- Prozessbetrug
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Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage oder falschen Beweismitteln oder jeglicher anderer Täuschungshandlung durch eine Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess stattfindet. Die Zielrichtung muss jedoch ein Vermögensschaden für den Prozessgegner sein. Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.
Die sogenannte prozessuale Wahrheitspflicht ergibt sich in Deutschland aus § 138 ZPO.
Der Prozessbetrug ist ein klassischer Dreiecksbetrug nach § 263 StGB, bei dem der getäuschte Spruchkörper des Gerichts (Richter) die Vermögensverfügung zu Lasten einer Partei oder des Angeklagten durch das Urteil vornimmt. Möglich ist auch der Prozessbetrug mit Verfügung durch den Rechtspfleger oder den Gerichtsvollzieher. Insofern ist als Vermögensschaden auch die konkrete Vermögensgefährdung ausreichend.
Wegen der mangelnden Prüfungspflicht im zivilprozessualen Mahnverfahren ist dort nicht an einen Prozessbetrug zu denken. Das gleiche gilt für ein Versäumnisurteil § 331 ZPO, da es dort nur auf die Schlüssigkeit des Vorbringens ankommt; es wird also nicht streitig verhandelt, sondern eben nur die Schlüssigkeit (dass keine Formfehler vorliegen) geprüft; der Beklagte gilt als zustimmend.
Der versuchte Prozessbetrug beginnt mit dem Vorbringen der unwahren Tatsachen innerhalb eines Gerichtsverfahrens. Dabei muss sich die Partei dessen bewusst sein, dass die Tatsachen unwahr sind.
Wenn eine falsche Aussage, ein falsches Zeugnis, eine falsche Urkunde oder ein falsches Gutachten durch einen Zeugen oder einen Gutachter vorgelegt werden, damit zugunsten einer Partei ein bestimmter Ausgang des Verfahrens erreicht werde, ist tateinheitlich auch ggf. eine uneidliche Falschaussage, ein Meineid, eine Urkundenfälschung oder eine Urkundenunterdrückung gegeben. Wird ein Sachverständiger manipuliert, indem beispielsweise die zu begutachtenden Sachen vorher manipuliert wurden, kommt auch eine Strafbarkeit in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
Denkbar ist auch, dass eine Anstiftung zu diesen Delikten vorliegt, wenn eine der Prozessparteien sie veranlasst hat.
Siehe auch
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