Schweizerischer Nationalfeiertag

Schweizerischer Nationalfeiertag

Bundesfeiertag (französisch: jour de la fête nationale suisse; italienisch: giorno della festa nazionale svizzera; rätoromanisch (surselvisch): Fiasta naziunala Svizra; Rumantsch grischun: di da la festa naziunala) ist die offizielle Bezeichnung des Schweizer Nationalfeiertages. Üblicher im Schweizer Standarddeutschen sind die Bezeichnungen Bundesfeier bzw. 1. August. Er gedenkt des Bundesbriefs, abgeschlossen Anfang August 1291.

Der Tag wird in der gesamten Schweiz am 1. August begangen und ist dort ein gesetzlicher Feiertag. Das Datum ist jedoch historisch nicht belegt. Im Bundesbrief heisst es lediglich "im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August."

Geschichte des Feiertags

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde der Gründungsmythos des Rütlischwurs durch einen neuen Gründungsmythos ersetzt. Die Idee, das Jahr 1291 als Gründungsjahr der Eidgenossenschaft und den ersten August als Bundesfeiertag festzulegen, geht auf die Initiative der Berner zurück. In Bern wollte man 1891 das 700-jährige Bestehen der Stadt feiern. Die Verbindung mit einer 600-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft kam da sehr gelegen. Im Bericht, den das Departement des Innern am 21. November 1889 zuhanden des Bundesrates verfasste, ist denn auch tatsächlich eine zweitägige Feier in Bern und nicht etwa in der Innerschweiz vorgesehen. Mit dem Bundesbrief von 1291, der das Verteidigungsabkommen zwischen den drei Urkantonen festhielt, hatte man jedoch ein Dokument gewählt, das nicht unumstritten war. Historiker zählten schon im 19. Jahrhundert für den Zeitraum von 1251 bis 1386 82 Dokumente, mit denen ähnliche Bünde besiegelt wurden. Namentlich der Bund zu Brunnen von 1315 galt vielen als Gründungsakt der Eidgenossenschaft, wenn man denn nicht überhaupt von einer schrittweisen Entstehung der Eidgenossenschaft ausging. Noch bis ins 20. Jahrhundert hielt sich auch Aegidius Tschudis Datum des Rütlischwurs (8. November 1307) als Gründungsjahr der Eidgenossenschaft. 1907 wurde in Altdorf im Beisein einer Bundesratsdelegation das 600-jährige Bestehen der Eidgenossenschaft gefeiert. Seither hat sich die Erinnerung an das Jahr 1307 als Datum des Rütli-Schwurs und damit als Gründungsjahr der Eidgenossenschaft verloren. Im neuen Nationalmythos, der in der Zeit des Zweiten Weltkrieges – unter anderem mit dem Rütlirapport von General Guisan oder mit der 650-Jahr-Feier von 1941 – geprägt wurde, verband sich der Rütlischwur-Mythos mehr und mehr mit dem 1. August, dem vom Bundesrat 1889 festgelegten Schweizer Bundesfeiertag.

Seit dem 1. Juli 1994 ist der Schweizer Nationalfeiertag auch ein arbeitsfreier Tag, nachdem das Schweizer Stimmvolk die Volksinitiative «für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag (1. August-Initiative)» am 26. September 1993 angenommen hatte (vgl. Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung).

Festivitäten und Bräuche am 1. August

Höhenfeuer am Zürichsee
Schweizerflaggen in der Multergasse in St. Gallen
Festrede von Elisabeth Kopp in Schwyz
Jodlerclub „Echo vom Mythen“ singt in Schwyz

Viele Menschen schmücken ihr Zuhause mit Schweizer-, Kantons- und Gemeindefahnen. Die Beflaggung der öffentlichen Gebäuden, Strassen und Plätze ist an den meisten Orten gesetzlich vorgeschrieben.

In den Gemeinden finden am Nachmittag oder abends Feiern statt, wobei jede Ortschaft ihre eigenen Traditionen pflegt. Gebete für Volk und Vaterland, das Singen der Nationalhymne (Schweizerpsalm) und Glockenläuten gehören meistens dazu. An manchen Orten werden traditionelle Trachten getragen. Oft hält eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens eine Rede und der örtliche Musikverein spielt auf. Ob privat oder auf dem Dorfplatz: Man trifft sich, setzt sich zusammen, redet und isst etwas.

Beim Einbruch der Dunkelheit sieht man viele Kinder mit Lampions (Papierlaternen mit Kerzen) und überall werden Feuerwerke abgebrannt. Auf vielen Berggipfeln und Anhöhen kann man meterhohe, brennende Holzkegel erkennen, die Höhenfeuer. Sie sind von weither sichtbar und erinnern an die brennenden Burgen nach der Befreiung aus der Knechtschaft bzw. an den gegenseitigen militärischen Beistand durch die Bundesgenossen, welcher durch die Entzündung der Hochwachtfeuer angefordert werden konnte.

In einigen Städten und Gemeinden (zum Beispiel Biel/Bienne) findet die offizielle Bundesfeier schon am Vorabend, dem 31. Juli, statt. In Basel wird es offiziell sowohl am 31. Juli, wie auch am 1. August u.a. mit Feuerwerk gefeiert.

Seit 1993 findet der seither zur Tradition gewordene 1. August-Brunch an einzelnen Bäuerhöfen statt. 2007 empfingen 420 Bauernbetriebe insgesamt 200'000 Gäste. An diesem Bauernhof-Frühstück werden vor allem Milch, Müesli, Früchte, frischer Zopf, 1. August-Weggen, Käse, Wurst und hausgemachte Rösti angeboten. Der populäre Brunch wird vom Schweizerischen Bauernverband koordiniert.

Eine nationale Feier findet nicht statt. Lediglich auf dem Rütli, der Überlieferung nach der Geburtsort der Schweiz, veranstaltet die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, SGG, seit 1942 regelmässig eine Bundesfeier, die sich an alle Einwohner der Schweiz richtet. Überdies wird eine feierliche Radio- und Fernsehansprache des Bundespräsidenten ausgestrahlt. Abends wird in allen Sendern des öffentlich-rechtlichen Fernsehens eine für alle Sprachregionen gemeinsame Sendung von der Bundesfeier in einer Gemeinde übertragen.

In der gesamten Schweiz läuten um 20 Uhr alle Kirchenglocken während einer Viertelstunde.

Der Schweizer Nationalfeiertag wird auch weltweit an den Botschaften der Schweiz und in den Schweizer Kolonien gefeiert.


Grenzüberschreitende Bundesfeier

Der Schweizer Nationalfeiertag wird in der geteilten Stadt Laufenburg seit vielen Jahren an der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland gefeiert. An der Alten Rheinbrücke, welche die beiden Stadtteile verbindet, treten die Musik- und Tanzgruppen aus beiden Ländern um die Grenzlinie auf. (Laufenburg wurde 1801 durch Napoleon entlang des Rheins in zwei Hälften geteilt, der südliche Teil gehört zur Schweiz (Kanton Aargau) und der nördliche Teil gehört zu Deutschland (Baden-Württemberg).)


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