Rente wegen Todes

Rente wegen Todes
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Renten wegen Todes, zu denen vor allem die Hinterbliebenenrenten gehören, sind in der deutschen Rentenversicherung Geldleistungen aus einer Versicherung, die an die hinterbliebenen Angehörigen bzw. Berechtigten der versicherten Person ausgezahlt werden. Sie sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbrachte (Unterhaltsersatzfunktion).

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Renten wegen Todes an

  • Witwen bzw. Witwer (gemeinhin und im Folgenden als „Witwenrente“ bezeichnet)
  • den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer Lebenspartnerschaft
  • Waisen bzw. Halbwaisen.

Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung definiert die Renten in den § 46 bis § 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und kennt zudem mit der Erziehungsrente eine weitere Rente wegen Todes, die allerdings aus der Versicherung der überlebenden Person geleistet wird.

Inhaltsverzeichnis

Witwenrente und Witwerrente

Die Hinterbliebenenversorgung für Verwitwete erfüllt verschiedene Funktionen:[1]

Die Witwenrente ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Beispielsweise wurde erwogen, sie möge eventuell nur noch im Fall von Bedürftigkeit gezahlt werden.[2] Verschiedene Änderungsvorschläge fanden aber bisher keine breite Mehrheit.[3][4]

Zur Vermeidung von Doppelleistungen findet eine teilweise Einkommensanrechnung statt.

Unabhängig von der Art der Witwenrente beträgt sie in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod (vereinfacht) 100% der Rente des Versicherten, sog. Sterbevierteljahr. Danach wird unterschieden zwischen der kleinen und der großen Witwenrente.

Wenn die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, oder beide Ehegatten ab dem 1. Januar 1962 geboren sind, handelt es sich um einen Neufall: Die Kleine Witwenrente wird nur zwei Jahre lang gezahlt. Bei Ehen, die noch kein Jahr gedauert haben, wird von einer Versorgungsehe ausgegangen und keine Witwenrente gezahlt. Das Gegenteil kann durch den Rentenberechtigten bewiesen werden (Beweislastumkehr).

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt – vereinfacht – 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten und ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und keine Wiederheirat des Hinterbliebenen vorliegt.[5]

Große Witwenrente

Die große Witwenrente beträgt 55 % (Altfall: 60 %) dieser Rente. Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung ist, dass

  • dem Überlebenden die Erziehung eines eigenen Kindes oder Kindes des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, obliegt, oder
  • der Überlebende erwerbsgemindert ist oder
  • der Überlebende in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgt oder
  • der Überlebende das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze steigt ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr.

Siehe auch

Für Rechenbeispiele siehe Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)#Hinterbliebenenrenten.

Renten wegen Todes an den hinterbliebenen Lebenspartner

In der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nunmehr auch die gleichgeschlechtlichen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung miteinbezogen (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Diese Änderung wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts durchgeführt. Auch die überlebenden Lebenspartner haben seitdem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Entsprechendes gilt für die Erziehungsrente (§ 47 Abs. 4 SGB VI).

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind auch in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften gleich zu behandeln.[6]

Waisenrente

Hauptartikel: Waisenrente

Die Waisenrente beträgt (sehr vereinfacht) 10 % (Halbwaisenrente) oder 20 % (Vollwaisenrente) der Rente des Versicherten. Aufgrund des Berechnungsmodus sind dieses jedoch nur sehr grobe Näherungen. Aufgrund von Zuschlägen kann die Waisenrente bis zum Doppelten der genannten Anteile betragen. Gezahlt wird die Halbwaisenrente aus den Zeiten des Versicherten, bei dem sich die höchste Rente ergibt. Für die Vollwaisenrente werden die Zeiten der beiden Versicherten mit den höchsten Renten zugrundegelegt.

Einkommensanrechnung

Hintergrund

Auf die Renten wegen Todes wird Einkommen teilweise angerechnet, wenn es eine bestimmte Höhe übersteigt. Dies dient der Verwirklichung des Unterhaltsersatzgedankens der Renten. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bei einem ausreichend hohen Einkommen die Renten nicht, bzw. nicht mehr im vollem Umfang erforderlich sind. Ferner werden, um ungerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden, neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auch Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung und verschiedenen anderen Sozialleistungen angerechnet.

Freibetrag

Bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten beträgt der Freibetrag das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (2010: 718 € im Westen bzw. 637 € im Osten), bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts (2010: 479 € bzw. 425 €). Der jeweilige Freibetrag erhöht sich für jedes Kind des Rentenberechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat (oder hätte, wenn es ein Kind des Verstorbenen wäre), um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts (2010: 163 € bzw. 135 €).

Berechnung

Bei der Einkommensanrechnung werden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen berücksichtigt. Vom Bruttoeinkommen wird zunächst nach pauschalierten gesetzlichen Regelungen (§ 18b SGB IV) ein Nettoeinkommen errechnet, das vom tatsächlichen Netto abweichen kann. Von dem pauschalierten monatlichen Nettoeinkommen wird dann ein Freibetrag abgesetzt. 40 % des den Freibetrag übersteigenden pauschalierten Netto-Einkommens wird schließlich von der Rente abgezogen. Das kann dazu führen, dass die Rente nicht oder nur teilweise zu zahlen ist.

(Nicht-)Anrechenbare Einkünfte

Zu unterscheiden ist zwischen Altfällen, Neufällen und dem folgenden Spezialfall:

Die Einkommensanrechnung ist generell ausgeschlossen, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist oder die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 der Rentenversicherung gegenüber wirksam erklärt haben, dass das Hinterbliebenenrecht bis 31. Dezember 1985 für sie weiterhin angewendet werden soll (§ 314 SGB VI).

Altfälle

Bei den Altfällen gehören zu den nicht anrechenbaren Einkünften unter anderem:

Neufälle

Für Neufälle werden alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen angerechnet, ausgenommen ist nur die Riester-Rente. Anzurechnen sind also insbesondere Vermögenseinkommen (z.B. Zinseinkommen oder Spekulationsgewinne), Betriebsrenten, privates Krankengeld, Renten aus Privatversicherungen, private Unfallrenten und das Elterngeld.

Verfassungsrechtliche Vorgaben

Mit der 1986 in Kraft getretenen Änderung[7] wurde der Forderung des Bundesverfassungsgerichts von 1975 entsprochen, Männer und Frauen bei der Hinterbliebenenrente gleich zu stellen.[8] Mit dieser Änderung wurde zugleich eine für Männer und Frauen einheitliche teilweise Anrechnung eines eigenes Erwerbs- oder Renteneinkommen des Überlebenden auf die Hinterbliebenenrente eingeführt.[9]

1998 bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass eine Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Verfassung vereinbar ist.[10]

Einzelnachweise

  1. Peter Diamond: Witwen und Witwer dürfen nicht die Verlierer der Rentenreform sein: Die Höhe der Hinterbliebenenversorgung muss sich am früheren Einkommen des Ehepaares orientieren. Abgerufen am 5. September 2009.
  2. Rürup plädiert für Kürzung der Witwenrente, Netzeitung, 6. Januar 2006 (abgerufen am 5. November 2007)
  3. Kürzung der Witwenrente?, www.cecu.de, 10. August 2006 (abgerufen am 5. November 2007)
  4. Rainer Bischoff: Kürzung der Witwenrente ist Unsinn - Vorschlag fern der Realität, NRW SPD Fraktion, 23. August 2006 (abgerufen am 5. November 2007)
  5. DRV
  6. BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom 7. Juli 2009, Absatz-Nr. (1 - 127). Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 26. Oktober 2009.
  7. Neufassung des § 1281 Reichsversicherungsordnung bzw. des § 58 Angestelltenversicherungsgesetz durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985, BGBl. I, S. 1450, 1454, 1458. Siehe Gesetzesentwurf (PDF)
  8. BVerfGE 39, 169-196
  9. Sabine Berghahn: Ehe als Übergangsarbeitsmarkt? November 2001, abgerufen am 6. September 2009 (PDF, ISSN 1011-9523). S. 29
  10. BVerfG, 1 BvR 1318/86 vom 18. Februar 1998, Absatz-Nr. 1 - 95

Weblinks

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