Amtsanwaltschaft

Amtsanwaltschaft

Ein Amtsanwalt ist in Deutschland ein Beamter in einer Sonderlaufbahn des gehobenen Justizdienstes, der bestimmte Aufgaben eines Staatsanwalts wahrnimmt.

Die Zuständigkeit des Amtsanwalts ergibt sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz sowie der - je nach Bundesland im Detail unterschiedlichen - Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA). Danach wird er vorwiegend bei Delikten wie Diebstahl, Betrug, Körperverletzung oder Verkehrsstraftaten tätig, also im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität. Dabei hat der Amtsanwalt unter anderem die Ermittlungen zu leiten, Anklage zu erheben und die Staatsanwaltschaft vor Gericht zu vertreten. Während in den meisten Bundesländern die Zuständigkeit des Amtsanwalts auf Verfahren vor dem Strafrichter begrenzt ist, kann er in Baden-Württemberg und neuerdings auch in Hamburg (nach einer sog. "Überhörung" durch den Behördenleiter) auch vor dem Schöffengericht auftreten. Dies führt dazu, dass ein Amtsanwalt auch mit Verbrechen wie Brandstiftung, Meineid und Sexualdelikten befasst wird.

Die Bundesländer Bayern und Sachsen machen von der Möglichkeit, Amtsanwälte bei den Staatsanwaltschaften einzusetzen, nur selten Gebrauch.

Zum Amtsanwalt werden in der Regel als Rechtspfleger tätige Justizbeamte ernannt. Diese haben eine 15 Monate dauernde Zusatzausbildung zu absolvieren, deren theoretischer Teil zentral an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW in Bad Münstereifel stattfindet. Amtsanwälte (Besoldungsgruppe A 12) können zum Oberamtsanwalt (A 13) und (in Berlin) zum Ersten Oberamtsanwalt (A 14) befördert werden [1].

Die Berufsvertretung der Amtsanwälte ist der Deutsche Amtsanwaltsverein e.V.[2].

Gemäß § 142 Abs. 3 GVG können Rechtsreferendare mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwaltes betraut werden, wovon in der Praxis rege Gebrauch gemacht wird. Dies bedeutet, dass anstelle eines Amtsanwaltes in den Sitzungen vor dem Strafrichter auch Rechtsreferendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft selbständig tätig werden können. Diese haben in der Sitzung die gleichen Rechte und Pflichten, dürfen jedoch aufgrund interner Weisungen bestimmte prozessuale Handlungen nur nach Rücksprache mit dem ausbildenden Staatsanwalt vornehmen. Ein Verstoß gegen diese Weisungen führt allerdings nur zu Disziplinarmaßnahmen im Innenverhältnis, lässt die Gültigkeit der Handlung nach außen hin jedoch unberührt. Eine weisungswidrig erteilte Zustimmung zu einer Einstellung des Strafverfahrens oder ein Rechtsmittelverzicht bleibt damit dennoch wirksam.

Amtsanwälte und Rechtsreferendare in dieser Tätigkeit tragen vor Gericht eine Amtsanwaltsrobe, die abgesehen von einem etwas schmaleren Samt der Robe des Staatsanwaltes entspricht.

Weblinks

Quelle

  1. http://www.fhr.nrw.de/fachbere/aanw/studieno/APOAA_2006.pdf
  2. http://www.daav-online.de/
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