- Scheckreiterei
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Scheckreiterei liegt vor, wenn zwei (oder ggf. mehr) Parteien sich gegenseitig ungedeckte Schecks ausstellen, um sich Liquidität zu beschaffen (engl.: cheque kiting).
Der Scheck dient in diesem Fall nicht als Zahlungsmittel, sondern wird zur Kreditbeschaffung missbraucht.
Jemand stellt einen Verrechnungs- oder Orderscheck von einem nicht ausreichend gedeckten Bankkonto aus. Der Scheck wird zu Gunsten eines anderen Bankkontos eingereicht. Über die Gutschrift des Scheckbetrages wird verfügt, bevor die Bank, auf deren Konto der Scheck eingereicht wurde, feststellt, dass der Scheck nicht gedeckt ist. Beispielsweise wird vom zweiten Konto wieder ein Scheck ausgestellt, der gewissermaßen auf dem ersten (ungedeckten) "reitet" usw.
Unter anderem zum Schutz vor Scheckreiterei schreiben viele Banken Schecks nur zur „Gutschrift unter Vorbehalt“ gut, d. h. der Scheckbetrag wird dem Konto (zinswirksam ab Tag der Wertstellung) gutgeschrieben, ohne dass über ihn verfügt werden kann. Der Scheck befindet sich im sogenannten „Scheckobligo“, das in der Regel bei Inlandsschecks acht Bankarbeitstage nicht überschreitet. Ausnahmen von dieser Regel werden teilweise von Banken bei Schecks von „sicheren“ Ausstellern wie Versicherungen, Finanzämtern, etc. gemacht. Auch gehen die verschiedenen Geldinstitute mit unterschiedlicher Risikobereitschaft im Scheckverkehr vor.
Scheckreiterei stellt eine strafbare Handlung dar und kann zur Anzeige und Kontokündigung führen (u.a. § 266b StGB).
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