Aktivlegitimation

Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation (auch Sachbefugnis) bezeichnet die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Die Aktivlegitimation trifft keine Aussage über die Prozessführungsbefugnis oder die Parteifähigkeit; letztere sind im Gegensatz zur Aktivlegitimation prozessuale Rechtsinstitute.

Aktivlegitimiert ist derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Fehlt sie, so wird die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Aktivlegitimation Teil des materiellen Rechts (der Begründetheit einer Klage) ist.

Häufig fallen Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis zusammen. Sie können aber auch auseinanderfallen. Beispiel: Verklagt ein Gläubiger seinen Schuldner, und tritt während des Prozesses seine Forderung ab, so ist der neue Gläubiger aktivlegitimiert, aber prozessführungsbefugt bleibt der vorige Gläubiger (§265 ZPO). In einem solchen Fall kann der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation des Klägers rügen. Der Kläger kann dann entweder für erledigt erklären oder die Einwilligung des tatsächlich aktivlegitimierten neuen Gläubigers zur Einziehung an diesen einholen.

Spiegelbildlich zur Aktivlegitimation ist die Passivlegitimation. Passivlegitimiert ist, wer der richtige Anspruchsgegner ist. So kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr der Schuldner verklagt werden. Passivlegitimiert ist allein der Insolvenzverwalter.

Im deutschen Zivilrecht hat der Begriff der Aktivlegitimation, so er überhaupt benutzt wird, rein materiellrechtliche Bedeutung. Er bezeichnet die materielle Stellung als Berechtigter. Demnach ist aktivlegitimiert, wer materiellrechtlich berechtigt ist. Passivlegitimiert ist folglich, wer nach materiellem Recht verpflichtet ist. Mit der im deutschen Zivilrecht vollzogenen Trennung von Anspruch und Klage, bleiben prozessuale Fragen zur Bestimmung der Legitimation, also des richtigen Anspruchsberechtigten und -gegners außer Betracht.

Gebräuchlicher ist das Begriffspaar im deutschen Verwaltungsrecht, wo es allerdings ebenfalls nur zur Bezeichnung der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung aus einem Rechtsverhältnis dient.

Siehe auch

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  • Aktivlegitimation — ältere Bezeichnung für die Sachbefugnis des Klägers, v.a. im Zivilprozess, der dann „aktivlegitimiert“ ist, wenn er – sei es als Rechtsinhaber, sei es in anderer Weise (z.B. als ⇡ Insolvenzverwalter, ⇡ Testamentsvollstrecker) – befugt ist, das… …   Lexikon der Economics

  • Aktivlegitimation — Ak|tiv|le|gi|ti|ma|ti|on die; , en: im Zivilprozess die sachliche Befugnis des Klägers, das strittige Recht geltend zu machen (Rechtsw.); Ggs. ↑Passivlegitimation …   Das große Fremdwörterbuch

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