- Prolongation
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Unter Prolongation (von neulat.: prolungare, verlängern) wird insbesondere im Finanz- und Bankwesen die Verlängerung der Laufzeit von Krediten, Geldanlagen und Wechseln bezeichnet. Allgemein werden hierunter im Finanzwesen alle Laufzeitverlängerungen eines Rechtsverhältnisses, insbesondere bei Zahlungs- oder Liefervereinbarungen, verstanden.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Bei der Laufzeit von (Bank-)Verträgen handelt es sich rechtlich um Fristen, die zeitliche Grenzen für die Geltendmachung von Rechten durch beide Vertragsparteien darstellen. An die Einhaltung oder Versäumnis einer Frist knüpft der Gesetzgeber verschiedene Rechtsfolgen wie etwa den Schuldnerverzug. Um diese Rechtsfolgen zu vermeiden, können sich die Vertragspartner im Bankwesen des Instruments der Prolongation bedienen. Prolongationen sind nur bei Bankverträgen erforderlich, in welchen eine Laufzeitbefristung vertraglich vorgesehen war, die – aus welchem Grund auch immer – von mindestens einem der beteiligten Vertragspartner nicht eingehalten werden kann oder eingehalten wird, um danach zur Vermeidung der Rechtsfolgen ihres Ablaufs zu einer Verlängerung ansteht. Daraus folgt, dass es sich bei der Prolongation regelmäßig um eine Vertragsänderung handelt, die durch die beteiligten Vertragspartner angenommen werden muss. Dabei stellt das Angebot diejenige Vertragspartei, die eine Verlängerung der vertraglich vorgesehenen Laufzeit begehrt. Prolongationen setzen mithin voraus, dass lediglich die Laufzeit und der Zins verändert wird, während die übrigen Vertragsbedingungen weiterhin unverändert bleiben. Die Vertragsänderung hat in der Form zu erfolgen, die bei dem ursprünglichen Vertrag verwendet worden war.
Zinsanpassung
Genau genommen handelt es sich nur dann um eine Prolongation, wenn eine vertragliche Zinsbindungsfrist vorgesehen ist und nach ihrem Ablauf erneuert werden soll, der gesamte Bankvertrag ansonsten jedoch unverändert bestehen bleibt. Zinsbindungsfristen dieser Art sind üblich bei mittel- oder langfristigen Kreditverträgen, aber auch bei Sparverträgen.
Typische Fälle einer echten Prolongation sind Roll-over-Kredite, da der Rahmenkreditvertrag mit einer längeren Laufzeit ausgestattet ist als die einzelnen Kredittranchen, die innerhalb dieses Rahmenkreditvertrages tatsächlich ausgezahlt werden. Bei ihrer Fälligkeit hat der Kreditnehmer das Recht, innerhalb des Rahmenkreditvertrages eine Tranche zu prolongieren (also durch eine neue zu ersetzen) oder sie ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Nicht um eine Prolongation handelt es sich, wenn der gesamte Vertrag nach einer bestimmten Frist abläuft. Soll hier eine weitere Frist vereinbart werden, die an die ablaufende Frist anschließt, handelt es sich um einen neuen Vertrag, weil sämtliche Vertragsbedingungen neu vereinbart werden müssen. Das ist insbesondere der Fall bei Termingeldern. Hier wird eine bestimmte Laufzeit für die Geldanlage vereinbart. Ist der Zeitpunkt der Befristung erreicht, ohne dass eine neue Geldanlage vereinbart wurde, so wird entweder automatisch ein neues Termingeld mit aktuellem Zinssatz angelegt oder als Sichteinlage weitergeführt.
Wechselprolongation
Außer bei Sichtwechseln gehört die Laufzeit einer Wechselschuld zu den gesetzlichen Bestandteilen des Wechsels (Art. 33 Abs. 1, 37 Abs. 1 WG). Die Zahlung bei Verfall befreit den Bezogenen von seiner Wechselverpflichtung (Art. 40 Abs. 3 WG). Wird die im Wechsel eingetragene Frist („Verfall“) überschritten, ohne dass es zur Bezahlung der Wechselsumme durch den Bezogenen gekommen ist, knüpft Artikel 43 Abs. 1 WG als Rechtsfolge hieran den Rückgriff auf die anderen Wechselverpflichteten. Dabei muss die Zahlungsverweigerung durch eine Protesturkunde festgestellt werden (Art. 44 Abs. 1 WG). Der Protest ist möglich, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, also Formgültigkeit (Art. 1 WG), Fälligkeit (Art. 33 WG), Vorlegung (Art. 38 WG) und Legitimation (Art. 16 WG).
Um diese Folgen zu vermeiden, verbleibt dem Bezogenen oder den anderen Wechselbeteiligten das Mittel der Wechselprolongation, die durch Ausstellung eines neuen Wechsels mit verlängerter Laufzeit und Vernichtung der alten Wechselurkunde durchgeführt wird. Die Wechselprolongation ist mithin die Begebung eines neuen Wechsels mit hinausgeschobenem Verfalldatum[1].
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Peter Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz, 2004, S. 195
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