Vertragsübernahme

Vertragsübernahme

Die Vertragsübernahme ist ein nicht im BGB bzw ABGB geregeltes Rechtsinstitut, welches auf den Eintritt einer neuen Person unter gleichzeitigem Ausscheiden einer anderen Person eines bestehenden Vertrags gerichtet ist. Mit dieser Auswechslung einer Vertragspartei folgt die eintretende Person in die Vertragsparteistellung (Käufer, Mieter, Darlehensnehmer etc.) der ausscheidenden Person nach und führt das Vertragsverhältnis mit der verbliebenen Person fort. Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden würden.[1] Im Normalfall sind drei Personen beteiligt: die ausscheidende Partei, die eintretende Partei und die im Vertragsverhältnis verbliebene Partei. Übernommen werden können prinzipiell alle Arten von gegenseitigen Verträgen, praktisch relevant sind besonders Dauerschuldverhältnisse.

Die Vertragsübernahme selbst erfolgt entweder aufgrund gesetzlicher Anordnung oder wiederum durch Vertrag.

Inhaltsverzeichnis

Vertragsübernahme kraft Gesetzes

Gesetzlich geregelte Fälle der Vertragsübernahme sind § 566 BGB, wonach der Erwerber von vermietetem Wohnraum an Stelle des ursprünglichen Vermieters tritt, ferner § 613a BGB beim Betriebsübergang oder etwa § 95 VVG bei Veräußerung einer versicherten Sache.

Auch als Erbe tritt man natürlich in die Vertragsverhältnisse des verstorbenen Erblassers ein; dabei handelt es sich aber nicht um eine Vertragsübernahme im eigentlichen Sinn, sondern um die allgemeine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge.

Die vertragliche Vertragsübernahme

Bei der Vertragsübernahme durch Vertrag schließen die drei beteiligten Personen einen Vertrag mit dem Inhalt, dass die eintretende Person die ausscheidende Person als Vertragspartei des übernommenen Vertrags ersetzt. Zu unterscheiden ist also zwischen dem übernommenen Vertrag und dem Übernahmevertrag.

Der Übernahmevertrag muss von allen drei Personen geschlossen werden; rechtstechnisch kann der Übernahmevertrag entweder durch dreiseitigen Vertrag oder durch zweiseitigen Vertrag zwischen Ausscheidenden und Eintretenden mit Zustimmung des verbleibenden Teils geschlossen werden.

Abgrenzung

Man betrachtet diesen Übernahmevertrag als Vertrag eigener Art, der auf die Auswechslung einer Vertragspartei gerichtet ist. Dem folgend grenzt man die Vertragsübernahme von den im BGB und ABGB geregelten ähnlichen Rechtsnachfolgegeschäften der Abtretung und der Schuldübernahme ab. Ein Vertragsverhältnis besteht nämlich nicht nur aus den jeweiligen Hauptforderungen (zB beim Kaufvertrag die Kaufpreisforderung des Verkäufers und die auf Übereignung der gekauften Sache gerichtete Forderung des Käufers), sondern auch aus einer Fülle von Nebenforderungen und -pflichten. So treffen die Vertragsparteien etwa wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten (also die Verpflichtung, seinen Vertragspartner bei der Vertragserfüllung nicht zu schädigen), Gewährleistungspflichten oder sonstige vertraglich vereinbarte Nebenpflichten. Während nun bei der Abtretung bzw Schuldübernahme einzelne konkrete Forderungen bzw Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis losgelöst von den übrigen Forderungen bzw Verpflichtungen übertragen werden, wird bei der Vertragsübernahme das gesamte Bündel an Forderungen und Verpflichtungen aus dem Vertrag, und damit das Vertragsverhältnis selbst, übertragen.

Folglich kann man die Auswechslung einer Vertragspartei auch nicht durch eine Kombination von Abtretung und Schuldübernahme erreichen. Soll etwa im Fall eines Kaufvertrags eine dritte Person an Stelle des Käufers eintreten, so könnte zwar der Käufer seine Forderung (auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache) an den Dritten abtreten, und der Dritte zugleich die Schuld des Käufers (auf Zahlung des Kaufpreises) übernehmen. Der Käufer bleibt dann aber immer noch formal gesehen Vertragspartner des Verkäufers; dass er nicht mehr den Kaufpreis zahlen muss und die Kaufsache nicht mehr erhält, hat hierauf keinen Einfluss. Man würde aber diesen Vorgang einfach uminterpretieren können und die kombinierte Abtretung und Schuldübernahme als Vertragsübernahme auslegen.

Formfragen und Verbraucherschutz

Ob der Übernahmevertrag in einer bestimmten Form geschlossen werden muss hängt davon ab, ob der übernommene Vertrag selbst einer gesetzlichen Form unterliegt. Wird der Übernahmevertrag im Wege des Zustimmungsmodells geschlossen, so kann die Zustimmung gemäß § 182 Abs. 2 BGB formfrei ergehen.

Der Übernahmevertrag kann auch besonderen Verbraucherschutzbestimmungen unterliegen. In den praktisch bedeutsamen Fällen der Übernahme eines Verbraucherdarlehensvertrags oder Ratenlieferungsvertrags wird der Übernahmevertrag so angesehen, als ob er selbst zu den genannten Verbraucherverträgen gehören würde, so dass für die Übernahmeabrede die Vorschriften über die verbraucherkreditrechtliche Schriftform, die Angabepflichten und das Widerrufsrecht gelten. Voraussetzung ist dann, dass der eintretende Teil und der verbleibende Teil in den persönlichen Anwendungsbereich der Verbraucherschutzbestimmungen fallen (Verbraucher bzw. Existenzgründer einerseits und Unternehmer andererseits), sowie ferner, dass diese beiden Personen auch den Übernahmevertrag miteinander schließen - dies ist wohlgemerkt nicht der Fall, wenn der Übernahmevertrag in Form des Zustimmungsmodells erfolgt.

Fehlerhaftigkeit des Übernahmevertrags

Ist der Übernahmevertrag unwirksam, so findet keine Parteiauswechslung statt. Besonders problematisch ist es, wenn der Übernahmevertrag angefochten wird, weil dann der ausscheidende Teil nachträglich so behandelt wird, als ob der übernommene Vertrag nach wie vor mit ihm als Partei bestünde.

Weil der Übernahmevertrag unter Beteiligung von drei Personen geschlossen wird, bestehen Besonderheiten sowohl hinsichtlich des Anfrechtungsgrundes als auch den Erfordernissen der Anfechtungserklärung. Die Anfechtungserklärung etwa des eintretenden Teils muss sowohl an den verbleibenden Teil als auch an den ausgeschiedenen Teil erklärt werden, sonst ist sie unwirksam.

Bei der Anfechtung des eintretenden Teils wegen arglistiger Täuschung durch den verbleibenden Teil ist weiter Voraussetzung, dass der ausgeschiedene Teil die Täuschung – die er ja selbst nicht vornimmt – kannte oder kennen musste (vgl. § 123 Abs. 2 BGB). Wenn der ausscheidende Teil die Täuschung nicht kannte, ist er schutzwürdig und kann auf die Beständigkeit des Übernahmevertrags vertrauen.

Einzelnachweise

  1. OGH vom 29. April 2003, Geschäftszahl: 1 Ob 152/02p
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