- Qualitative Unmöglichkeit
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Seit der Modernisierung des deutschen Schuldrechts (siehe Bürgerliches Gesetzbuch) beschreibt man mit dem Begriff der qualitativen Unmöglichkeit die rechtliche Situation, bei der eine Sache eine Beschaffenheit hat, die nicht so verändert werden kann, dass die Sache die geschuldeten Eigenschaften hat.
Beispiel:
- Wenn ein Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft wird, obwohl er einen Unfallschaden hat, dann ist es nicht möglich, das Auto so zu verändern, dass es tatsächlich unfallfrei ist; man kann es nur reparieren, aber dadurch wird es nicht unfallfrei. Das gleiche gilt, wenn es mit einer Laufleistung von 30.000 km verkauft wird, obwohl es bereits 60.000 km gefahren ist.
Die qualitative Unmöglichkeit bezieht sich also speziell auf die Eigenschaften der Sache.
Mängelhaftung
Im neuen Schuldrecht gehört es im Gegensatz zum früher geltenden Recht zu den Vertragspflichten eines Verkäufers, die verkaufte Ware frei von Mängeln zu verschaffen. Der Käufer hat bei einem Sachmagel das Recht auf Nacherfüllung, d.h. er kann vom Verkäufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 437 Nr. 1, § 439 BGB.
Ziehen wir das obige Beispiel vom Auto mit Unfallschaden in Betracht, so liegt hier eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung vor. Der Mangel kann nicht beseitigt werden (die Unfallfreiheit lässt sich nicht nachträglich herstellen), auch die Lieferung einer mangelfreien Sache scheidet aus, da es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Stückschuld handelt.[1] Es bleibt dem Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern oder nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
Bei qualitativer Unmöglichkeit bestimmt das Gesetz, dass die Pflicht zur Zahlung einer Gegenleistung nicht kraft Gesetzes wegfällt. Dadurch unterscheidet sich die qualitative Unmöglichkeit von den übrigen Fällen der Unmöglichkeit. Die Zahlungspflicht entfällt nur bei Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB. Sinn dieser Regelung ist es, dem Schuldner nicht die Rückabwicklung aufzudrängen, sondern ihm die Minderung als Alternative zu lassen.
Einzelnachweise
- ↑ a.A.: BGH, der die Möglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf bejaht, vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05
Siehe auch
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