Privaturkunde
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Als „Privaturkunden“ bezeichnet die Diplomatik alle Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, die nicht aus der Kanzlei der Herrscher (Könige, Kaiser) oder Päpste stammen. Es handelt sich somit um einen Ausschlussbegriff, der im Sinne von „alle anderen“ sehr unterschiedliche Urkundenarten zusammenfasst, wie z. B. die subjektive Charta, die objektive Notitia, das Notariatsinstrument, Chirographen, private Siegelurkunden, Urkunden von Bischöfen, Fürstenurkunden oder städtische Urkunden. Die Diplomatik verwendet den Begriff deshalb möglichst in Anführungszeichen.
Rechtsprechung
Der Begriff "Privaturkunde" bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht Urkunden, die keine öffentlichen Urkunden sind (also nicht von einer öffentlichen Behörde, einem Notar oder Standesbeamten ausgestellt wurden).
Literatur
- Alfred Gawlik: Privaturkunden. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7 Sp. 222–224.
- Reinhard Härtel, Notarielle und kirchliche Urkunden im frühen und hohen Mittelalter (Historische Hilfswissenschaften 4), Wien/München 2011.
Weblinks
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