Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung

Als Rechtsbehelfsbelehrung, auch Rechtsmittelbelehrung (RMB), bezeichnet man die Belehrung des oder der Adressaten eines Verwaltungsaktes oder einer Gerichtsentscheidung über ihm oder ihnen zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält nach § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung,
  • die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie
  • die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist (nach § 70 VwGO ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes),
  • eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begründung (beispielsweise Unterzeichnung einer schriftlichen Begründung durch einen Rechtsanwalt).

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie sogar ganz, so gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr. Gleiches gilt nach § 66 Sozialgerichtsgesetz für das sozialgerichtliche Verfahren und nach § 356 Abgabenordnung im Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden.

Die Belehrungspflicht bei den Gerichten ist uneinheitlich ausgestaltet. Im Zivilrecht besteht nach wir vor keine allgemeine Verpflichtung, über den Rechtsbehelf zu belehren (außer bei Versäumnisurteilen [§ 338 Satz 2 ZPO] und bei Vollstreckungsbescheiden [arg. § 700 Satz 1 ZPO]). Eine Belehrungspflicht kann aber im Einzelfall verfassungsrechtlich geboten sein und wird zunehmend allgemein gefordert. Im Strafrecht muss mit der Urteilsverkündung, noch vor der schriftlichen Abfassung der Urteilsgründe, über den zutreffenden Rechtsbehelf belehrt werden (§ 35a StPO). Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht eine allgemeine Belehrungspflicht (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO).

Auch im verwaltungsbehördlichen Bereich bestehen keine allgemein gültigen Regelungen über eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht. Bundesbehörden sind verpflichtet, dem schriftlichen Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen (§ 59 VwGO). Allen Widerspruchsbescheiden (ganz gleich, ob von Bundes- oder von Landesbehörden erlassen) muss eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt sein (§ 73 Abs. 3 VwGO). Im Bereich der Landesverwaltung verlangt teilweise das Sachrecht das Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung (z. B. das Sozialrecht (§ 36 SGB X). Im Landesbereich besteht sonst, sofern dies nichts ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (z. B. in Berlin in § 3 VwVfGBln), keine allgemeine Pflicht, Rechtsbehelfsbelehrungen zu erteilen.

Österreich – Verwaltungsrecht

Jeder Bescheid einer österreichischen Verwaltungsbehörde (nicht aber auch eine Entscheidung eines österreichischen Gerichts!) muss eine Rechtsmittelbelehrung (RMB) enthalten.

Grundsätzliches

In der RMB ist anzugeben:

  • Ob der Bescheid angefochten werden kann oder nicht,
    • wenn ja:
      • bei welcher Behörde und
      • innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss,
      • dass darin der angefochtene Bescheid bezeichnet werden muss und
      • dass das Rechtsmittel einen bestimmten Antrag sowie
      • eine Begründung dieses Antrags enthalten muss.

Ist der Bescheid nicht mehr anfechtbar, weil er von der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde erlassen wurde, muss die RMB darauf hinweisen, dass dagegen Beschwerden an den

eingebracht werden können. Außerdem muss hingewiesen werden auf

  • den Umstand, dass solche Beschwerden von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen
  • die Gebühren, die für solche Beschwerden zu bezahlen sind.

Fehlerhaftes

Wenn die RMB

  • überhaupt fehlt,
  • irreführend angibt, dass kein Rechtsmittel zulässig sei,
  • keine oder eine kürzere Frist fürs Einbringen des Rechtsmittels angibt als gesetzlich vorgesehen,

gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. (Die gesetzliche Frist ist normalerweise zwei Wochen ab Zustellung oder mündlicher Verkündung; es gibt allerdings – wenige und daher im Großen vernachlässigbare – Ausnahmen, etwa im Verfahren über die Eintragung in das Wählerverzeichnis.)

Ist in der RMB eine längere (als die gesetzlich vorgesehene) Einbringungsfrist angegeben, gilt das Rechtsmittel auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn diese längere Frist ausgenützt wurde.

Steht in der RMB nicht, bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, oder ist als Einbringungsstelle eine falsche Behörde angegeben, dann ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es

  • bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid erlassen hat,
  • oder bei der falsch angegebenen Behörde eingebracht wird.

Das österreichische Verwaltungsrecht kennt keine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung, wonach die Rechtsmittelfrist ein Jahr betrage, wenn die RMB fehlt oder falsch sei.

Allerdings muss die Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, wenn die Rechtsmittelfrist deswegen versäumt wurde, weil der Bescheid

  • überhaupt keine RMB enthält,
  • keine Rechtsmittelfrist enthält oder
  • die falsche Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Siehe auch

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