- Unbestellte Lieferung
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Eine unbestellte Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher Waren zusendet oder sonstige Leistungen anbietet, die dieser nicht bestellt hat, ihm also ohne zurechenbare Aufforderung zugehen.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Im Regelfall erhält der Verbraucher nur Waren, die er zuvor auch bestellt hat. Einige Unternehmen hatten jedoch eine gesetzlich nicht geregelte Situation ausgenutzt und willkürlich ausgewählten Verbrauchern Waren auch ohne vorherige Bestellung zugesandt. Im Januar 2002 ist der Gesetzgeber dieser Fehlentwicklung mit § 241a BGB begegnet. Seither ist rechtlich die unaufgeforderte Zusendung von Waren an den Verbraucher bedeutungslos. Von dieser Regelung sind nur Verbraucher begünstigt; die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts und die Sonderregelungen für Kaufleute im Rahmen des Handelsverkehrs (§ 362 HGB) bleiben hiervon unberührt.
Kern der Regelung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erwirbt nach § 241a Abs. 1 BGB der Unternehmer keine Ansprüche gegen den Verbraucher. Umgekehrt entstehen gegenüber dem Unternehmer für den Verbraucher keinerlei Verpflichtungen; insbesondere unterliegt er keiner Rücksendungspflicht. Er muss auch nicht auf die Lieferung reagieren, sondern er kann schweigen. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer erklärt, dass der Kaufvertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung der Waren als geschlossen gelte oder der Verbraucher Aneignungs- oder Verbrauchshandlungen vornimmt (diese gelten - abweichend von der allgemeinen Regelung in § 151 BGB - nicht als Annahme).
Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann jedoch nach herrschender Meinung die Sachen beliebig gebrauchen, verbrauchen oder entsorgen, es trifft ihn auch keine Aufbewahrungspflicht. Auch bei vorsätzlicher Zerstörung der Sache ist der Empfänger nicht strafbar (strittig). Obwohl der Unternehmer rechtlich gesehen Eigentümer der zugesendeten Ware bleibt, ist ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Veräußert der Empfänger die Waren aber an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser hingegen herausgabepflichtig (§ 932 Abs. 2 BGB, § 985 BGB).
Ausnahmen
In § 241a Abs. 2 und 3 BGB sind zwei wesentliche Ausnahmen geregelt. Dabei enthält Abs. 2 zwei Alternativen. Hat der Verbraucher Kenntnis (oder fahrlässig Unkenntnis) davon, dass die Warensendung an ihn irrtümlich erfolgte, sei es durch die irrige Annahme einer Bestellung seitens des Unternehmens oder durch irrtümlichen Zugang bei ihm als Empfänger, so gilt die Hauptvorschrift in § 241a Abs. 1 BGB nicht. Das kann der Fall sein bei Namensgleichheit des Empfängers etwa an derselben Wohnanschrift oder in der näheren Nachbarschaft. Die zweite, für den Laien etwas kompliziert anmutende Alternative im Abs. 2 behandelt die Thematik der Gewinnzusagen. Hier geht es um unbestellte Warensendungen, deren Bestellung in einer Gewinnzusage versteckt war. Falls der Unternehmer aus der Rückantwort (so genanntes „Response-Element“) irrig annehmen darf, dass der Verbraucher etwas bestellt hat, so sind gesetzliche Ansprüche des Unternehmers bei beiden Alternativen nicht ausgeschlossen.
In Abs. 3 geht es eigentlich nicht um unbestellte Waren. Erhält nämlich der Empfänger ein aliud zur bestellten Ware, die sich dadurch auszeichnet, dass sie der Qualität und dem Preise nach ebenbürtig ist, liegt eine unbestellte Lieferung dann nicht vor, wenn der Empfänger den Hinweis erhalten hat, nicht annehmen zu müssen und kostenfrei rücksenden zu dürfen. Liefert also der Unternehmer etwa eine andere als die konkret bestellte Kleidungsgröße mit dem Hinweis auf kostenfreie Rücksendung, kommt auch bei dieser Ausnahme ein Vertrag zustande.
In diesem Zusammenhang hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Zusendung eines Ersatzartikels bereits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt werden darf. Das so genannte „Otto-Versand-Urteil“[1] gelangt zu dem Ergebnis, dass eine solche Klausel einen unzulässigen Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB darstellt und damit unwirksam ist.
Keinerlei Ansprüche
Aus der absoluten Gesetzesformulierung „kein Anspruch“ folgert eine Mehrheit der Literatur, dass jegliche Gebrauchs-, Verbrauchs-, Zueignungs- oder gar Zerstörungshandlungen für den Verbraucher ohne Konsequenzen bleiben.[2] Davon werden auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz gegen den Verbraucher erfasst. Der Ausschluss jeglicher Ansprüche wird in der Gesetzesbegründung als wettbewerbsrechtliche Sanktion gegen den Unternehmer bezeichnet und soll auf eine Schenkung hinauslaufen.[3] Unternehmer können in Kenntnis der Rechtsfolgen des § 241a Abs. 1 BGB Gebrauchshandlungen eines Kunden nicht zwingend entnehmen, dass er einen Kaufvertrag abschließen will. Daher kommt Aneignungs- und Gebrauchshandlungen im Anwendungsbereich des § 241a Abs. 1 BGB nicht der objektive Erklärungswert einer Vertragsannahme zu. Das Eigentum des Unternehmers hat bei unbestellter Zusendung von Waren hinter den Interessen des Verbrauchers – der vor einer wettbewerbswidrigen Belästigung geschützt werden soll – zurückzutreten.[4] Der Gesetzgeber nimmt sogar ausnahmsweise das dauerhafte Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz bewusst in Kauf.[5]
Folgen
Der Verbraucher ist bei der Lieferung unbestellter Waren zu nichts verpflichtet, er kann sie behalten oder entsorgen. Zahlt hingegen der Verbraucher die unbestellte Leistung, wird dies in der Regel als Annahme des Vertrages gewertet. Sendet er die unbestellte Ware zurück, muss der Lieferant die dadurch entstandenen Kosten ersetzen (§ 683 BGB).[6] Die Bestimmungen des § 241a Abs. 2 und 3 hingegen stellen klar, dass die hier genannten Fälle keine Zusendung unbestellter Waren darstellen und unter Umständen einen Kaufvertrag begründen können. Weist jedoch ein Unternehmer bei einer Ersatzlieferung nicht darauf hin, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, diese Lieferung anzunehmen und auch nicht die Kosten für deren Rücksendung zu tragen hat, so liegt eine unbestellte Lieferung im Sinne des § 241a BGB vor.[7]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ BGH-Urteil vom 21. September 2005, Az: VIII ZR 284/04
- ↑ Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 241a Rdnr. 4
- ↑ BT-Drucksache 14/2658 vom 9. Februar 2000, S. 46
- ↑ Eva Graul/Dieter Meurer, Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, 2002, S. 256
- ↑ BT-Drucksache vom 9. Februar 2000, a.a.O., S. 46
- ↑ Unbestellte Lieferung
- ↑ BGH-Urteil vom 21. September 2005, a.a.O.
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