Privatpilotenschein

Privatpilotenschein
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Privatpilotenschein
deutsche PPL(A)-Lizenz nach JAR-FCL
Einführung:
minimum Theoriestunden: 0
minimum Praxisstunden: 40
Ausbildungsmodus: durchgehend
Mindestalter: 17
Medical: Klasse 2
US FAA Private Pilot Certificate
Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer

Der Privatpilotenschein (engl. Private Pilot Licence, PPL) ist ein Berechtigungsschein zum Fliegen von Flugzeugen.

Inhaltsverzeichnis

Typen

In Deutschland gibt es verschiedene Typen der PPL (Private Pilot Licence):

Type Luftfahrzeug Erläuterung
PPL A Aeroplane
National bis 750 kg / Klassenberechtigung bis 2000 kg / Klassenberechtigung TMG
ICAO Umschreibung für PPL-A vor dem 1. Mai 2003
JAR-FCL Klassenberechtigung SEP (Land) / Klassenberechtigung TMG / Musterberechtigungen
PPL H Hubschrauber
ICAO Umschreibung für PPL-H vor dem 1. Mai 2003 / Musterberechtigung
JAR-FCL Musterberechtigung
PPL D Ballon Umschreibung für PPL-D vor dem 1. Mai 2003
GPL Glider
Segelflugzeuge
Motorsegler
SPL Luftsportgerät
Aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
Gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge
Tragschrauber
Motorschirme
  • Die nur in Deutschland gültige PPL-N (N für national) berechtigt zum Fliegen mit einem maximal 750 kg schweren, einmotorigen Flugzeug.
  • Darauf aufbauend kann durch fünf Flugstunden das Rating für einmotorige Flugzeuge bis 2000 kg Höchstabfluggewicht erworben werden.
  • Durch eine Zusatzausbildung (CVFR) lässt sich dieser Schein in die PPL-A nach JAR-FCL – den europäischen Privatpilotenschein – umschreiben, dessen direkter Erwerb ebenfalls möglich ist.
  • Für das private Fliegen mit Helikoptern benötigt man die PPL-H Lizenz.

Zusätzlich benötigt man ein gültiges „Flight-Medical“, also eine fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung (→ Medizinisches Tauglichkeitszeugnis) sowie ein Sprechfunkzeugnis in deutscher oder englischer Sprache (verpflichtend für CVFR-Flüge). Das Sprechfunkzeugnis ist beim SPL optional. Um die Rechte aus der Lizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen 12 Flugstunden in den letzten 2 Jahren vor Flugantritt absolviert worden sein.

Klassenberechtigungen / Differenzschulung (1. DV LuftPersV / Anlage 1M)

PPL-A Inhaber bekommen im Regelfall zunächst die Klassenberechtigung SEP (Land) und dürfen damit einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk führen. Die Klassenberechtigung ist 24 Monate gültig. Durch Nachweis der Mindeststundenzahl und einem Übungsflug mit einem Fluglehrer kann die Klassenberechtigung verlängert werden.

Mittels Differenzschulung kann die Klassenberechtigung erweitert werden für

  • Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (Variable Pitch Propeller / VP)
  • Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (Retractable Undercarriage / RU)
  • Einmotorige Landflugzeuge mit Turbolader-/Kompressionsgetriebenem Kolbentriebwerk (T)
  • Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (Cabin Pressurization / P)
  • Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Spornrad (Tail Wheel / TW)

Für Differenzschulungen gibt es keine besondere Ausbildungsvorschriften. Eine Prüfung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Eine Differenzschulung wird im Flugbuch des Piloten dokumentiert.

Weitere Flugscheine

Weitere Flugscheine sind die SPL (Sportpilotenschein), die zum Führen von Luftsportgeräten, wie zum Beispiel Ultraleichtflugzeugen, in Deutschland berechtigt, sowie der international gültige GPL (Glider Pilot Licence = Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer = Segelflugschein). Beim „Umstieg“ von einem Berechtigungsschein auf einen anderen gelten meist erhebliche Erleichterungen: Beispielsweise kann die PPL-N basierend auf der SPL (nur dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge) durch nur sieben Stunden Flugzeit und eine praktische Prüfung erworben werden. In der Regel wird bei den meisten Regierungspräsidien und Luftämtern allerdings auch die volle theoretische PPL-N Prüfung beim Umstieg vom SPL (dreiachsgesteuert) verlangt.

Zusatzberechtigungen

Für PPL, SPL und GPL kann man zahlreiche Zusatzberechtigungen erwerben. So z. B. für:

Außerdem gibt es Musterberechtigungen (Typeratings) für Flugzeuge mit mehr als 2 t MTOW, mit mehr als einem Triebwerk oder mit Turbinenantrieb. Allerdings bauen diese Berechtigungen teilweise auf unterschiedliche Lizenzen auf, können also nicht unbedingt mit jeder der zuvor genannten Lizenzen erworben werden.

Gewerbliche Nutzung der PPL

Generell darf ein PPL-Inhaber gegen Entgelt (also gegen Erstattung der Selbst- oder Betriebskosten) nicht-gewerbsmäßig Fluggäste und/oder Fracht befördern, wenn das dazu verwendete Luftfahrzeug für höchstens 4 Personen zugelassen ist. Für Selbstkostenflüge mit Luftfahrzeugen, die für mehr als 4 Personen zugelassen sind, benötigt man eine Genehmigung. Diese Genehmigung liegt registrierten Luftfahrtunternehmen generell vor.[1]

Als Fluglehrer und als Flugzeugschlepper darf die PPL im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr auch berufsmäßig genutzt werden.[2]

Darüber hinaus ist für die gewerbliche Personen- und Gepäckbeförderung der Erwerb eines Berufspilotenscheines, z. B. der CPL (Commercial Pilot Licence) oder der ATPL (Airline Transport Pilot Licence) erforderlich.

Der Segelflugschein und der Sportpilotenschein können im Rahmen ihrer jeweiligen Berechtigungen in vollem Umfang gewerblich genutzt werden.

Alte Berechtigungsscheine vor 2003

Die alten Berechtigungsscheine (PPL-A/B/C) können seit dem 1. Juni 2003 nicht mehr erworben werden. Es gibt nur noch die GPL der Segelflugschein(mit dem auch Segelflugzeuge mit ausklappbarem Hilfstriebwerk geflogen werden dürfen), die SPL, die PPL-N, die PPL-N-2tMTOW und die JAR-FCL. Letztere entspricht der alten PPL-A mit CVFR-Berechtigung. Nachtflugberechtigung muss als extra Berechtigung erworben und in die JAR-PPL eingetragen werden.

Die bisherige PPL-A erlaubt international das Fliegen mit in Deutschland registrierten Flugzeugen. Die alte PPL-B war die Motorseglerlizenz und kann nun als „Berechtigung für TMG“ entweder in den Segelflugschein oder in die PPL A nach JAR-FCL eingetragen, jedoch nicht mehr separat erworben werden.

Die bisherige PPL-C entspricht dem neuen Segelflugschein GPL.

Internationale Verwendung

Nicht D-registrierte Flugzeuge dürfen im Ausland prinzipiell nicht mit einer deutschen PPL(A) geflogen werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Mitgliedsstaaten der JAA, sofern mit einer JAR-FCL geflogen wird, da diese Mitgliedstaaten die JAR-FCL-Scheine gegenseitig anerkennen.

In Staaten, die keine JAA-Mitglieder sind, muss der Schein temporär anerkannt oder umgeschrieben werden. Der häufigste Fall ist das Fliegen in den USA. Die dortige Aufsichtsbehörde FAA erkennt die ICAO-Berechtigungen für die Ausstellung temporärer Berechtigungsscheine (restricted license) grundsätzlich an, verlangt jedoch für eine Umschreibung (unrestricted license) eine erneute Theorie- und Praxisprüfung. Diese Berechtigung kann dann auch relativ einfach in eine kanadische Version umgeschrieben werden. Besitzt man nur die deutsche PPL(A), kann man auch einmal im Jahr eine kanadische „Kurzzeitlizenz“ (Limited Term Private Pilot, 90 Tage) beantragen.

Wenn man nur innerhalb des Landes fliegen möchte und je nach Land auf den Erwerb von Zusatzberechtigungen verzichtet, ist die Anerkennung (Validation) der einfachere Weg.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. §20 LuftVG
  2. JAR-FCL 1.110 deutsch

Weblinks

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