- Wechselreiterei
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Von Wechselreiterei spricht man, wenn zwei oder mehr Parteien auf sich gegenseitig Wechsel ziehen bzw. akzeptieren, ohne dass diesen Wechseln ein Handelsgeschäft zugrunde liegt. Einen solchen Wechsel bezeichnet man auch als Reitwechsel. Er dient den beteiligten Parteien der Geldbeschaffung bzw. als Kreditmittel, da diese Wechsel entweder als Zahlungsmittel zur Begleichung einer Schuld verwendet werden können (siehe auch Indossament) oder bei einem Kreditinstitut diskontiert werden können. Da diesen Wechseln kein Warengeschäft vorausgegangen ist, handelt es sich letztendlich um Finanzwechsel (im Gegensatz zum Waren- oder Handelswechsel). Die Laufzeit der jeweils gegenseitig auf sich gezogenen Wechsel kann am Fälligkeitstag durch Ausstellen neuer Wechsel verlängert werden (sog. Wechselprolongation), was dann zu einer ggf. mehrmaligen erneuten Laufzeitverlängerung des Wechselkredits führt. Wechselreiterei kann als Betrug geahndet werden (§ 263 StGB), insbesondere wenn ein Handelswechsel vorgetäuscht wurde und die gegenseitig auf sich gezogenen Wechsel nicht bezahlt werden.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Wirtschaftskriminalität
- Wertpapier
- Wertpapierrecht (Deutschland)
- Zahlungsverkehr
- Finanzierung
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