Rechtsmittelverzicht

Rechtsmittelverzicht

Als Rechtsmittelverzicht wird die Erklärung eines Prozessbeteiligten bezeichnet, auf die Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung zu verzichten. Erklären alle Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht, erwächst das in Rede stehende Urteil sofort in Rechtskraft; der ergangene Verwaltungsakt wird bestandskräftig.

Im gerichtlichen Verfahren ist die Rechtsmittelverzichtserklärung eine Prozesshandlung und als solche grundsätzlich dem Widerruf oder der Anfechtung entzogen. In einem Verfahren, in dem sich die Beteiligten nur durch Anwälte vertreten lassen können (Anwaltsprozess), kann auch die Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgegeben werden.

Ein trotz erklärten Rechtsmittelverzichts eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig und muss somit verworfen werden.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittelverzichts ist in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt. Dabei ist der Rechtsmittelverzicht regelmäßig als zulässig zu betrachten, in den meisten Verfahrensarten auch schon vor Ergehen des Urteils. Im Strafprozess hingegen kann eine Partei erst nach Verkündung des Urteils eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgeben.

Im Strafprozessrecht ist ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten oder seines Verteidigers dann unwirksam, wenn dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache vorausgegangen ist.

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