Außenlandung

Außenlandung
Segelflugzeug nach einer Außenlandung

Eine Außenlandung bezeichnet die Landung eines Flugzeugs oder auch eines Fallschirmspringers außerhalb eines Flugplatzes. Auch eine Landung auf einem Flugplatz außerhalb seiner Betriebszeit stellt eine Außenlandung dar. Jede Außenlandung bedarf einer Genehmigung; ausgenommen sind Segelflugzeuge sowie Hängegleiter und Gleitschirme auf einem Überlandflug und aus Sicherheitsgründen erforderliche Landungen. Es handelt sich wie bei einer normalen Landung nur dann um eine Notlandung, wenn sie aufgrund einer Luftnotlage passiert.

Inhaltsverzeichnis

Motorflugzeuge/Hubschrauber

Außenlandung eines Rettungshubschraubers
Socata TB 9 nach einer Notlandung

Da motorgetriebene Fluggeräte zur Bewältigung der Flugstrecke nicht auf Energiegewinn durch Aufwinde angewiesen sind und somit den Landeplatz frei wählen können, stellt aufgrund des Flugplatzzwanges eine Außenlandung stets eine besondere und nicht dem Regelfall entsprechende Situation dar, für die es drei Veranlassungen geben kann:

  • genehmigte Außenlandungen: Besteht begründeter Bedarf für eine Außenlandung, dann kann bei der Luftaufsichtsbehörde eine Genehmigung eingeholt werden. Zum Erwerb dieser, welche stets zeitlich und örtlich streng definiert ist, muss eine Begründung angegeben werden, die Genehmigung des Grundstückseigentümers vorgelegt sowie dargelegt werden, dass ein sicherer Anflug und Abflug gewährleistet ist. Eine allgemeine Außenlandegenehmigung kann nur an Institutionen vergeben werden, zu denen Rettungsdienste, die Polizei sowie mit Einschränkungen das Militär gehören. In diesem Fall ist auch die Einholung einer Genehmigung des Grundstückseigentümers nicht notwendig, sofern in höherem Interesse (Rettungseinsatz, etc.) gehandelt wird.
  • Sicherheitslandung: Eine Sicherheitslandung dient dazu, eine bevorstehende Notlage zu vermeiden. Diese ist gegeben, wenn aufgrund einer Luftsituation das Anfliegen eines Flughafens mit zusätzlichen, vermeidbaren Risiken verbunden wäre. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein zum Betrieb des Flugzeuges notwendiges Gerät Anzeichen eines bevorstehenden Ausfalls zeigt oder auch wenn dem Piloten schlecht werden sollte. Nach der Landung ist der Grundstückseigentümer zu ermitteln und über die Lage aufzuklären - insbesondere in versicherungstechnischer Sicht. Der Wiederstart nach einer Sicherheitslandung bedarf keiner Genehmigung und darf nicht behindert werden.
  • Notlandung: Eine Notlandung unterscheidet sich von der Sicherheits-/Aussenlandung dadurch, dass eine Notlage eingetreten ist und ein sicherer Weiterflug nicht möglich ist. Eine Notlandung muss der Luftfahrtbehörde angezeigt werden. Der Wiederstart darf nur nach Genehmigung durch diese erfolgen. Dazu muss gewährleistet sein, dass sich die Maschine in einem verkehrssicheren und flugtauglichen Zustand befindet sowie die Start- und Abflugstrecke ohne Sicherheitsrisiken ist.

Grundsätzlich gilt für alle ungeplanten Außenlandungen, dass im Transponder der Notfallcode 7700 einzustellen und eine Ankündigung auf der Notfrequenz 121.500 MHz abzusetzen ist. [1]

Segelflugzeuge

Segelflugzeug im Kornfeld gelandet, da es keine "besseren" Felder gab
Segelflugzeug in Anhänger zum Transport auf dem Landweg

Da Segelflugzeuge über keinen Antrieb verfügen und damit eine Erreichbarkeit der nächsten offiziellen Landemöglichkeit nicht immer gewährt sein kann, stellen Außenlandungen von Segelflugzeugen prinzipbedingt keinen Ausnahmefall dar und sind Teil der Ausbildung zum Segelflugzeugpiloten. Eine solche Landung kann immer dann nötig werden, wenn die nutzbaren Aufwinde nicht mehr ausreichen, um den Flug fortzusetzen, und wenn kein geeigneter Flugplatz in Reichweite ist. Für eine Außenlandung eignet sich am besten ein ebenes Gelände ohne hohen Bewuchs, wie z. B. frisch abgeerntete Felder. Hoher Bewuchs auf Äckern und Wiesen kann gefährliche Hindernisse wie Steine und Gräben verbergen. Solche Plätze sind daher zweite Wahl. Hohes Gras und Getreide kann sich auch um tief hängende, eintauchende Flügel wickeln, zu starkem einseitigen Abbremsen desselben und damit zu Unfällen führen (sog. „Ringelpiez“).

Im Gebirge sind geeignete Außenlandefelder naturgemäß selten. Verschiedene Clubs publizieren Broschüren mit Luftaufnahmen und Kartenausschnitten von solchen Landefeldern; in Frankreich arbeitet der FFVV mit den Landbesitzern zusammen und stellt sicher, dass die Landefelder in landbarem Zustand sind. Die Beschaffung von Informationen über die vorhandenen Landefelder gehört unabdingbar zur Vorbereitung eines Gebirgsflugs.

Jeder Pilot ist versichert gegen Schäden, die er bei einer Außenlandung z. B. an der Ernte eines Ackers verursacht. Ist der Besitzer des Grundstücks über die Details der Versicherung informiert worden, darf er nach deutschem Recht den Abtransport des Flugzeugs nicht verhindern.

Das Segelflugzeug muss dann auf dem Landwege zum Flugplatz zurück transportiert werden. Die Tragflächen und üblicherweise auch das Höhenleitwerk können dazu demontiert werden, so dass das Flugzeug in einem dafür vorgesehenen Auto-Anhänger verstaut werden kann. Bei modernen Segelflugzeugen ist das Zerlegen (und Zusammenbauen) meist einfacher als bei älteren Typen und kann von nur zwei Personen bewerkstelligt werden, mit weiteren Hilfsmitteln (z.B. Stützen für die Tragflächen, Halterung für den Rumpf u.ä.) auch alleine.

Gleitschirme und Hängegleiter

Aussenlandung mit einer Rhönlerche in einem Maisfeld bei Rheinberg

Hängegleiter und Gleitschirme kommen bei Außenlandungen mit weniger Platz aus, da sie eine geringere Fluggeschwindigkeit haben. Auch hier werden gemähte Wiesen oder abgeerntete Felder bevorzugt, um den Flurschaden gering zu halten.

Fallschirme

Beim Fallschirmspringen gilt eine Landung im Umkreis von 5 km um den Landeplatz nicht als Außenlandung. Außerdem ist zwischen einer angemeldeten Außenlandung und einer unangemeldeten Außenlandung zu unterscheiden:

  • Angemeldete Außenlandung: Anmeldung beim LBA und beim DFV, es muss des Weiteren ein Geländegutachten vorhanden sein. (z. B. Festivitäten, Sportfeste, etc.)
  • Unangemeldete Außenlandung: Beispielsweise durch Absetzfehler des Absetzers verursachtes, nicht planmäßiges Landen außerhalb des Landeplatzes.

Sonstiges

Eine der spektakulärsten Außenlandungen erfolgte am 28. Mai 1987. Der 18jährige Mathias Rust landete auf einer Brücke unweit des Roten Platzes in Moskau mit einem Flugzeug vom Typ Cessna 172 P[2]. Damals gab es noch die Mauer und den 'Eisernen Vorhang'.

Rust startete in Helsinki. Er wurde zwar frühzeitig von der sowjetischen Luftabwehr erfasst; eine Abwehrreaktion blieb aber aus. Nach etwa fünfeinhalbstündigem Flug erreichte er Moskau. Da auf dem Roten Platz zu viele Menschen waren, landete er auf der nahen Großen Moskwa-Brücke.

Einzelnachweise

  1. "Motorflug kompakt", "Verhalten in besonderen Fällen", Abschnitt 11, Winfried Kassera, Motorbuch Verlag
  2. Spiegel Online: Kreml-Flieger Rust, 6. Juni 2009

Weblinks

 Commons: Außenlandungen von Segelflugzeugen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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