- Sachgegenstand
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Der Begriff einer Sache wird in den Rechtsvorschriften unterschiedlicher Staaten abweichend definiert.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Zu unterscheiden ist zwischen Sachen des bürgerlichen Rechts und Sachen des öffentlichen Rechts
Sachen des bürgerlichen Rechts
Nach deutschem Recht ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig (Aggregatzustand); also beispielsweise auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik.
Keine Sachen sind beispielsweise Licht oder Elektrizität. Keine Sache ist auch der lebende menschliche Körper. Dies aber nicht etwa, weil er nicht aus Materie besteht, sondern weil er als Rechtssubjekt (= Träger von Rechten und Pflichten) nicht gleichzeitig Rechtsobjekt sein kann.
Leichnam
Dauerhaft abgetrennte Körperteile werden dagegen zu Sachen; ebenso ist der menschliche Leichnam eine Sache, die jedoch niemandem gehört, sofern sie nicht zur Bestattung bestimmt ist. Umstritten ist hierbei einerseits die Sacheigenschaft, andererseits die Möglichkeit, Eigentum an der vermeintlichen Sache zu erwerben. Der Leiche die Sacheigenschaft abzuleugnen ist allerdings nicht überzeugend, da mit dem Tode die Rechtsfähigkeit des Menschen endet, die ihn bisher von einer Sache unterschieden hat. Eigentum an einer Leiche kann nur erworben werden, wenn sie zum Gegenstand des Rechtsverkehrs geworden ist. Dies ist wenigstens bei zur Bestattung bestimmten Leichen nicht der Fall, womit sie als nicht eigentumsfähige herrenlose Sachen zu betrachten sind.
Tiere
Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignen kann.
Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Helmut Heinrichs beschrieb den Paragraphen daher als eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“ (Palandt/Heinrichs, BGB, § 90a, Rn. 1). Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes: Der Schuldner kann ohne Weiteres eine Wertminderung eines durch ihn verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie bei einer durch ihn beschädigten Sache; auch Heilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinaus gehen, können ihm in Rechnung gestellt werden.
Einteilung im BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt bewegliche und unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare und teilbare Sachen.
- Unbewegliche Sachen (Immobilien)
- sind Grundstücke und den Grundstücken gleichgestellte Sachen. Sie werden auch als Liegenschaften bezeichnet.
- Bewegliche Sachen
- werden auch als Fahrnis bezeichnet.
- Vertretbare Sachen
- im Sinne von § 91 BGB sind alle Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt. Damit sind insbesondere Geld, Wertpapiere und neu hergestellte Serienwaren vertretbare Sachen. Gemeint ist, dass es einem Gläubiger nicht darauf ankommen kann, welches von mehreren Stücken er bekommt.
- Teilbare Sachen
- sind die Sachen, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Wenn beispielsweise ein großes unbebautes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt werden kann, ohne dass der zusammengerechnete Wert der beiden einzelnen Grundstücke geringer ist, dann ist das Grundstück eine teilbare Sache. Vertretbare Sachen sind stets teilbare Sachen, soweit eine Teilung tatsächlich möglich ist (beispielsweise Geld). Der Begriff der Teilbarkeit hat Bedeutung für die Aufhebung der Gemeinschaft.
- Verbrauchbare Sachen
- sind nach § 92 BGB Sachen „deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung der einzelnen Sache besteht“.
Der Rechtsverkehr mit Sachen wird im Bürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.
Sachen des öffentlichen Rechts
Sachen des öffentlichen Rechts sind körperliche Gegenstände, aber auch Elektrizität oder Luft. Die Vorschriften über die Sachen des bürgerlichen Rechts gelten für sie nicht. Siehe unter Recht der öffentlichen Sachen.
Abweichende Begriffsverwendung
Die §§ 90 und 90a BGB regeln den Begriff der Sache unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch. Die unabhängigen Definitionen der anderen Rechtsgebieten kommen jedoch meist zu dem gleichen Ergebnis. Der Begriff der Sache im Strafrecht weicht insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.
Der in § 265 ZPO verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte – die als solche unkörperlich sind – ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der Gegenstand. Das gleiche gilt für den Sachbegriff in § 119 Abs. 2 BGB.
Österreich
Alles, was keine Person ist und zum Gebrauch durch den Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne in Österreich eine Sache genannt.
Tiere sind keine Sachen und werden durch eigene Rechte geschützt. Die Regelungen, die auf Sachen zutreffen, sind nur dann auf Tiere anzuwenden, falls sie nicht von den Rechten für die Tiere abweichen.
Körperliche Sachen
Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.
Unkörperliche Sachen
Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fällt z. B. das Gewährleistungsrecht oder alle anderen Rechte.
Bewegliche Sachen – unbewegliche Sachen
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind bewegliche Sachen (veraltet: Fahrnis); andere Sachen sind unbeweglich. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind auch Sachen, die laut einem Gesetz oder dem Eigentümer zu einer unbeweglichen Sache dazugehören.
Siehe auch
Weblinks
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