- Sextus Pomponius
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Sextus Pomponius war einer der führenden römischen Juristen in der hochklassischen Zeit des römischen Rechts (2. Jahrhundert n. Chr.).
Über Pomponius’ Person ist kaum etwas bekannt. Er verfasste ein Handbuch (liber singularis enchiridii), in dem er die römische Rechtsgeschichte bis auf seine Zeit darstellte (wobei es sich bei diesem Handbuch um eine Mitschrift, wohl eines juristischen Vortrags, handelt und deshalb einige „Fakten“ historisch unrichtig oder verzerrt sind)[1] und die in Digesten 1, 2, 2 in überarbeiteter Form erhalten ist. Außerdem schrieb er drei Kommentare zu den Juristen Quintus Mucius Scaevola, der Pontifex, Konsul 95 v. Chr. (ad Q. Mucium), Sabinus (ad Sabinum) und Plautius, ferner einen nur aus späteren Zitaten bekannten Kommentar zum prätorischen Edikt (ad edictum). In seinen Kommentaren fasste er die klassische Zeit der Jurisprudenz zusammen. Monographische Abhandlungen widmete er dem Fideikommiss, der Stipulation und den senatus consulta. Zwei von ihm zusammengestellte Fallsammlungen wurden später wohl zu einem Werk vereinigt.
Literatur
- Zoltán Végh: Pomponius B. 4. In: Der Kleine Pauly. Band 4, 1972, Sp. 1039.
- Wilhelm Sigismund Teuffel: Geschichte der römischen Literatur. Teubner, Leipzig 1870.
Einzelnachweise
- ↑ Hildegard Temporini, Wolfgang Haase, Joseph Vogt: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt: Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung: Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung. Walter de Gruyter, 1972, ISBN 3-11-006736-6, Google Books
Kategorien:- Römischer Jurist
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