Sprungrevision

Sprungrevision

Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren Gerichte (z. B. in Deutschland: Amtsgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht). Mit ihr wird die zweite Instanz (die Berufung) übersprungen. Stattdessen gelangt der Rechtsstreit direkt vor das letztinstanzliche Gericht (z. B. in Deutschland: Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht). Im Gegensatz zum „übersprungenen“ Berufungsverfahren findet in diesem Revisionsverfahren keine Tatsachenfeststellung mehr statt, es werden nur noch Rechtsfragen geprüft.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sprungrevision möglich ist, und in welchem Umfang das erstinstanzlich ergangene Urteil durch das Revisionsgericht überprüft wird, unterliegt keiner einheitlichen Regelung, sondern unterscheidet sich in den verschiedenen Prozessordnungen.

Zivilprozess (Deutschland)

Eine Sprungrevision ist nach § 566 Abs. 1 ZPO konkret möglich („statthaft“), wenn

  • der Gegner einwilligt und
  • das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

Gemäß §§ 566 Abs. 2 S. 2, Abs. 8 S. 1, 548, 551 Abs. 1 ZPO muss der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision – wie die Revision – innerhalb eines Monats ab Urteilsverkündung mittels Einreichung einer begründeten Zulassungsschrift beim Revisionsgericht erfolgen. Gemäß § 566 Abs. 7 S. 3 ZPO beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen, mit der die Sprungrevision zugelassen wird.

Anders als die Revision kann die Sprungrevision nicht auf eine Verfahrensrüge gestützt werden (§ 566 Abs. 4 S. 2 ZPO). Meist wird mit ihr die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Strafprozess (Deutschland)

Die Zulässigkeit und Durchführung der Sprungrevision im Strafverfahren richtet sich nach § 335 der Strafprozessordnung. Die Sprungrevision ist gegen alle Urteile zulässig, gegen die auch die Berufung eingelegt werden kann und soll der Vereinfachung des Rechtsmittelzuges dienen. Sie ermöglicht es dem Beschwerdeführer, unmittelbar durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen, ob das erstinstanzliche Gericht eine rechtlich richtige Entscheidung getroffen hat, während vor dem Berufungsgericht zunächst die komplette Beweisaufnahme wiederholt werden müsste. Gleichzeitig „verliert“ der Beschwerdeführer durch die Einlegung der Sprungrevision aber eine Instanz im Rechtsmittelzug. Die Sprungrevision wird vergleichsweise selten eingelegt.

Das Urteil wird aufgrund der Sprungrevision durch das Revisionsgericht im selben Umfang überprüft wie bei einer Revision gegen ein Berufungsurteil, entsprechend ist die Sprungrevision auch an dieselben Vorschriften zu Form und Frist gebunden.

Sonderregelungen (Bayern)

In Bayern war bis 31. Dezember 2004 bei Sachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht das Oberlandesgericht, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.

Siehe dazu auch Revision (Recht).

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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