Sterbevierteljahr

Sterbevierteljahr

Das Sterbevierteljahr (manchmal auch Sterbequartal oder Sterbeüberbrückungszeit genannt) ist ein Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

Es bezeichnet den Zeitraum, in dem nach dem Tod eines Versicherten die Witwer- oder Witwenrente noch in voller Höhe gezahlt wird. Dies ist der Zeitraum vom Todestag des Versicherten bis zum dritten Kalendermonat nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist. Die gesetzlich danach vorgesehene Verringerung der Hinterbliebenenrente auf 55 bzw. 60 Prozent bei einer großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente erfolgt also erst ab dem vierten Kalendermonat.

Der erhöhte Rentenbetrag soll für den Hinterbliebenen den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse nach dem Tod des Ehepartners erleichtern.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente (hier: Witwer-/Witwenrente) ist in § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Der Begriff Sterbevierteljahr ist dort nicht zu finden und somit ein Rechtsbegriff, der sich aus der Anwendung des § 46 SGB VI mit der Nicht-Anwendung der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten (§§ § 97, § 67 SGB VI) und der möglichen Vorschusszahlung durch den Renten Service der Deutschen Post AG ergibt.

Erläuterung

Es gibt die Unterscheidung zwischen zwei Personengruppen von Witwen und Witwern:

  1. Wenn der verstorbene Ehegatte noch keine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Tode bezogen hat.
  2. Wenn der verstorbene Ehegatte bereits eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Tode bezogen hat.

Im ersten Fall ist der Rentenantrag der Witwe bzw. des Witwers direkt beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Dieser wird, wenn die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung vorliegen, eine Witwen-/Witwerrente vom Todestag bis zum dritten Kalendermonat nach dem Todesmonat in voller Höhe der Versichertenrente zahlen.

Beispiel 1:

Herr M., der noch keine Rente bezieht, verstirbt am 2. Januar 2009. Seine Frau erhält dann nach Antragstellung beim Rentenversicherungsträger Witwenrente in Höhe der vollen Rentenansprüche, die Herr M. bis zu seinem Tode erreicht hat vom 2. Januar 2009 bis zum 30. April 2009.

Im zweiten Fall hat die Witwe/der Witwer die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente zu beantragen. Dazu muss die Sterbeurkunde sowie ein Identitätsnachweis des Hinterbliebenen (Pass, Personalausweis) vorgelegt werden und ein kurzes Formular, dass bei jedem Postamt oder auch im Internet erhältlich ist, ausgefüllt werden. Die Deutsche Post AG zahlt dann meistens innerhalb weniger Tage den Vorschuss an den Hinterbliebenen aus. Der Vorschuss beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages und wird auf die späteren Witwen-/Witwerrentenansprüche angerechnet. Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt dabei zwar als Rentenantrag, er reicht jedoch für die spätere Berechnung der Hinterbliebenrente nicht aus. Es ist daher noch ein formeller Antrag bei der zuständigen Rentenversicherung nachzureichen.

Beispiel 2:

Herr T., der bereits dauerhaft Rente bezieht, verstirbt am 2. Januar 2009. Sofern seine Witwe bis spätestens zum 1. Februar 2009 bei einer Postfiliale einen Antrag auf Vorschusszahlung an Witwen und Witwer stellt, zahlt die Deutsche Post AG vom 1. Februar 2009 bis zum 30. April 2009 einen Vorschuss einmalig an Frau T. aus.

Besonderheiten

Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente statt (siehe auch § 97 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI).

Als Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes gelten auch Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe auch § 46 Abs. 4 SGB VI).

Für die Geschiedenen-Witwen-/Witwerrenten gibt es kein Sterbevierteljahr.

Siehe auch

Weblinks

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