- Rechtswegsgarantie
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Unter Rechtsweggarantie versteht man das grundrechtlich verbürgte Recht jeder natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Person zur Anrufung der staatlichen Gerichte.
Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt.
Es besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.
Man unterscheidet zwischen dem primären und dem sekundären Rechtsschutz:
- Primärer Rechtsschutz ist der Rechtsschutz, der gegen die angefochtene oder gegen die Ablehnung einer bestimmten Maßnahme der öffentlichen Gewalt selbst gewährt wird. Hierfür sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrensrechts (Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz, Finanzgerichtsordnung) zuständig.
- Sekundärer Rechtsschutz bezeichnet den Rechtsschutz, der dem Bürger gewährt wird, wenn der primäre Rechtsschutz für ihn erfolglos verlaufen ist und er infolge der Maßnahme der öffentlichen Gewalt einen Schaden oder einen sonstigen Nachteil erlitten hat, den er nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts nicht selbst tragen muss. Diesen kann er sich vom Staat ersetzen lassen (liquidieren); häufig sind die ordentliche Gerichte zuständig.
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