- Rentenartfaktor
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Der Rentenartfaktor bestimmt seit dem 1. Januar 1992 innerhalb der Rentenformel der deutschen Rentenversicherung die Höhe von Rentenleistungen mit. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Sicherungszielen der Rentenarten.
Der Rentenartfaktor wird im § 67 Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.
Der Faktor bewirkt, dass Renten mit Lohnersatzfunktion (z. B. Altersrenten) trotz der gleichen zugrundeliegenden Beitragsleistung höher sind als Renten mit Lohnzuschussfunktion (z. B. Renten wg. teilweiser Erwerbsminderung) oder Unterhaltsersatzfunktion (z. B. Witwenrenten).
Bei den Witwenrenten hat das sog. Sterbevierteljahr (s.u. Auflistung) noch eine Lohnersatzfunktion. Das heißt, dass hinterbliebene Ehegatten nicht sofort auf die geringere Witwenrente verwiesen werden.
Ein systematischer Unterschied ergibt sich im Rahmen des Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsschutzes für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind; diese Unterscheidung trat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) auf den Plan. Die vormals verankerte Berufsunfähigkeitsrente für Versicherte wurde aufgegeben und damit auch deren Rentenartfaktor mit 0,6667.
Heute wird die Faktorisierung nach den Grundsätzen der Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung vorgenommen, der Rentenartfaktor beträgt mithin: 0,5 oder 1,0. Nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte können dabei auf alle am Arbeitsmarkt verfügbaren Berufe verwiesen werden, ungeachtet ihrer Qualifikation und Lebensstellung. Dies gilt nicht für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Sie genießen Schutz bei Berufsunfähigkeit, müssen sich allerdings auf die gleiche Staffel des zeitlichen Restleistungsvermögens im Sinne von weniger als 3 Stunden, 3 bis weniger als 6 Stunden und 6 und mehr Stunden verweisen lassen, wovon die Rentenart und damit der Rentenartfaktor abhängt.Inhaltsverzeichnis
Der Rentenartfaktor in der Praxis
Gesetzliche Rentenversicherung
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei:
- Renten wegen Alters 1,0
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 (da Teilzeitarbeit möglich bleibt)
- Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
- Rente wegen Berufsunfähigkeit 0,6667 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
- Erziehungsrenten 1,0
- kleinen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,0, anschließend 0,25
- großen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,0, anschließend 0,6 bzw. 0,55 (0,55 für ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Ehen, bei denen die Geburtsdaten der Eheleute nach dem 2. Januar 1962 liegen)
- Halbwaisenrenten 0,1
- Vollwaisenrenten 0,2.
Knappschaftliche Rentenversicherung
Für die persönlichen Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Teil der Gesetzlichen Rentenversicherung) legt § 82 SGB VI höhere Rentenartfaktoren fest:
- Renten wegen Alters 1,3333
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,6 bzw. 0,9 oder 1,3333
- Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
- Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
- Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,8 oder 1,2 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
- Renten für Bergleute 0,5333
- Erziehungsrenten 1,3333
- kleinen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,3333, anschließend 0,3333
- großen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,3333, anschließend 0,7333 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand 0,8)
- Halbwaisenrenten 0,1333
- Vollwaisenrenten 0,2667.
Die höheren Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind darin begründet, dass sie Bestandteile von Zusatzleistung enthalten. Zudem wird ein höherer Beitragssatz erhoben, wobei Mehrbeiträge allein Arbeitgeber aufzubringen hat.[1]
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