- Schuldübernahme
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Die Schuldübernahme ist im deutschen (§§ 414 ff. des BGB) und österreichischen (§§ 1404 ff. ABGB) Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner tritt. Die Zustimmung des Gläubigers ist erforderlich, damit er vor dem Aufdrängen eines unter Umständen zahlungsunfähigen Schuldners geschützt wird. Das deutsche Recht regelt die Schuldübernahme in den §§ 414 ff. BGB.
Abgrenzungen
- Beim Schuldbeitritt tritt zum bisherigen Schuldner kumulativ ein weiterer Schuldner hinzu.
- Bei der Vertragsübernahme tritt die neue Partei in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des alten Schuldners ein.
- Bei der Bürgschaft verbürgt sich ein Dritter für die Hauptschuld des Schuldners, haftet aber nur nachrangig also sekundäre vor dem Hauptschuldner.
Einordnung
Änderungen des Schuldverhältnisses
- personell
- Änderung des Gläubigers
- Änderung des Schuldners
- Schuldübernahme
- Schuldbeitritt
- inhaltlich
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