- Dreiecksbetrug
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Von einem Dreiecksbetrug wird im deutschen Strafrecht gesprochen, wenn die durch den Betrug getäuschte und die durch den Betrug geschädigte Person nicht identisch sind. Ein Beispiel für eine derartige Konstellation ist, dass der getäuschte Angestellte Verfügungen zuungunsten seines Arbeitgebers (Geschädigter) tätigt.
Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Im Grundfall des Betrugs wird bei einer Person ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten, so dass der Getäuschte aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung zu Gunsten des Täuschenden vornimmt. Dadurch erleidet der Getäuschte einen Vermögensschaden. Der Täuschende muss mit Vorsatz handeln.
Bei einem sogenannten Dreiecksbetrug tätigt der Getäuschte eine Vermögensverfügung, die sich aber nicht auf sein eigenes Vermögen, sondern auf das Vermögen eines Dritten auswirkt. Ein Sonderfall des Dreiecksbetrugs ist der Prozessbetrug
Zwischen dem Inhaber des geschädigten Vermögens und dem Getäuschten muss aber ein so enges Näheverhältnis vorliegen, dass das vermögensmindernde Verhalten dem Inhaber des Drittvermögens zugerechnet werden kann. Dieses Näheverhältnis liegt vor, wenn der Getäuschte entweder rechtlich oder - aufgrund einer besonderen Nähebeziehung zum betroffenen Vermögen - tatsächlich in der Lage ist, über das Vermögen des Dritten zu verfügen. Der Verfügende muss betrugsrechtlich als Repräsentant des Vermögensinhabers angesehen werden, d.h. die Vermögensverfügung muss dem Vermögensinhaber wie dessen eigene Verfügung zugerechnet werden können.
Exkurs: Wenn diese Zurechnungsbeziehung vorliegt, so wird beim Sachbetrug (hier wird über eine Sache verfügt) ein an sich gegen den Vermögensinhaber vollzogener Gewahrsamsbruch ausgeschlossen. Dies ist der Fall, da die Verfügung aufgrund des bestehenden Näheverhältnisses dem Vermögensinhaber zugerechnet wird und somit ein Einverständnis angenommen wird. Somit liegt keine Wegnahme vor. Wenn das Näheverhältnis und somit die Zurechnungsbeziehung fehlt, so ist der Getäuschte das Werkzeug zu einer fremdschädigenden Wegnahme gegenüber dem Vermögensinhaber. In diesem Fall liegt kein Dreiecksbetrug, sondern ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vor. (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Subjektiv muss der Getäuschte das Bewusstsein haben, dass er zur Verfügung über das Vermögen berechtigt sei. Er muss sich also subjektiv in den Grenzen der ihm objektiv eingeräumten Verfügungsbefugnis bewegen, sofern man sich der subjektiven Befugnistheorie anschließen will.
Nach der objektiven Befugnistheorie wird auf die tatsächliche Verfügungsmacht des Getäuschten vom Blickpunkt des Geschädigten abgestellt, so dass Letztgenannter eine mangelhafte Vertretungsmacht des Verfügenden nicht gegen sich gelten lassen muss und ein tatbestandsausschließendes Einverständnis eine Wegnahme beim Sachbetrug nicht ausschließt.
Die weitverbreitete Lagertheorie stellt auf eine normative Nähe von Verfügendem und Geschädigten ab, so dass der Getäuschte als "Beschützer" des Vermögens anzusehen ist und als solcher subjektiv handelt.
Die Nähetheorie stelle allein darauf ab, dass der Getäuschte dem Geschädigten näher steht als der Täter und er bereits vor der Täuschungshandlung über das Vermögen verfügen konnte.
Quellen
Rechtsprechung
Literatur
- Biletzki, JA 1995, 860 ff.
- Lenckner, JZ 1966, 320 f.
- Wessels, BT 2, Rn. 637 ff.
- Schünemann, JuS 1969, 374 f.
- Geppert, JK § 263 Nr. 28.
- Rengier, BT 1, § 13 Rn. 40 ff.
- LK-Lackner, § 263.
- Kindhäuser, StGB, § 263 Rn. 144 ff.
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