Passivlegitimation

Passivlegitimation

Passivlegitimation (auch Sachbefugnis) ist die Zuständigkeit einer Person für einen Rechtsanspruch nach materiell-rechtlichen Aspekten. In passiver Weise gilt dies, wenn man der Anspruchsrepetent (Anspruchsgegner oder Schuldner) ist. Man fragt also danach, wer der Träger einer Pflicht ist. Umgangssprachlich kann man das so formulieren: „Wen muss ich verklagen, um zu meinem Recht zu kommen?“

Die Passivlegitimation hat vor allem rechtstechnische Bedeutung bei Geltendmachung relativer Rechtsansprüche, also von Rechten, die sich nur gegen einen bestimmten Anderen richten. Passiv legitimiert können jedoch auch mehrere sein (Personenmehrheit). Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Petenten, dem Inhaber eines Rechts.

Inhaltsverzeichnis

Zivilprozess

Problematisch ist die Passivlegitimation häufig bei Personenmehrheiten, zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sogenannte BGB-Gesellschaft oder GbR). Richtet sich ein Anspruch gegen eine GbR, war nach früherer Auffassung mangels Parteifähigkeit nicht die Gesellschaft passiv legitimiert, sondern deren Gesellschafter. Diese Meinung ist jedoch in Deutschland seit einigen Jahren ins Wanken geraten. Dies hat vor allem prozessökonomische Gründe. Eine GbR kann aus mehreren hundert Mitgliedern bestehen. Im Falle eines Prozesses müssten alle Mitglieder verklagt werden, statt der Gesellschaft. Mit Urteil vom 29. Januar 2001 (Az.: II ZR 331/00; BGHZ 146,341 = NJW 2001, 1056) hat der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endgültig für parteifähig und damit im Zivilprozess als passivlegitimiert erklärt. Daneben sind allerdings auch die einzelnen Gesellschafter der GbR passivlegitimiert, da sie für die Gesellschaftsschulden haften.

Problematisch ist die Passivlegitimation des Weiteren bei Parteien kraft Amtes, also beispielsweise beim Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Hier stellt sich die Frage, ob die Partei kraft Amtes, oder der Rechtsträger (der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren, der Erbe bei der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung) zu verklagen ist:

  • Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mehr der Schuldner selbst passivlegitimiert, sondern der Insolvenzverwalter. Eine Klage ist also gegen ihn als Insolvenzverwalter zu richten.
  • Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwar in den meisten Fällen, jedoch nicht immer der Testamentsvollstrecker zu verklagen (siehe im Einzelnen: § 2213 BGB).

Bei Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage, ob der Kläger Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist und diesen im Gerichtsverfahren aktiv als Kläger durchsetzen kann.

Verwaltungsverfahren

Gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO muss sich die Klage im Verwaltungsverfahren gegen einen ganz bestimmten Klagegegner richten. Eine Klage kann nur Erfolg haben, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet. Dieser ist in der Klageschrift ausdrücklich als Gegner zu benennen. Eine Klage, die sich gegen einen falschen Beklagten richtet, hat keinen Erfolg und wird abgewiesen.

Ob diese Klage unzulässig (dann: Prozessurteil) oder zulässig, aber unbegründet (dann: Sachurteil) ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung und das Bundesverwaltungsgericht kommen zu dem Ergebnis, die Passivlegitimation sei eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.

Entscheidungserheblich kann diese Streitfrage, die sich auf den ersten Blick als praxisfern entpuppt, dann sein, wenn es um die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage geht, die sich gegen einen falschen Beklagten richtet. Wäre die Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, so würde das dennoch den Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 I 1 VwGO zur Folge haben. Wird die Klage dagegen als unzulässig zurückgewiesen, dann kann sie, da die die Voraussetzungen zur Entscheidung über ein Sachurteil nicht vorliegen, nach überwiegender Ansicht auch keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 78 VwGO unterscheidet zwischen dem Rechtsträgerprinzip (Absatz 1 Nr. 1) und dem Behördenprinzip (Absatz 1 Nr. 2). Grundsätzlich gilt das Rechtsträgerprinzip, wonach die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde einen Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt oder unterlassen hat. Die Klage kann sich auch gegen die Behörde selbst richten (Behördenprinzip), wenn das Landesrecht dies ausdrücklich zulässt (z. B. § 14 II AGGerStrG M-V). Gilt das Rechtsträgerprinzip auf Grund fehlender landesrechtlicher Bestimmungen, kann es für den Bürger im Einzelfall schwierig sein, den richtigen Beklagten zu finden.

Siehe auch

Literatur

  • Erich Theodor Garlichs: Passivprozesse des Testamentsvollstreckers. Konstanz, Hartung-Gorre Verlag 1996
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