Produkthaftung

Produkthaftung

Die Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Sie ist in den §§ 1 bis 19 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt und von der verschuldensabhängigen „Produzentenhaftung“ nach § 823 BGB zu unterscheiden.

Die Produkthaftung setzt weder einen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher voraus, noch ist ein Verschulden für die Haftung des Herstellers erforderlich. Vielmehr soll der Endabnehmer vor bestimmten von einem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren unabhängig von einem Verschulden des Herstellers geschützt werden, auch wenn sich erst nach Inverkehrbringen des Produkts gezeigt haben. Es handelt sich also um eine reine Gefährdungshaftung. Mangels Vertrags oder Kontakt zwischen Hersteller und Endabnehmer, der das Produkt in der Regel bei einem Zwischenhändler erworben hat, scheiden Ansprüche aus Gewährleistung, Positiver Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss) aus. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter kommt regelmäßig nicht in Betracht, da der Endabnehmer dem Hersteller und den Zwischenhändlern noch nicht bekannt ist und daher in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag nicht einbezogen ist.

Inhaltsverzeichnis

Produkthaftung in Deutschland

Die Voraussetzungen der Produkthaftung sind in Deutschland in den §§ 1 bis 4 des ProdHaftG geregelt.

Voraussetzungen

Zu den einzelnen Regelungen und Voraussetzungen der Produkthaftung in Deutschland siehe auch Hauptartikel: Produkthaftungsgesetz

Geschütze Rechtsgüter

Die Produkthaftung greift nur bei Verletzung eines in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannten Rechtsgütern ein. Zu den dort genannten Schutzgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit und andere Sachen als die fehlerhafte Sache. Die Schutzgüter des Lebens, des Körpers und der Gesundheit wurden in der EG-Richtlinie 85/374/EWG nicht näher definiert. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Definition sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedsstaates richtet. Da auch im ProdHaftG keine Definition enthalten ist, wird in den einschlägigen Kommentaren auf die Definition des § 823 Abs. 1 BGB verwiesen.

Die Haftung für die Beschädigung von Sachen ist im Produkthaftungsgesetz auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren begrenzt.

Anspruchsgegner ist Hersteller

Der Anspruchsgegner muss Hersteller im Sinne des ProdHaftG sein. Welche Unternehmen als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten ist, in § 4 ProdHaftG geregelt. Hersteller ist zunächst derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat, aber auch Hersteller von Komponenten fallen in den Anwendungsbereich. Wie Hersteller behandelt werden Händler, die keinen Hersteller benennen können („no-name-Produkte“), sowie Importeure von Waren aus Gebieten außerhalb der EU. Der Verbraucher kann somit immer einen Verantwortlichen innerhalb der EU finden.

Vorliegen eines Produktes nach ProdHaftG

Der Schaden muss durch das fehlerhafte Produkt verursacht worden sein. Ein Produkt ist im § 2 ProdHaftG jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet und Elektrizität. Die ausdrückliche Erwähnung des elektrischen Stroms war notwendig, da dieser im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. "Eine Sache die Teil einer anderen beweglichen Sache ist", diese Ausdifferenzierung erlaubt es, auch den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Herstellers greift dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Fehler nach ProdHaftG

Der Schaden muss gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zudem auf einem Fehler des Produktes beruhen. Ein Fehler liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die erforderliche Sicherheit bietet. Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden. Der Fehler muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens schon vorgelegen haben und darf nicht später durch übliche Abnutzung oder Einwirkung entstanden sein.

Ein Fehler ist gem. § 3 ProdHaftG zu bejahen, wenn das Produkt im Hinblick auf die zu seiner Promotion durchgeführte Werbung (Dritter) und des zu erwartenden sachgerechten (Ausnahme: Kinderspielzeug u. ä.) Gebrauchs nicht die zu erwartende Sicherheit bietet. Ein Verschulden ist hierbei nicht erforderlich.

Inverkehrbringen

Anknüpfungspunkt für die Haftung des Herstellers ist, dass er das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht hat. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG schließt die Haftung des Herstellers für den Fall aus, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere. Wurde das Produkt gestohlen, unterschlagen oder ging es beim Transport verloren und wurde von einem anderen gefunden, so kommt kein Inverkehrbringen in Betracht und eine Haftung nach ProdHaftG greift somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere Übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Verschuldensunabhängige Haftung nach ProdHaftG

Ein Verschulden setzt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) im Gegensatz zur Produzentenhaftung nach § 823 BGB nicht mehr voraus; vielmehr genügt, dass das Produkt, also eine hergestellte Sache, fehlerhaft ist und gewerblich in den Vertrieb gelangte.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen der Produkthaftung in Deutschland sind in den §§ 5 bis 11 des ProdHaftG und in den §§ 249 ff. BGB geregelt, soweit die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes nicht spezieller sind.

Ersatzfähige Schäden

Nach den Regelungen der Produkthaftung müssen Schäden an den in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannten Schutzgütern vom Hersteller ersetzt werden. Dazu gehören Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung für die Beschädigung von Sachen ist im Produkthaftungsgesetz auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache selbst begrenzt und die andere Sache muss ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und dazu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein.

Bei einem Sachschaden erhält der Geschädigte gemäß § 11 ProdHaftG einen Grundbetrag von 500 € nicht erstattet (Selbstbeteiligung). Bei Personenschäden ist die Haftungsobergrenze nach § 10 ProdHaftG auf 85 Millionen Euro beschränkt.

Absicherung der Haftungsrisiken

Die Haftung für Personen- und Sachschäden aus Produktfehlern wird regelmäßig von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt; wenn diese eine so genannte Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung umfasst, besteht auch Versicherungsschutz für genau bestimmte Kosten des Abnehmers bei Weiterver- oder -bearbeitung.

Verjährung des Produkthaftungsanspruchs

Der Produkthaftungsanspruch des Geschädigten verjährt nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Gehemmt wird die Verjährung gem. § 12 Abs. 2 ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien. Im übrigen verweist das Gesetz in § 12 Abs. 3 ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 (§ 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre; § 198 BGB: Verjährung bei Rechtsnachfolge)

Haftung nach weiteren Vorschriften

Weitere Tatbestände der Produkthaftung finden sich in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem deutschen Arzneimittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz. Dort sind teils abweichende Regelungen zu Haftungsgrenzen und Produktbegriff niedergelegt.

Produkthaftung in anderen EU-Staaten

Die Produkthaftung beruht in den EU-Staaten auf der EG-Richtlinie 85/374 EG. In Artikel 19 I der EG-Richtlinie 85/374/EG war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Die EG-Richtlinie ist mittlerweile in allen 27 Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden, so dass in den anderen EU-Staaten eine Produkthaftungsregelungen existieren, die mit der Regelung in Deutschland vergleichbar sind.

Literatur

  • Eisenberg/Gildeggen/Reuter/Willburger, Produkthaftung, 1. Auflage, Oldenbourg Verlag, München 2008, ISBN 978-3-4865-8575-9
  • Kullmann, ProdHaftG, 5., neu bearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006, ISBN 978-3-5030-9355-7
  • Geigel (Hrsg.) - Wellner (Bearb.), Produkthaftung, Kap.14, Rn.270 ff., in: Der Haftpflichtprozess, 25.Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56392-8
  • Otto Palandt-Sprau: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung des ProdHaftG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4
  • Renate Schaub: Europäische Produkthaftung: Wie weit reicht die Harmonisierung heute?, ZEuP 01/2011
  • Lenz, Tobias: Produkthaftungsrecht. Produktbeobachtung und -rückruf, aus der Reihe: NJW-Praxis, 1. Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, EAN 9783406481611

Weblinks

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