- Prädikatsexamen
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Als Prädikatsexamen wird ein Examen mit einem erheblich über dem Durchschnitt bestandenen Ergebnis bezeichnet. In den Promotionsordnungen vieler Universitäten ist ein Prädikatsexamen als eine der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Annahme als Doktorand vorgesehen. Auch werden in Stellenausschreibungen häufig Prädikatsexamina gefordert.
Rechtswissenschaft
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Prädikatsexamen“ gibt es nicht. In der deutschen Juristenausbildung gilt ein Staatsexamen überwiegend ab einer Bewertung mit „vollbefriedigend“ als Prädikatsexamen, in manchen Bundesländern aber bereits ab „befriedigend“ wie etwa in Bayern[1] oder Sachsen[2]. Baden-Württemberg nennt ein Examen ab befriedigend ein „kleines Prädikatsexamen“.[3] Nach der von Null bis 18 Punkten reichenden Notenskala gemäß § 2 der „Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung“ wird ein Prädikatsexamen somit ab 9,00 Punkten („vollbefriedigend“) bzw. 6,50 Punkten („befriedigend“) erreicht. Im alltäglichen Sprachgebrauch von Juristen hat es sich trotz der unterschiedlichen Einordnung durch die Justizprüfungsämter bundesweit durchgesetzt, erst ab einer Gesamtnote von 9,00 Punkten von einem Prädikatsexamen zu sprechen. Prädikatsexamen und eine Note von mindestens "vollbefriedigend" werden somit auch in Bayern und Sachsen gelegentlich gleichgesetzt.
In Bayern erreichten beispielsweise in der Ersten Staatsprüfung 2008 10,7 % der Bewerber ein großes Prädikatsexamen (Note vollbefriedigend), in Nordrhein-Westfalen hingegen 14,3 %.[4] Die Notenstufe "gut" wird relativ selten (pro Jahrgang etwa 2-3%) vergeben, "sehr gut" sogar nur ganz vereinzelt (pro Jahrgang 0,1%-0,5%).[5] Ein sog. Prädikatsexamen zumindest im zweiten Staatsexamen („vollbefriedigend“ oder besser) wird in der Mehrzahl der Bundesländer als Note für die Einstellung in den richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst vorausgesetzt. Für die Einstellung in den höheren Verwaltungsdienst sind vielerorts zwei befriedigende Examina Voraussetzung.
Wirtschaftswissenschaften
Im Bereich Wirtschaftswissenschaften wird ein Abschluss vereinzelt als „Prädikatsexamen“ bezeichnet, wenn die Abschlussnote mindestens 2,5 beträgt[6][7] . Teilweise wird statt der Diplom-/Bachelor-/Master-Note auch ein Durchschnitt der Prüfungsleistungen gebildet. Begründet wird die Zahl 2,5 meist mit der Mindestanforderung für eine Promotion in den Prüfungsordnungen.
Der Begriff Prädikatsexamen selbst ist anscheinend aus dem juristischen Bereich (mit Staatsexamen am Studiumsende) übernommen worden, denn die Wirtschaftswissenschaften kennen nur eine Prüfung (und kein Examen). Teils wird daher auch von einem Prädikatsdiplom gesprochen.
Quellen
- ↑ http://www.justiz.bayern.de/pruefungsamt/jahresbericht/
- ↑ http://www.sachsen.de/sadra/923.htm
- ↑ http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1181307/index.html
- ↑ http://www.bmj.de/cln_093/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Ausbildungsstatistik2006.html
- ↑ http://yourist.de/studium/examen.php
- ↑ http://www.uni-siegen.de/dept/fb05/dekanat/promotion/PromOrdn.pdf
- ↑ http://www.fww.ovgu.de/fww_media/studium/informationen/Promotionsordnung.pdf
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