Matthias Herdegen

Matthias Herdegen

Matthias Herdegen (* 2. März 1957 in Schwarzenbach am Wald) ist ein deutscher Jurist. Er ist Direktor des Instituts für Öffentliches Recht, sowie Direktor am Institut für Völkerrecht und Mitglied des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn.

Inhaltsverzeichnis

Leben und Ausbildung

Herdegen ging in Hof an der Saale, Bamberg und Karlsruhe zur Schule und gewann noch als Schüler einen Preis der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. für einen Text zum Thema „La pensée française et l'héritage historique“ (Französisches Denken und geschichtliches Erbe).

Er studierte von 1976 bis 1981 Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Universität Cambridge und schloss das Studium 1981 mit dem ersten Staatsexamen ab. 1983 promovierte er in Heidelberg summa cum laude zum Dr. iur utr. und legte 1985 das zweite juristische Staatsexamen ab. Im selben Jahr wurde er wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg mit den Arbeitsgebieten internationale Schiedsverfahren, Britisches und Französisches Recht.

1989 wurde Herdegen in Heidelberg habilitiert mit der Arbeit „Gewissensfreiheit und Normativität des positiven Rechts“, die mit einem Sonderpreis des Bundesministeriums für Wissenschaft geehrt wurde. Ihm wurde die venia legendi für die Gebiete des deutschen und ausländischen öffentlichen Rechts, Völkerrechts und Europarechts verliehen.

Akademische Positionen

Herdegen wurde 1990 Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn und erhielt 1991 einen Ruf als ordentlicher Professor an die Universität Konstanz, sowie 1995 wieder nach Bonn, wo er seitdem lehrt. Von 1999 bis 2004 war Herdegen Prorektor der Universität Bonn.

Er ist Direktor am Internationalen Lateinamerika-Zentrum der Universität Bonn und Honorarprofessor an der Päpstlichen Universität Javeriana in Bogotá, Kolumbien.

Herdegen war Gastprofessor an der Universität Paris I Panthéon-Sorbonne und am Global Law School Programme der New York University, sowie der Universidad Nacional Autónoma de México, der Universidad del Rosario, Bogotá, Kolumbien, der Universidad del Norte, Barranquilla, Kolumbien, der Päpstlichen Universität Comillas, Madrid, der Universität Tel Aviv, sowie Professor am Zentrum für Deutsches und Europarecht der Universität Warschau. Rufe nach St. Gallen und Basel schlug er aus.

Herdegen hat mehrere Schüler hervorgebracht, darunter Thilo Rensmann[1] und Tade Spranger.[2]

Tätigkeitsbereiche

Herdegen vertrat mehrfach die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof und die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht.

Seine Fachgebiete sind:

Herdegen ist zusammen mit dem ehemaligen Bundespräsidenten und Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog geschäftsführender Herausgeber und Mitautor des als Standardwerk geltenden Kommentars zum Grundgesetz Maunz/Dürig.

Kritik

Kritisiert wurde dabei Herdegens neue Kommentierung von Artikel 1 GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“) im Februar 2003. Abweichend von der naturalistischen Auffassung will Herdegen in der Menschenwürde Kern- und Randbereiche ausmachen. Nur der Kernbereich sei keiner Abwägung zugänglich. Ernst-Wolfgang Böckenförde warf ihm vor, einen „Epochenbruch“ gegenüber der bisherigen Interpretation vollzogen zu haben, die von Günter Dürig stammt und als Objektformel bekannt ist. Bei Dürig sei die Menschenwürde „sittlicher Wert“, „vorpositives Fundament“, „naturrechtlicher Anker“ des Grundgesetzes und seines Menschenbildes. Herdegen degradiere sie zu einer „Verfassungsnorm auf gleicher Ebene“[3]. An der umfangreichen Diskussion um den normativen Gehalt der Menschenwürde beteiligten sich nicht nur Juristen[4], sondern auch Philosophen und Moraltheologen[5].

In der Folge passte Herdegen seinen Kommentar 2005 an. Herdegen schreibt nun, dass sich der Menschenwürdeanspruch erst aus einer wertenden Gesamtbetrachtung ergebe. Ansonsten müsse der Schutz auf Verfolgungen aus rassisch-ethnischen Gründen begrenzt werden - „oder aber das strikte Verbot jedes würderelevanten Eingriffs erstickt die Handlungsfähigkeit staatlicher Organe“. Neue Ausführungen macht er darin insbesondere zur so genannten „Rettungsfolter“, für die er „keine befriedigende Lösung“ sieht. Andererseits ließe „eine Relativierung des Folterverbots […] von einem völlig abwägungsfreien ‚Würdekern‘ wenig übrig“.[6] Notfalls müsse der Schutz hochrangiger Rechtsgüter bei den Rechtsfolgen berücksichtigt werden.[7]

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich gleichwohl dieser Ansicht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des umstrittenen Luftsicherheitsgesetzes nicht angeschlossen und folgt im Ergebnis Dürigs Auffassung, dass die Menschenwürde jedenfalls eine Degradierung des Menschen zum Objekt nicht erlaube. Das sei aber gegeben, wenn die Menschen im Falle der Flugzeugattacke zu Rechengrößen werden und der Abschuss des Flugzeuges von Saldos abhinge.[8] Herdegen überarbeitete seinen Text im März 2006 erneut und stellt zum Urteil des BVerfG fest: „Dieses plakative Verdikt liefert nur eine karge Begründung für die Verletzung des personalen Achtungsanspruchs und bedarf vor einer Verallgemeinerung der Nuancierung.“[9]

Weblinks

Nachweise

  1. Lehrstuhlinhaber an der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden: Curriculum Vitae Prof. Dr. Thilo Rensmann, LL.M.
  2. Uni Bonn, Institut für Wissenschaft und Ethik: Lebenslauf Spranger
  3. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Menschenwürde war unantastbar, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. September 2003, S. 33, 35
  4. Rosemarie Will, Menschenwürde: Zwischen Versprechen und Überforderung, in: Fredrik Roggan (Hrsg.), Mit Recht für Menschenwürde und Verfassungsstaat – Festgabe für Dr. Burkhard Hirsch, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, (online: Menschenwürde)
  5. Johannes Reiter, Menschenwürde als Maßstab, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 23-24/2004, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, ISSN 0479-611X
  6. Herdegen in Maunz, Dürig, Grundgesetz, Art.1, Abs. 1, Rn 45 (Stand März 2006)
  7. Reinhard Müller, Die neue Kommentierung im „Maunz/Dürig“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. April 2005, S. 2
  8. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 357/05)
  9. Herdegen in Maunz, Dürig, Grundgesetz, Art.1, Abs. 1, Rn 90 (Stand März 2006)

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