Steuergeheimnis

Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis des deutschen Rechts hindert die Finanzbehörden daran, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekanntgewordene Sachverhalte, da die Finanzbehörde bei der Aufklärung eines erheblichen Sachverhalts ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht auskommt.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Das Steuergeheimnis ist gesetzlich verankert in § 30 Abgabenordnung und bildet das notwendige Gegengewicht zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Finanzbehörde, die dem Steuerpflichtigen und anderen Beteiligten auferlegt worden sind. Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren dem Finanzamt offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht ist der Zweck des Steuergeheimnisses durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung steuerlicher Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquelle vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d.h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen.[1]

Zulässige Offenbarung

Die Weitergabe der erlangten Erkenntnisse ist allerdings zulässig, wenn

  • sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Steuerstrafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient,
  • sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
  • der Betroffene zustimmt,
  • sie der Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens dient und besondere Voraussetzungen erfüllt sind,
  • für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Folgen der Verletzung

Das Steuergeheimnis wird immer dann verletzt, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten unbefugt Dritten gegenüber offenbart. Das gleiche gilt für fremde Betriebsgeheimnisse, die unbefugt verwertet werden. Darüber hinaus wird das Steuergeheimnis auch durch unbefugtes Abrufen von Daten verletzt. Die Verletzung des Steuergeheimnisses steht unter Strafandrohung (§ 355 StGB). Demnach kann die Verletzung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen als auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche möglich (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

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Einzelnachweise

  1. BVerfG, BStl. 1991 II S. 654, 668.
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