- Sterbegeld
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Das Sterbegeld ist eine Geldleistung, die die Aufwendungen[1] der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen soll. Es war bis 2004 insbesondere eine Leistung der Gesetzlichen Krankenkassen und ist dort im Laufe der Zeit immer mehr reduziert und schließlich ganz abgeschafft worden, besteht bisher aber noch in der Beamtenversorgung fort.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitgeber
In manchen Fällen zahlt der Arbeitgeber (vor allem im öffentlichen Dienst) beim Tod eines Betriebsangehörigen eine Sterbebeihilfe. Im Zweifel gibt der Arbeitsvertrag darüber Auskunft.
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 ist das Sterbegeld seit dem 1. Januar 2004 als Zuschuss zu den Bestattungskosten nach § 58, 59 SGB in Höhe von zuletzt 525,- Euro beim Tod eines Mitglieds und 262,50 Euro beim Tod eines familienversicherten Angehörigen nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zum Zeitpunkt des Todes musste das Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Im Leistungkatalog der GKV wurde dies in § 21 Abs. 1 SGB und § 11 Abs. 1 SGB V geregelt.
Gesetzliche Unfallversicherung
Verstirbt ein Versicherter an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es kommt also weder auf die Höhe des Arbeitsverdienstes des Verstorbenen noch auf die Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten an. Das bedeutet zugleich: Sterbegeld in gleicher Höhe wird aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann bezahlt, wenn ein Student während seiner Anwesenheit in der Hochschule, ein Schüler in der Schule oder ein Kind im Kindergarten einen tödlichen Unfall erleidet. Auch die Unfälle im Zusammenhang mit dem Studium, der Schule und dem Besuch des Kindergartens (einschließlich der direkten Wege zur und von der Einrichtung) sind Arbeitsunfällen gleichgestellt. Gezahlt wird das Sterbegeld von den Berufsgenossenschaften sowie den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt zwar kein ausgewiesenes Sterbegeld. Aber: War der Verstorbene in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so wird im ersten Vierteljahr Witwen- oder Witwerrente nicht nur in Höhe von 25 bzw. 60 oder 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten sondern 100 Prozent gezahlt.
Beamtenversorgung
Abkömmlinge und Ehegatten von Beamten oder Ruhestandsbeamten erhalten nach deren Tod nach § 18 Beamtenversorgungsgesetz [2] ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes.
Private Versicherungen
Ist ein privat Unfallversicherter durch einen Unfall ums Leben gekommen, wird Sterbegeld gezahlt. Dieses entspricht der vereinbarten Versicherungssumme. Das Geld gibt es auch dann, wenn ein Arbeits-, Studenten-, Schüler- oder Kindergarten-Unfall die Todesursache war und aus der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls Sterbegeld zusteht.
Die Private Krankenversicherung zahlt kein Sterbegeld. Hintergrund: Der Tod ist kein Versicherungsfall, der Leistungen aus einer Krankenversicherung auslöst.
Allerdings bietet die Versicherungswirtschaft selbstständige Sterbegeldversicherungen, die zu den Kapitallebensversicherungen zählen, an. Außer kommerziellen Versicherungsunternehmen bieten auch Sterbekassen diese Vorsorge als Selbsthilfeeinrichtungen an.
Betriebliche Altersversorgung
Der begünstigte Personenkreis im Todesfall des Arbeitnehmers mit betrieblicher Altersversorgung bezieht sich auf den Ehegatten, den Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, kindergeldberechtigte Kinder iSd § 32 Abs. 3+4 EStG, den Lebensgefährten und nicht eingetragene Lebenspartner. Diese Personen erhalten die vereinbarungsgemäßen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Soweit eine solche Person nicht zur Verfügung steht, wird das Sterbegeld ausgezahlt. Dies beläuft sich auf bis zu 8.000 €. Das Sterbegeld für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird seit 2008 nicht mehr gezahlt.
Soziales Entschädigungsrecht
Nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die den Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes für anwendbar erklären, wird beim Tod von rentenberechtigten Beschädigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Sterbegeld im Wesentlichen in Höhe der dreifachen Versorgungsbezüge des Verstorbenen geleistet (§ 337 BVG). Des Weiteren wird beim Tod von versorgungsberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen zur Bestreitung der Bestattungskosten ein Bestattungsgeld gewährt (§ 36 BVG, § 53 BVG).
Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für ein Begräbnis sind im Sinne des Steuerrechts außergewöhnliche Belastungen, die die Hinterbliebenen in ihrer Steuererklärung geltend machen können, wenn die Bestattungskosten aus dem Nachlass nicht finanziert werden können und ein evtl. Sterbegeld nicht ausreicht.
Einzelnachweise
- ↑ Bestattungskostenrechner Abgerufen 22. Juli 2011
- ↑ § 18 BVersG; gilt für Bundesbeamte, bisher auch noch für die Beamten der Länder
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