- Prozessführungsbefugnis
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Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Gerichtsprozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[1]
Die Prozessführungsbefugnis ist in den deutschen Prozessordnungen nicht ausdrücklich geregelt, ist aber gleichwohl eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess und die an die Zivilprozessordnung anknüpfenden Prozeßordnungen. Fehlt sie, wird die Klage bereits durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Dies geschieht, um so genannte Popularklagen auszuschließen, also Klagen bei denen ein Unbeteiligter ein Recht geltend machen will, welches einem Anderen zusteht.
Die Prozeßführungsbefugnis hat im Regelfall der Kläger, der behauptet, ein eigenes Recht zu haben und dieses auch in eigenem Namen geltend macht. Berühmt sich der Kläger im eigenen Namen eines eigenen Rechts, ist er zur Führung des Prozesses jedenfalls befugt. Die Richtigkeit seiner Behauptung ist nicht mehr Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.
Außerdem kann z. B. zur Prozeßführung befugt sein, wer ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht, z. B. ein Inkassogläubiger. Das Gericht prüft dann, ob ein Fall zulässiger, gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft vorliegt.
Quellen
- ↑ Thomas/Putzo: Kommentar zur Zivilprozessordnung. § 51 ZPO Rn. 19.
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