Sachbefugnis

Sachbefugnis

Die Sachbefugnis bezeichnet im Zivilprozessrecht die Rechtszuständigkeit. Sie ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden.

Sie ist die Voraussetzung für die Begründetheit der Klage und entsteht durch die rechtliche Beziehung zwischen der Partei und dem Gegenstand der Klage. Beim Kläger spricht man von Aktivlegitimation, beim Beklagten von Passivlegitimation.

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  • Sachbefugnis — Sạch|be|fug|nis, die (Rechtsspr.): Aktiv od. Passivlegitimation …   Universal-Lexikon

  • Sachlegitimation — Sachlegitimation,   Sachbefugnis, die Rechtszuständigkeit im Sinne der (materiell )rechtlichen Beziehung einer Person zu einem subjektiven Recht. Man unterscheidet die Sachlegitimation des Rechtsinhabers (Aktivlegitimation) und desjenigen, gegen… …   Universal-Lexikon

  • Aktivlegitimation — Die Aktivlegitimation (auch Sachbefugnis) bezeichnet die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Die Aktivlegitimation trifft keine Aussage über die Prozessführungsbefugnis oder die Parteifähigkeit; letztere sind im… …   Deutsch Wikipedia

  • Passivlegitimation — (auch Sachbefugnis) ist die Zuständigkeit einer Person für einen Rechtsanspruch nach materiell rechtlichen Aspekten. In passiver Weise gilt dies, wenn man der Anspruchsrepetent (Anspruchsgegner oder Schuldner) ist. Man fragt also danach, wer der… …   Deutsch Wikipedia

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  • Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich — Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (StGH) war das auf staatsorganisationsrechtliche Streitigkeiten beschränkte Verfassungsgericht der Weimarer Republik. Er bezeichnete sich selbst 1927 als „Hüter der Reichsverfassung“.[1]… …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozessrecht (Deutschland) — Das Zivilprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Zivilverfahren (Zivilprozesse) regeln. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet, während das… …   Deutsch Wikipedia

  • Aktivlegitimation — ältere Bezeichnung für die Sachbefugnis des Klägers, v.a. im Zivilprozess, der dann „aktivlegitimiert“ ist, wenn er – sei es als Rechtsinhaber, sei es in anderer Weise (z.B. als ⇡ Insolvenzverwalter, ⇡ Testamentsvollstrecker) – befugt ist, das… …   Lexikon der Economics

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