- Sicherheitsleistung
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Die Sicherheitsleistung ist ein rechtliches Instrument zum Schutz von Gläubigerinteressen. Sie kommt sowohl als materielle Sicherheitsleistung als auch im Kontext des Zivilprozessrechts vor.
Inhaltsverzeichnis
Sachlichrechtliche Sicherheitsleistung
Das bürgerliche Recht verpflichtet den Schuldner in verschiedenen Zusammenhängen, für einen Anspruch des Gläubigers Sicherheit zu leisten. So ist zu Gunsten bekannter Gläubiger eines in Liquidation befindlichen Vereins bestimmt, dass ihnen für ihre Forderung Sicherheit zu leisten ist (§ 52 Abs. 2 BGB). Ein anderes Beispiel ist das in § 1389 BGB verankerte Recht eines Ehegatten, unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheit für den künftigen Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs zu verlangen, oder der Anspruch nach § 1039 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Stellung einer Sicherheit für den Regressanspruch gegen den durch übermäßige Fruchtziehung bereicherten Nießbraucher. Praktisch wichtige Anwendungsfälle finden sich insbesondere im Bauvertragsrecht: Hier gibt es zur Absicherung des Werklohnanspruchs des Unternehmers die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmittel der Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB und der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB; zur Absicherung von Ansprüchen des Bestellers auf Vertragserfüllung oder Erfüllung von Ansprüchen bei Baumängeln wird häufig die Stellung von Sicherheiten im Vertrag geregelt (Beispiel: Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft). Soweit die VOB/B vertraglich vereinbart ist, finden sich in § 17 VOB/B nähere Bestimmungen für solche Sicherheiten zugunsten des Bestellers.
Die Art der Sicherheitsleistung ist im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt (§§ 232 ff.). Nach § 232 Abs. 1 BGB kann Sicherheit grundsätzlich geleistet werden
- durch die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch die Verpfändung von in das Bundesschuldbuch oder das Landesschuldbuch eingetragenen Forderungen,
- durch die Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch die Bestellung von Schiffshypotheken an in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister eingetragenen Seeschiffen,
- durch die Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändung von Forderungen, die durch eine Hypothek gesichert sind oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig (§ 232 Abs. 2 BGB).
Prozessuale Sicherheitsleistung (aktorische Kaution)
Sicherheitsleistung im Erkenntnisverfahren (Deutschland)
Als Instrument des Prozessrechts ist die Sicherheitsleistung in den §§ 108 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, die über die ZPO hinaus auch auf Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder dem Arbeitsgerichtsgesetz Anwendung finden. Zweck der Sicherheitsleistung ist hier die möglichste Wahrung der Gerechtigkeit durch eine Begrenzung des Kostenrisikos.[1]
Dabei setzt § 108 ZPO das Bestehen einer gesetzlichen Anordnung zur Leistung von Sicherheit voraus. Liegt diese vor, kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe Sicherheit zu leisten ist. Demgegenüber ist das Gericht bei Fehlen einer derartigen Bestimmung selbst dann an der Anordnung einer Sicherheitsleistung gehindert, wenn diese der Billigkeit entsprechen mag.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung vor und trifft das Gericht keine Bestimmung zu deren Ausführung, so ist die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines geeigneten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren zu bewirken.
Einen Sonderfall stellt die Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO dar. Diese haben ausländische Parteien, die nicht in der EU ansässig sind, auf Verlangen des Beklagten zur Sicherung eines eventuellen Kostenerstattungsanspruchs zu leisten. Hintergrund dieser Regelung ist die größere Schwierigkeit, Forderungen im Ausland zu vollstrecken.
Sicherheitsleistung im Vollstreckungsverfahren (Deutschland)
- Hauptartikel: Vorläufige Vollstreckbarkeit
Bestimmte Vollstreckungstitel sind nur vorläufig vollstreckbar. Das gilt beispielsweise für erstinstanzliche Urteile. Aus diesen Urteilen soll der Kläger – wenn er den Prozess gewonnen hat – bereits vollstrecken können, damit der Beklagte möglichst keinen Anreiz hat, das Verfahren durch Einlegen eines Rechtsmittels zu verzögern.
Durch die Vorschriften über das Leisten von Sicherheit wird eine Verteilung des Insolvenzrisikos vorgenommen. Darf der Kläger aus einem Urteil nur vollstrecken, wenn er in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet, so muss der Beklagte nicht besorgen, dass der Kläger den beigetriebenen Betrag nach einer für den Beklagten erfolgreich durchgeführten Berufung nicht mehr besitzt.
Einzelnachweise
- ↑ Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rdz. 2 vor § 108 ZPO
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