Culpa in contrahendo

Culpa in contrahendo

Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen und Entwicklung

Als derjenige, der den Grundsatz der culpa in contrahendo entwickelt hat, gilt Rudolf von Jhering. Ursprünglich kannte das BGB nach der herrschenden Rechtsauffassung kein entsprechendes Rechtsinstitut. Die Rechtsprechung sah daher eine entsprechende Lücke im BGB und füllte diese durch die Entwicklung des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo.

Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2001 ist das Rechtsinstitut gesetzlich (nun § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB) geregelt.

Das „Gegenstück“ zur vorvertraglichen culpa in contrahendo bildet die culpa post contractum finitum. Sie erfasst Verletzungen nachwirkender Pflichten, die erst nach der Abwicklung des Vertrags auftreten.

In der Schweiz hat die c.i.c. bisher keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Sie wird jedoch in der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes als selbständige Haftungsgrundlage anerkannt. Gemäß schweizerischer Doktrin ist die c.i.c. eine Sonderform der Vertrauenshaftung.[1]

Inhalt und Beispiele

Es geht um den Ersatz eines außervertraglichen (Vertrauens-)Schadens. Der Anspruch ergibt sich in besonderen Fällen eines vertrauensbildenden (Geschäfts-)Kontaktes aus der Konstruktion eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, das sich nicht aus einem Vertrag oder den sonstigen gesetzlichen Regelungen ergibt. Dieser Kontakt kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen, unabhängig davon, ob es letztendlich zu einem Vertragsschluss kommt oder nicht. Rechtsdogmatische Begründung der c.i.c. ist, dass bereits im vorvertraglichen Bereich dem Gegenüber eine erhöhte Einwirkungsmöglichkeit auf eigene Rechtsgüter ermöglicht wird. Deshalb wird davon ausgegangen, dass gesteigerte Schutz- und Verkehrssicherungspflichten bestehen, deren Verletzung schadensersatzpflichtig macht.

Werden beispielsweise einem Unternehmensberater von einem potenziellen Mandantenunternehmen während der Akquisephase Geschäftsgeheimnisse anvertraut, kommt im Anschluss aber kein Vertrag zustande, und der Unternehmensberater veröffentlicht daraufhin die Geschäftsgeheimnisse dieses Interessenten, so liegt ein Fall der culpa in contrahendo vor.

Aber auch in alltäglicheren Situationen erlangt dieses Institut Bedeutung: Verletzt man sich z. B. beim Bummeln im Kaufhaus, weil die Reinigungskräfte ihren Aufgaben nicht ordentlich nachgekommen sind (Salatblattfall) oder weil das Verkaufspersonal Ware unsachgemäß in einem Hochregal gelagert hat (sog. Linoleumrollenfall), so ist auch hier eine vertragliche Haftung des Kaufhauses eröffnet. Zwar greift hier auch die deliktische Haftung, jedoch kann sich im Deliktsrecht anders als im Bereich des vertraglichen Schadensersatzes der Geschäftsherr unter Umständen von der Verantwortung für das Fehlverhalten der Angestellten freimachen (§ 831 BGB). Dieser Umstand kann bedeutsam sein, wenn der verantwortliche Angestellte nicht konkret ermittelt werden kann oder selbst gar nicht die finanziellen Mittel besitzt, um für den Schaden aufzukommen.

Die culpa in contrahendo ist also immer dort besonders bedeutend, wo die vertragliche Haftung gegenüber anderen Haftungsinstituten, insbesondere gegenüber dem Deliktsrecht, einen weiterreichenden Schutz bietet. Der Vorteil besteht vor allem im Bereich der Verschuldenszurechnung (keine Exkulpationsmöglichkeiten des Haftenden, vgl. zweites Beispiel), sowie einer Vermutung dieses Verschuldens (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), welche dann die Gegenseite widerlegen muss (Beweislastumkehr). Auch sind über die weitergehenden Vertragspflichten reine Vermögensschäden erfasst. (vgl. im ersten Beispiel oben den besonderen Vertrauensschutz). Ausnahmsweise können auch Dritte vom Schutz der culpa in contrahendo umfasst werden. Dies geschieht nach den Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Bundesgerichtsentscheid 120 II 331 („Swissair“-Entscheid)
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