- Segelflugschein
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Ein Segelflugschein ist ein Privatpilotenschein der berechtigt, ein Segelflugzeug eigenverantwortlich zu führen. In Europa werden die Standards dafür durch die Joint Aviation Authorities (JAA) vereinheitlicht.
Inhaltsverzeichnis
Situation in Deutschland
Gesetzliche Grundlage in der BRD ist die Verordnung über Luftfahrtpersonal.
Frühere Regelungen
Bis 2003 hieß die allgemeine „Fluglizenz Luftfahrerschein für Privatluftfahrzeugführer“ (engl. private pilot licence, PPL). Man benötigte Beiblätter für spezielle Kategorien von Luftfahrzeugen: PPL-C für Segelflugzeuge, PPL-B für motorisierte Segelflugzeuge und Motorsegler und PPL-A für Motorflugzeuge. Man konnte die jeweilige Ausbildung hierfür machen und die Beiblätter separat erwerben.
Neue Regelungen seit Einführung von JAR-FCL in Deutschland
Mit der europäischen Harmonisierung durch JAR-FCL (engl. Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing) änderten sich auch die Lizenzvorschriften für Segelflieger, obwohl die JAA keinerlei Regeln für den Segelflug festgelegt haben, der weiter streng national geregelt wird. Der deutsche Segelflugschein heißt seitdem Glider Pilot Licence (GPL). Die GPL wird unbefristet erteilt, der Pilot muss aber innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen gemacht haben, ansonsten darf er die Rechte aus seiner Lizenz nicht wahrnehmen. Voraussichtlich im April 2012 soll die derzeitige nationale Lizenz durch eine europaweit einheitliche Segelflugpilotenlizenz (engl. Soaring Pilot License, SPL) abgelöst werden.
Ablauf der Ausbildung
Um den Segelflugschein zu erlangen, muss einem der Fliegerarzt spätestens vor dem ersten Alleinflug die Flugtauglichkeit bescheinigen. Bei der Erstuntersuchung verlangt der Fliegerarzt zudem eine Augenärztliche und eine HNO-Ärztliche Untersuchung. Es ist aber sinnvoll diese Untersuchungen schon zu Beginn der Ausbildung zu machen. Gesetzlich vorgeschrieben zum Erwerb eines Segelflugscheines sind mindestens 60 Starts und 25 Flugstunden in den letzten 4 Jahren, wobei es Ermäßigungen bei einer schnelleren Ausbildung gibt. In kommerziellen Flugschulen lässt sich die Ausbildung kürzer abschließen als in Vereinen. In den zahlreichen Luftsportvereinen dauert die Ausbildung länger, da meist nur an Wochenenden geflogen wird, ist aber durch ehrenamtlich arbeitende Fluglehrer deutlich günstiger. Je nach Wetter, Talent und eigenem Zeitbudget kann man dort von einer Ausbildungsdauer von ein bis zwei Jahren ausgehen.
Die Ausbildung kann mit 14 Jahren begonnen werden. Um alleine fliegen zu dürfen, muss der Schüler von einem zweiten Fluglehrer überprüft werden. Wenn dieser zustimmt, darf der Schüler unter Aufsicht eines Fluglehrers im Bereich des Flugplatzes alleine fliegen.
In der Ausbildung des Deutschen Aero Clubs gibt es verschiedene Abschnitte: A, B, C und die Vorbereitung für Überlandflüge.
Abschnitt A: (Anfängerschulung)
Der Schüler lernt, wie sich das Flugzeug bei Ruderausschlägen verhält, was er zu tun hat, um die Richtung und Geschwindigkeit zu halten, und wie Kurven zu fliegen sind. Beherrscht er die Grundlagen, geht es weiter mit Start und Landung. Parallel hierzu gibt es eine theoretische Ausbildung. Am Ende dieses Abschnitts steht der erste Alleinflug. Um alleine fliegen zu dürfen, muss der Schüler von einem zweiten Fluglehrer überprüft werden. Wenn dieser zustimmt, muss der Schüler drei Platzrunden im Alleinflug sauber vorführen, und der Schüler darf in der weiteren Ausbildung mit Flugauftrag und unter Aufsicht eines Fluglehrers im Bereich des Flugplatzes alleine fliegen.
Abschnitt B:
Hier baut der Schüler seine Fähigkeiten in Alleinflügen und in Flügen mit Fluglehrer weiter aus. Die Kurven werden steiler und schneller geflogen. Hier lernt der Schüler auch schon, wie man Thermik erkennt und nutzt. Am Ende dieses Abschnitts steht wieder eine kleine Prüfung, in der der Flugschüler seine erlernten Fähigkeiten in drei Flügen zeigen muss.
Abschnitt C
In diesem Abschnitt geht es besonders ums Thermikfliegen. Der Schüler muss im Alleinflug einen 30-minütigen Thermikflug schaffen. Außerdem lernt er den Seitengleitflug. Ein weiteres Highlight ist die Umschulung auf ein einsitziges Flugzeug. Zum Abschluss des Abschnitts gehören wieder drei Platzrunden.
Vorbereitung auf Überlandflüge
Jetzt fliegt der Schüler mit Fluglehrer das erste Mal geplant vom Flugplatz weg. Es müssen mindestens zwei Überlandeinweisungen mit Lehrer geflogen werden. Es muss auch eine Außenlandeübung gemacht werden. Mit bestandener theoretischer Prüfung zur GPL und Beendigung dieses Abschnitts darf der Flugschüler mit einem schriftlichen Flugauftrag Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers durchführen. Ziel ist die Durchführung eines Überlandflugs von mindestens 50km im Alleinflug. Der 50km-Flug kann auch durch einen 100-km-Streckenflug mit Fluglehrer ersetzt werden.
Theorieprüfung
Die Theorieprüfung wird in den Fächern: Meteorologie, Luftrecht, Menschliches Leistungsvermögen, Navigation, Verhalten in besonderen Fällen, Aerodynamik, Technik von der Landesluftfahrtbehörde abgenommen. Die Prüfung der Fähigkeiten im Flugfunkdienst ist vom Gesetz her vorgesehen, wird aber nicht von allen Luftfahrtbehörden abgenommen. Die Prüfung gilt als Bestanden wenn jedes Fach mit mindestens 75% bestanden worden ist. Ein Ausgleichen der Fächer ist nicht möglich. Die 7 Fächer werden separat geprüft und können, wenn sie nicht bestanden werden, einzeln wiederholt werden. Man muss in diesem Fall also nicht die gesamte Theorieprüfung wiederholen. Nach bestandener Theorieprüfung hat man 2 Jahre Zeit, um die praktische Prüfung zu machen.
Praktische Prüfung
Ist der theoretische (Theorieprüfung) und praktische (A/B/C) Teil bestanden kann man einen Prüfer beantragen, der die praktische Prüfung am Ausbildungs-Flugplatz abnimmt. In drei Platzrunden muss der Lizenzanwärter mit dem Prüfer Flugmanöver wie z.B. Schnellflug, Kurvenwechsel, Hochgezogene Fahrtkurve, Rollübung und Seitengleitflug abfliegen. Das Prüfprogramm ist dem Prüfer überlassen.
Sprechfunkzeugnis
Zur Ausübung des Flugfunks bedarf es eines Sprechfunkzeugnisses. Besitzt man kein Sprechfunkzeugnis, so müssen die entsprechenden Fähigkeiten im Rahmen der theoretischen Prüfung zur Segelfluglizenz nachgewiesen werden. In diesem Fall darf man jedoch keine Lufträume der Klassen C und D befliegen. Man unterscheidet zwei unterschiedliche Zeugnisse. Für den Erwerb einer (Segel-)Fluglizenz ist ein beliebiges der zwei möglichen Flugfunkzeugnisse ausreichend:
BZF II - Beschränktes Flugfunkzeugnis für die Durchführung des Flugfunks in deutscher Sprache. Es ist z.B. für Flüge in Deutschland erforderlich.
BZF I - Beschränktes Flugfunkzeugnis für die Durchführung des Flugfunks in englischer und deutscher Sprache. Es ist z.B. für Auslandsflüge erforderlich.
Situation in Österreich
In Österreich wird der Segelfliegerschein auch als GPL bezeichnet. Zum Beginn der Ausbildung muss ein Flugschülerausweis beim Österreichischen Aero Club angefordert werden. Nachdem man zwischen 20 und 30 Starts mit Fluglehrer hinter sich hat, folgen 30 Alleinflüge, von denen die letzten drei bereits die praktischen Prüfungsflüge sein können (Die Anzahl der Flüge bis zum ersten Solo hängen vom jeweiligen Schüler ab und werden von den Fluglehrern nach deren Einschätzung definiert).
Insgesamt sind Segelflüge von mindestens 6 Stunden Dauer und hiervon mindestens 3 Stunden und 30 Starts alleine an Bord (innerhalb der letzten 24 Monate) zu absolvieren. Für den Segelfliegerschein fehlen weiters noch die theoretische Prüfung (Theorieunterricht in den Fächern Meteorologie, allg. Luftfahrzeugkunde, Navigation, Aerodynamik, menschliches Leistungsvermögen, Flugplanung und Flugbetriebliche Verfahren, Luftfahrtrecht [1]), eine Gefahreneinweisung und je nach Gebiet auch eine Hang- oder Wandeinweisung. Die Ausbildung wird mit der Grundberechtigung beendet, welche das alleinige Fliegen von ein- oder zweisitzigen Segelflugzeugen berechtigt, nicht jedoch das Mitnehmen von Passagieren. Die erweiterte Grundberechtigung (Fliegen mit Passagieren) kann durch Segelflüge von 20 Stunden Dauer und 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen unter Aufsicht eines Segelfluglehrers (innerhalb der letzten 24 Monate) erlangt werden.[2]
Die Grundberechtigung inkludiert die Berechtigung für jene Startart, mit welcher die Ausbildung absolviert wurde. Dies können unter anderem Hilfs- bzw. Eigenmotorstart, Winden- oder Kraftwagenstart, Motorflugzeugschlepp, Gummiseil- oder Rollstart sein. Diese Berechtigungen für Startarten können durch 10 Landungen unter Aufsicht eines Segelfluglehrers alleine an Bord (innerhalb der letzten 24 Monate), Theorieunterricht und Zusatzprüfungen für die jeweilige Startart nachträglich erlangt werden.[2]
Situation in der Schweiz
In der Schweiz heißt der Segelflugschein offiziell „Segelfliegerausweis“. Man erhält diesen nach einer theoretischen und praktischen Prüfung. Vorausgesetzt werden eine praktische Ausbildung von mindestens 15 Flugstunden, wovon mindestens 5 Flugstunden und 20 Landungen allein an Bord nachzuweisen sind. Der Flugschüler hat darüber hinaus anhand eines Kontrollblattes nachzuweisen, dass er die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hierzu berechtigten Segelfluglehrer erhalten, das heißt gewisse vorgeschriebene Übungen durchgeführt hat. Diese Übungen sind nicht im Gesetz fixiert, sondern stehen in einer Weisung des BAZL. Zu diesen Übungen gehören ein Überlandflug mit Fluglehrer und ein Soloflug von mindestens 2 Stunden Dauer.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist das Bestehen einer fliegerärztlichen Erstuntersuchung der Klasse 2 gemäss JAR-FCL 2. Seit 1980 werden nach der Erstuntersuchung keine periodischen Folgeuntersuchungen mehr verlangt.
Der Segelfliegerausweis berechtigt zu Flügen mit Segelflugzeugen allein an Bord. Die Schweiz kennt folgende Erweiterungen zum Segelfliegerausweis:
- Erweiterung für Flüge mit Passagier; Voraussetzung: 30 Flugstunden als PIC und praktische Prüfung
- Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug); Voraussetzung: 50 Flugstunden als PIC, 6 Stunden praktische Ausbildung sowie theoretische und praktische Prüfung
- Erweiterung für einfachen Kunstflug (nur positive Manöver, keine Rollen); Voraussetzung: Praktische Prüfung bestehend aus zwei Prüfungsflügen
- Erweiterung für höheren Kunstflug; Voraussetzung: Erweiterung für einfachen Kunstflug, Ausbildung durch berechtigten Fluglehrer, keine Prüfung
- Erweiterung für Reisemotorsegler; Voraussetzung: Theoretische Motorflugprüfung sowie eine praktische Ausbildung bestehend aus mindestens 5 Flugstunden und 20 Landungen sowie vorgeschriebenen Übungen, darunter Landungen auf fremden Plätzen, einem Überlandflug von mindestens 270km alleine an Bord und einer Einweisung in die alpinen Verhältnisse.
Die Berechtigung für die verschiedenen Startarten (Flugzeugschlepp, Windenschlepp und Eigenstart) sind keine Erweiterungen, sondern die entsprechende Ausbildung wird von einem Fluglehrer im Flugbuch bestätigt.
Auch die Weiterbildung zum Fluglehrer ist möglich.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.aeroclub.at/seg_info.htm
- ↑ a b Kapitel 1 – Luftfahrtrecht im Fragenkatalog des Aeroclub zum österreichischen Luftfahrtrecht
Weblinks
- bundesrecht.juris.de: LuftPersV, Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133), abgerufen am 29. April 2009
- Deutscher Aeroclub e.V.: Die Segelflugausbildung - Methodik, Richtlinien und Bestimmungen (pdf, 225 KB), abgerufen am 29. April 2009
- Freie und kostenlose Website mit den Prüfungsfragen für den Segelflugschein: Open-PPL
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