- Sachgesamtheit
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Als Sachgesamtheit bezeichnet man mehrere bewegliche Sachen, die durch einen gemeinsamen Zweck dergestalt miteinander verbunden sind, dass sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. Bei einer Sachgesamtheit sind die einzelnen Teile nicht bzw. nur eingeschränkt nutzbar. Regelmäßig ist der Wert der Sachgesamtheit höher als der Wert der einzelnen Teile.
Bei der Sachgesamtheit handelt es sich nicht um ein Rechtsobjekt. An der Sachgesamtheit selbst kann zivilrechtlich folglich niemals Eigentum bestehen, sondern nur an den einzelnen Sachen, die die Sachgesamtheit bilden. Im Umsatzsteuerrecht wird die Sachgesamtheit jedoch abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage als ein einziger Gegenstand behandelt.[1]
Sachgesamtheiten spielen als Kreditsicherheiten eine Rolle, wobei der Bestimmtheitsgrundsatz bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen ist. Es geht hierbei darum, dass Lagerbestände einem Kreditinstitut als Kreditsicherheit übereignet werden sollen und dabei von den nicht haftenden Lagerbeständen zu trennen sind.
- Beispiele für Sachgesamtheiten:
- Besteckkästen
- Münz- oder Briefmarkensammlungen
- der Bestand eines Archivs
- Lagerbestände gleichartiger Waren
- Kinobestuhlung
Einzelnachweise
- ↑ Völkel/Karg, Umsatzsteuer, S. 19.
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