- Sicherungsvermögen
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Mit Sicherungsvermögen bezeichnet man im Versicherungswesen den Teil der Aktiva eines Versicherungsunternehmens, der dazu dient, die Ansprüche der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall zu sichern. Es wurde in deutsches Recht aufgrund europäischer Rechtsvorschriften eingeführt, wobei zuvor schon mit dem Institut des Deckungsstocks ähnliche Vorschriften in Deutschland galten.
Für das Sicherungsvermögen gelten daher besondere Beschränkungen, die sicherstellen sollen, dass in einem Insolvenzfall den Ansprüchen der Versicherungsnehmer entsprechende Vermögenswerte im Sicherungsvermögen enthalten sind.
Inhaltsverzeichnis
Umfang des Sicherungsvermögens
Die Höhe des Sicherungsvermögens richtet sich nach § 66 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das Sicherungsvermögen muss mindestens die Summe folgender Posten bedecken:
- Beitragsüberträge
- Deckungsrückstellung
- die Rückstellungen für
- noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückläufe
- erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
- unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen
- der festgelegten Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
- Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern
- die als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 VAG genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde
Sicherungsvermögen als Insolvenzschutz
Aufgrund der Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten im Falle einer Insolvenz, ist das Sicherungsvermögen ein vom übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens intern getrenntes Sondervermögen, das dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist. Im Insolvenzfall werden aus diesem zuerst die Ansprüche aus den damit abgedeckten Versicherungsverträgen befriedigt. Nur wenn danach noch Vermögen übrig ist, können Vermögenswerte auch zur Abgeltung anderer Ansprüche verwendet werden.
Die dem Sicherungsvermögen angehörenden Vermögensgegenstände werden in einem Sicherungsvermögensverzeichnis geführt. In der Lebensversicherung, der substitutiven Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung wird das Sicherungsvermögen von einem Treuhänder überwacht.
Deckungsstock als Vorgänger des Sicherungsvermögens
Bis Dezember 2003 erfüllte der Deckungsstock die Funktion des Sicherungsvermögens. Mit der Erweiterung der zu bedeckenden Positionen (z.B. wurden Anzahlungen und Prämiendepots und ein Großteil der Schadenrückstellung nicht durch den Deckungsstock abgesichert) erfolgte - auch zur Vermeidung von Verwechslungen - die Umbenennung dieses Absicherungsinstrumentes in Sicherungsvermögen.
Gebundenes Vermögen
Die versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, soweit sie aus Versicherungsverträgen stammen, bilden das gebundene Vermögen. Soweit das gebundene Vermögen nicht bereits zum Sicherungsvermögen gehört, bildet es das sonstige gebundene Vermögen.
Kapitalanlagevorschriften
Nach § 54b VAG sind die Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung in einer eigenen Abteilung des Sicherungsvermögens, dem Anlagestock, in den betreffenden Werten anzulegen.
Im übrigen gelten für die Anlage des gebundenen Vermögens (und damit des Sicherungsvermögens) die Vorschriften des § 54 VAG und der auf seiner Grundlage erlassenen Anlageverordnung (AnlV). Ziele der Kapitalanlage sind Sicherheit und Rentabilität unter Berücksichtigung der Liquidität. Die zulässigen Anlageformen sind abschließend beschrieben. Es sind die Grundsätze von Mischung (quantitative Beschränkung einzelner Kapitalanlagearten) und Streuung (auf verschiedene Schuldner) zu berücksichtigen.
Bedeutung für die Versicherungsnehmer
Die besondere Absicherung von Vermögenswerten in Höhe der Verpflichtungen des Versicherers aus Versicherungsverträgen bewirkt einen besonderen Schutz der Versicherungsnehmer im Fall der Insolvenz eines Versicherers. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer, obwohl untereinander gleich, rangieren damit vor allen anderen Gläubigern soweit Mittel im Sicherungsvermögen enthalten sind. Allerdings haben Versicherer außer Versicherungsnehmern kaum Gläubiger mit im Vergleich zu denen der Versicherungsnehmer wesentlichen Ansprüchen.
Obwohl der Umfang des Sicherungsvermögens in etwa dem der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht, stellt es nicht die Grundlage für bestimmte Leistungsbemessungen, wie z.B. die Überschussbeteiligung dar. Der Anteil der Versicherungsnehmer an den Kapitalerträgen wird nicht auf Basis des den versicherungstechnischen Rückstellungen zugeordneten Sicherungsvermögens sondern auf Basis aller Aktiva des Versicherers mit besonderen Verteilungsschlüsseln bestimmt. Im Fall der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die in den Verträgen spezifizierten Kapitalanlagen, die auf Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen gehalten werden, zwar im Sicherungsvermögen aufbewahrt werden, doch beziehen sich die Verträge direkt auf die Kapitalanlagen, nicht auf das Sicherungsvermögen. Insofern dient das Sicherungsvermögen ausschließlich der Absicherung im Insolvenzfall. Die von den im Sicherungsvermögen aufbewahrten Kapitalanlagen erwirtschafteten Kapitalerträge werden meist noch nicht einmal gesondert erfasst.
Weblinks
BaFin: Anlageverordnung (AnlV) (konsolidierte Fassung)
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