- Vertragserfüllungsbürgschaft
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Vertragserfüllungsbürgschaft (engl. performance bond) ist im Bankwesen ein Avalkredit, bei welchem die haftende Bank sicherstellt, dass ein Vertragspartner (Bankkunde) seine aus einem Vertrag gegenüber einem Dritten übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Ein Vertrag begründet für beide Vertragsparteien gegenseitige Verpflichtungen, die bei Kaufverträgen des täglichen Lebens sofort bei Vertragsabschluss zu erfüllen sind. Dann nämlich übergibt der Verkäufer die Ware und Zug um Zug der Käufer den Kaufpreis. Bei manchen Verträgen hingegen steht von vorneherein fest, dass die beiderseitigen Vertragspflichten zeitlich erst nach Vertragsabschluss erfüllt werden können. Dann stellt sich für den anderen Vertragspartner die Frage, ob sein Vertragspartner wirtschaftlich noch in der Lage sein wird, seine Vertragspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen oder er sogar schlimmstenfalls insolvent wird. Je später demnach die gegenseitige Vertragserfüllung nach Vertragsabschluss liegt, umso höher ist das gegenseitige Insolvenzrisiko. Um dieses Erfüllungsrisiko abzusichern, tauschen die Vertragspartner gegenseitig Vertragserfüllungsbürgschaften aus, bei denen ein solventer Bürge für die Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten einsteht.
Inhalt
Langdauernde Erfüllungszeiträume gibt es in der Wirtschaft dort, wo etwas erst noch hergestellt werden muss. Vertragserfüllungsbürgschaften haben deshalb hauptsächlich im Rahmen von Werkverträgen Bedeutung und sind in der Bauindustrie, im Anlagen-, Maschinen-, Schiffs- und Flugzeugbau üblich. Aufgrund der Häufigkeit und Insolvenzanfälligkeit kommen Erfüllungsbürgschaften im Bauwesen am meisten vor. Als Garant oder Bürge kann theoretisch jedermann in Frage kommen, doch fungieren im Alltag ausschließlich Kreditinstitute (Avalkredit) und Versicherungen (im Rahmen der Kautionsversicherung) als Haftungsträger. Sie übernehmen Vertragserfüllungsbürgschaften im Rahmen des Aval- oder Kautionsgeschäfts und betonen, dass ihre Bürgschaftshaftung nur in der Zahlung von Geld besteht. Untauglich sind Bürgschaften von Dritten, die mit dem Auftragnehmer in einem Konzern vereint sind oder andere bedeutende Abhängigkeiten bestehen.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers sichert dessen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber auf Zahlung der Auftragssumme. Die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers sichert dessen Ansprüche auf rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Werkleistung, insbesondere:
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
- Schadensersatz aus Schuldnerverzug einschließlich Vertragsstrafe,
- Ansprüche aus berechtigter Kündigung seitens des Auftraggebers,
- Mängelansprüche bis zur Abnahme,
- Ansprüche auf Nichterfüllung des Vertrages aufgrund der Insolvenz des Auftragnehmers.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft soll mithin die vereinbarte ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers sicherstellen. Auch bei öffentlichen Auftraggebern dient die Bürgschaft nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sicherzustellen. Danach gilt der Bürgschaftsfall als eingetreten, wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur vertragsgemäßen Ausführung aller Leistungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Dazu gehört auch die Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins (Bauzeitrisiko). Als Bürgschaft ist sie verschuldensabhängig (sonst Garantie), dem Auftragnehmer muss ein Verschulden nachgewiesen werden. Trifft den Auftragnehmer kein Verschulden, ist eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausgeschlossen.
Die Stellung derartiger Bürgschaften ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber meist vorgesehen. Hierin darf eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ nicht mehr von vorneherein verlangt werden, sondern ist individuell zu vereinbaren.[1] Dieses Urteil bezieht sich zwar auf einen Fall aus dem Bauwesen, hat aber grundsätzliche Bedeutung. Auch nach § 17 Nr. 4 Satz 3 VOB/B kann im Bauwesen eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ nicht gefordert werden, diese Bestimmung hat der BGH als wirksam erachtet.[2]
Nach § 14 Nr. 2 VOB/A sollen bei öffentlichen Auftraggebern die geforderten Vertragserfüllungsbürgschaften 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten, allgemein hat sich aber für Vertragserfüllungsbürgschaften eine Größenordnung von 10 % der Auftragssumme durchgesetzt und wird rechtlich nicht beanstandet.[3] Wird der Auftragnehmer vor Fertigstellung seiner Werkleistung insolvent und der Auftraggeber muss deshalb einen Dritten mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragen, wird der sich daraus ergebende Schaden 10 % der Auftragssumme erreichen oder sogar überschreiten. Der Auftragnehmer hat die Bürgschaftsurkunde gemäß § 17 Nr. 7 VOB/B binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss bei der Gemeinde zu hinterlegen. Sind Vertragsstrafen ebenfalls Gegenstand einer Vertragserfüllungsbürgschaft, so sind sie in Höhe von 5 % der Auftragssumme angemessen.[4]
Beendigung
Die Bürgschaft erlischt – auch wegen ihrer Akzessorietät - mit der vorbehaltslosen Abnahme der vertraglich zugesicherten Leistung durch den Auftraggeber. Dann ist das Original der Urkunde der bürgenden Bank oder Versicherung vorbehaltlos zurückzugeben. Eine Herausgabepflicht besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Bank oder Versicherung erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Nach § 17 Nr. 4 Satz 2 letzter Halbsatz VOB/B darf die Bürgschaft zeitlich nicht begrenzt werden, damit das Bauzeitrisiko nicht auf den Auftraggeber zurückfallen kann. Die Vertragsparteien können grundsätzlich frei vereinbaren, welche Forderungen von einer Vertragserfüllungsbürgschaft gesichert sein sollen. Sie haben daher die Möglichkeit, ihr auch Gewährleistungsansprüche zu unterstellen. Vereinbaren die Parteien jedoch, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft bei Beendigung durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt werden soll, spricht dies dafür, dass die Erfüllungsbürgschaft sich zumindest nicht auf die nach Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüche erstrecken soll.[5]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ BGH, Urteil vom 25. März 2004, NJW-RR 2004, 880
- ↑ BGH ZFBR 2005, 255
- ↑ BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, Az.: VII ZR 7/10
- ↑ BGH in Baurecht 2003, 870
- ↑ zur Abgrenzung vgl. BGH WM 1998, 333, 334
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