Rechtswegsgarantie

Rechtswegsgarantie

Unter Rechtsweggarantie versteht man das grundrechtlich verbürgte Recht jeder natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Person zur Anrufung der staatlichen Gerichte.

Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt.

Es besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Man unterscheidet zwischen dem primären und dem sekundären Rechtsschutz:

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