Auskunftspflichtgesetz

Auskunftspflichtgesetz
Basisdaten
Titel: BGBl.Nr. 287/1987
Langtitel: Bundesgesetz vom 15. Mai 1987
über die Auskunftspflicht
der Verwaltung des Bundes
und eine Änderung
des Bundesministeriengesetzes 1986
(Auskunftspflichtgesetz)
Abkürzung:
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstelle: BGBl. Nr. 287/1987
Datum des Gesetzes: 15. Mai 1987
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 1988
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 158/1998
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Nach dem Auskunftspflichtgesetz, Langtitel Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 sind alle Organe des Bundes Österreich verpflichtet schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann nur bei mutwilligen Anfragen oder wenn der Auskunft eine Verschwiegenheitspflicht entgegen steht oder wenn dadurch das Amt in der Ausübung seiner Pflichten behindert wird, verweigert werden (§§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz). Die Auskunft hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen zu erfolgen. Bei einem Aufschub ist der Fragesteller zu verständigen (§ 3 Auskunftspflichtgesetz).

Es kann daher auch vom zuständigen Finanzamt Auskunft erwartet werden. Auskünfte erteilt auch das Finanzministerium bzw. der Steuerombudsdienst des Finanzministeriums. Die Servicestellen der Wirtschaftskammer helfen ebenfalls weiter. Es ist zu beachten, dass auf mündliche Aussagen später nur schwer berufen werden kann.

Das Auskunftspflichtgesetz dient der Verwaltungstransparenz, die in anderen Ländern durch Informationsfreiheitsgesetze bzw. das Öffentlichkeitsprinzip erreicht wird.

Es gibt auch in den einzelnen Bundesländern Auskunftspflichtgesetze. Im Bundes-Verfassungsgesetz ist das Auskunftsrecht in Art. 20 Abs. 4 verankert.

Siehe auch

Weblinks

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