- Rettungsbefragung
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Als Rettungsfolter bezeichnet werden – nach geltendem Strafrecht strafbare – Handlungen, bei denen Tatverdächtige durch Folter zur Preisgabe von Informationen, welche als für die rechtzeitige Befreiung potentiell lebensgefährdeter Geiseln erforderlich betrachtet werden, gezwungen werden sollen. Gerechtfertigt wird Rettungsfolter dagegen in den neusten Ausgaben des Standardwerkes als Kommentar zum Grundgesetz Maunz/Dürig durch Matthias Herdegen.
Der Begriff entstammt der Diskussion um die Entführung des elfjährigen Jakob von Metzler in Frankfurt am Main. Der damalige Vizepräsident der Frankfurter Polizei Wolfgang Daschner hatte angeordnet, dem mutmaßlichen (und, wie sich später heraus stellte, tatsächlichen) Entführer, dem Studenten der Rechtswissenschaft Magnus Gäfgen, Folter anzudrohen, um den Aufenthaltsort des Opfers zu erfahren. Der Strafrechtswissenschaftler Professor Reinhard Merkel sprach in diesem Zusammenhang von „Rettungsfolter“ und forderte Straffreiheit für Polizisten in ähnlichen Situationen, woraus sich eine heftig geführte Debatte um das Thema entspann.
Aus der Rettungsfolter folgen strafrechtlich bedeutsame Fragen wie die, ob die Rettungsfolter straffrei ist und ob angewandte Folter als Verstoß gegen die Menschenwürde zur Einstellung des Strafverfahrens führen kann.
Der Ausdruck war ein Kandidat für das Unwort des Jahres 2004.
Literatur
- Georg Wagenländer: Zur strafrechtlichen Beurteilung der Rettungsfolter. Duncker & Humblot, Berlin, 2006
- Rainer Trapp: Folter oder selbstverschuldete Rettungsbefragung? Mentis, Paderborn, 2006
- Rolf Dietrich Herzberg: "Folter und Menschenwürde", in: Juristenzeitung 2005, S. 321 f.
- Ernst Benda: "Wer stark ist foltert nicht", in: Welt[1]
Siehe auch
Quellen
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