Selbstfahrende Arbeitsmaschine

Selbstfahrende Arbeitsmaschine

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfAM) sind Kraftfahrzeuge, "die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind" (§2 Nr. 17 FZV).

Inhaltsverzeichnis

Beispiele

Selbstfahrende Arbeitsmaschine: Bohrgerät auf Lkw-Fahrgestell

Situation in Deutschland

Deutsches Zulassungsrecht

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gem. §3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i.S.d. §3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (BbH) von mehr als 6km/h müssen eine gültige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu dürfen.

Liegt eine BbH von mehr als 20km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Durch die Steuerbefreiung wird in diesen Fällen ein grünes Kennzeichen vergeben (§§4 Abs.2 Nr. 1, 9 Abs.2 FZV). Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§4 Abs. 4 FZV).

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20km/h BbH genügt das Mitführen der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung.

Hinweis: Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise für Güterverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.

Deutsches Führerscheinrecht

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25km/h BbH genügt die Fahrerlaubnisklasse L, für schnellere Arbeitsmaschinen sind die allgemeinen Fahrerlaubnisse entsprechend anzuwenden: Bis 3500kg zulässige Gesamtmasse genügt die Fahrerlaubnisklasse B, bis 7500kg die Klasse C1 und für alle schwereren Maschinen wird die Klasse C benötigt.

Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 6km/h sind fahrerlaubnisfrei (gem. §4 Abs. 1 Nr. 3 FeV).

Deutsches Versicherungsrecht

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20km/h Höchstgeschwindigkeit müssen eine KFZ-Haftpflichtversicherung vorweisen. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20km/h, besteht keine Versicherungspflicht (gem. §2 Abs.1 Nr.6 PflVG). In diesen Fällen können Schadensfälle unter Umständen von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sein.

Gabelstapler

Auf Staplerfahrzeuge (die für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind; gem. §2 Nr.18 FZV) sind die obigen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Situation in der Schweiz

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen werden in der Schweiz als Arbeitsfahrzeuge bezeichnet und besitzen ein blaues Kontrollschild.[1]

Quellen

  1. http://www.iten-online.ch/kennzeichen/Schweiz/schweiz.htm
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