Bankgeheimnis

Bankgeheimnis
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Das Bankgeheimnis (eigentlich Bankkundengeheimnis) besteht im Kern aus der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht.[1]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Diese Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) geht also generell von einer Verschwiegenheitspflicht der Banken über die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden gegenüber Dritten aus. Kreditinstitute dürfen und müssen nur in gesetzlich geregelten Fällen Auskünfte erteilen und bestimmten behördlichen Institutionen auf deren Verlangen Informationen zur Verfügung stellen.

Das Bankgeheimnis zählt zu den wesentlichen Elementen des Schutzes der Privatsphäre des Menschen, steht jedoch im Konflikt mit dem Anspruch des Staates und der übrigen Steuerzahler auf eine zutreffende und gleichmäßige Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. In Deutschland wurde das Bankgeheimnis deswegen im Zuge der Einführung des Zinsabschlags gelockert und mit der Einführung des Kontenabrufverfahrens weiter geschwächt.

Bankgeheimnis in Deutschland

Das deutsche Bankgeheimnis ist im Gegensatz zu anderen Staaten nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es wird allerdings sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen Übung – seit dem Jahr 1619 – als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt.[2] Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen.[3]

Regelungen finden sich vereinzelt in Spezialgesetzen wie z.B. in § 46 Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD; Besonderer Teil Sparkassen, BT-S). Das Bankgeheimnis ist also nicht umfassend gesetzlich geregelt. Viele Spezialgesetze normieren auch nur die Ausnahmetatbestände, die das Bankgeheimnis durchbrechen sollen. Die Wahrung des Bankgeheimnisses wird zumeist über vertragliche Regelungen garantiert. So sichern die AGB in Ziff. 1 AGB zu, dass diese das Bankgeheimnis wahren. Diese Vereinbarung in den AGB kann jedoch lediglich deklaratorischen Charakter entfalten.[4] Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 24. September 2002 kann als Rechtsgrundlage des Bankgeheimnisses auch nicht mehr der „allgemeine Bankvertrag“ herangezogen werden.[5] Danach kann selbst bei Bestehen einer langen Geschäftsverbindung nicht auf das Bestehen eines eigenständigen „allgemeinen Bankvertrages“ geschlossen werden. Diese Fiktion kann daher nicht als Grundlage für das Bankgeheimnis verstanden werden. Vorzugswürdig erscheint es deshalb, das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht einzuordnen oder seine rechtliche Grundlage im zwischenzeitlich normierten (§ 311 BGB) zu suchen.[6] Danach entsteht mit der Aufnahme geschäftlicher Kontakte bereits ein gesetzliches Schuldverhältnis. Tritt der Kunde mit seiner Bank in geschäftlichen Kontakt, fällt dieser Austausch von Informationen also bereits unter den Schutz des Bankgeheimnisses. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis erstreckt sich auch auf nicht wirksam geschlossene Verträge.[7]

Zweck

Einerseits wird durch das Bankgeheimnis das Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) verwirklicht. Andererseits wird das Berufsrecht des Kreditinstituts auf freie Berufsausübung als Ausfluss aus Art. 12 GG durch das Bankgeheimnis ermöglicht und geschützt. Der Bank kommt das Recht zu, Auskünfte über ihre Kunden bzw. deren wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber jedermann zu verweigern. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dieses Verweigerungsrecht durch spezialgesetzliche Regelungen durchbrochen wird. Auf diese Weise wird eine Geheimnissphäre geschaffen, die unerlässliche Voraussetzung für den Betrieb von Bankgeschäften ist. In beiden Fällen schützt das Bankgeheimnis vor der unbefugten Einsichtnahme Dritter.

Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz

Kontrovers diskutiert wurde lange Zeit die Frage, ob das Bankgeheimnis nicht dem BDSG unterliege. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 ausführlich Stellung genommen.[8] Danach werde das Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis maßgeblich von § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG bestimmt, wonach die Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, von den Bestimmungen des BDSG unberührt bleibt. Dies bedeutet nicht nur, dass Datenschutz und Bankgeheimnis nebeneinander gelten, sondern auch, dass das Datenschutzrecht im Verhältnis zum Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis eine Auffangfunktion hat. Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes „unberührt“ und wird von der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes bestätigt, wonach sowohl gesetzliche Regelungen als auch von der Rechtsprechung für besondere Geheimnisse entwickelte Grundsätze den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehen sollen.[9]

Beeinträchtigung durch Informationspflichten

In Deutschland müssen die Banken dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit 1998 nicht nur die Höhe der angemeldeten Freibeträge für Kapitalerträge melden, sondern auch deren Inanspruchnahmen. Dies lässt Rückschlüsse auf die Höhe des durchschnittlichen Kontostands zu. Bei Beziehern öffentlicher Leistungen, die davon abhängig sind, dass der Antragsteller über kein anrechenbares Vermögen bzw. Einkommen verfügt (z.B. BAföG, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld), wird die Prüfung in begründeten Einzelfällen vorgenommen. Seit Januar 2004 regelt eine Zinsinformationsverordnung (ZIV) die Meldepflicht von Zinszahlungen (§ 4 Abs. 2, § 8 ZIV). Hierbei handelt es sich jedoch um die Umsetzung einer EU-weit geltenden Regelung.[10] Kritiker betrachten diese Entwicklung als einen Schritt zum Überwachungsstaat.

Bankgeheimnis und Steuerrecht

Das Steuerrecht (§ 30a AO) respektiert generell das Bankgeheimnis. Nach Gesetzeslage sind Finanzbehörden verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden zu nehmen. Bei einer Außenprüfung der Banken dürfen Kundendaten nicht pauschal mit den Angaben in der Steuererklärung des Kunden verglichen werden.

Zwar haben nach § 30a AO die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen, doch wird diese Vorschrift durch zwei andere Bestimmungen der AO eingeschränkt:

  • Nach § 88 AO hat die Finanzbehörde „den Sachverhalt von Amts wegen“ zu ermitteln und hat demnach die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen von sich aus zu untersuchen, soweit dies für dessen Besteuerung von Bedeutung ist. Damit bestimmt die Finanzbehörde auch Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und etwaige Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
  • Nach § 30a Abs. 5 AO sind Auskunftsersuchen der Finanzämter an Kreditinstitute ausdrücklich zugelassen. Danach gilt für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute § 93 AO. Voraussetzung hierzu ist, dass eine Ermittlung beim Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Eine bloße Behauptung des Finanzamts, dass die Ermittlungen vergeblich sein würden, genügt nicht. Finanzämter dürfen sich dann zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines Steuerpflichtigen an Kreditinstitute wenden, um etwa Daten wie Kontenstände sowie Zahlungs- und Zinseingänge zu erfragen.

Im Ergebnis stellt § 30a AO trotz seiner Überschrift „Schutz von Bankkunden“ daher keine ernsthafte Beschränkung der Ermittlungen der Finanzämter dar, denn die Bestimmung hat bereits von ihrer Formulierung her keine scharfe Konturen; durch Wortlaut, Inhalt und Einschränkungen erhält die Regelung vielmehr einen weitgehend relativierenden Charakter.

Durch Neuregelungen in der Abgabenordnung, die auf dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit beruhen und seit 1. April 2005 in Kraft sind, wurden die Befugnisse der Finanzbehörden und anderer staatlichen Einrichtungen erheblich ausgeweitet.

Die Banken sind nach § 33 ErbStG i.V.m. § 5 ErbStDV verpflichtet, nach dem Tod des Kunden die jeweiligen Guthaben und Schließfächer der Erbschaftssteuerstelle zu melden. Die praktische Arbeitserleichterung für den Erben bezüglich der „Bankenauskunft von Amts wegen“ bezieht sich jedoch nur auf Konten/Schließfächer bei inländischen Kreditinstituten und bei europäischen Banken, die über kein striktes Bankengeheimnis verfügen. Befindet sich beispielsweise ein Teil der Erbmasse auf einem Bankkonto in Liechtenstein oder der Schweiz, hat zur Ermittlung der Erbschaftssteuer der Erbe die Höhe dem zuständigen Finanzamt zu melden, da Banken in diesen Ländern aufgrund des strikten Bankengeheimnisses keinerlei Informationen an deutsche Behörden herausgeben.

Strafprozess

Auch im Strafprozessrecht wird das Bankgeheimnis durchbrochen. Dort besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nur für Berufsgeheimnisse (§ 53 bis § 55 StPO), zu denen das Bankgeheimnis jedoch nicht gehört. Deshalb besteht für Bankangestellte im Strafverfahren - im Gegensatz zum Zivilprozess - kein Zeugnisverweigerungsrecht. Ebenso wenig steht den Kreditinstituten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPO zu. Die Mitarbeiter sind deshalb zur Aussage vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Sie müssen sich vor der Aussage allerdings nicht die gewünschten Kenntnisse verschaffen, denn es besteht keine Erkundigungspflicht. Im Rahmen der Zeugenvernehmung sind die Inhaber, Organe und Mitarbeiter der Kreditinstitute gemäß § 161a StPO verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, soweit ihre Kenntnis davon reicht. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn einem Bankmitarbeiter die Beihilfe zu einer von einem Kunden begangenen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird; er ist als Beschuldigter dann nicht zu einer Aussage gegen sich selbst verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft darf Geschäftsunterlagen und Datenträger des Kreditinstitutes beschlagnahmen (§ 94 Abs. 2, § 98 StPO), sofern diese als Beweismittel von Bedeutung sind. Im Rahmen des § 103 StPO kann auch die Durchsuchung der Geschäftsräume des Kreditinstituts angeordnet werden. Sowohl die Beschlagnahme als auch die Durchsuchungsanordnung bedürfen eines richterlichen Beschlusses (Ausnahme: Gefahr im Verzug). Kreditinstitute sind allgemein berechtigt, aufgrund der Wahrung des Bankgeheimnisses Auskünfte auf Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft zu verweigern. Ein Auskunftsverweigerungsecht besteht auch gegenüber der Polizei, da eine formelle Zeugenvernehmung nur durch die Staatsanwaltschaft stattfinden kann. Nach teilweise vertretener Ansicht sind Kreditinstitute datenschutzrechtlich verpflichtet, Auskünfte auf Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft zu verweigern, solange keine richterliche Beschlagnahmeanordnung bezüglich der betreffenden Unterlagen vorliegt.[11]

Zivilprozess

Im Zivilprozess ist die Rechtslage anders. Hier sind Zeugen berechtigt, die Aussage hinsichtlich solcher Tatsachen zu verweigern, die ihnen kraft ihres Amtes anvertraut wurden und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, sowie hinsichtlich solcher Fragen, die sie ohne Offenbarung eines Gewerbegeheimnisses nicht beantworten könnten (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO). Auch das Bankgeheimnis gehört zu den durch diese Regelungen geschützten Geheimnissen. Der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter muss im Zivilprozess sein Zeugnis verweigern und darf nicht aussagen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vertragliche Verpflichtung des Kreditinstitutes enthalten, das Bankgeheimnis zu wahren. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Kunde sein Einverständnis mit der Aussage erklärt und den Bankmitarbeiter dadurch von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden hat. Diese Berechtigung und grundsätzliche Verpflichtung des Bankmitarbeiters zur Zeugnisverweigerung gilt wegen des gesetzlichen Verweises auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend auch im Arbeitsgerichtsprozess (§ 46 Abs. 2 ArbGG), im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 98 VwGO) und im Sozialgerichtsverfahren (§ 118 Abs. 1 SGG).

Bankgeheimnis und Bankauskunft

Kunden und Kreditinstitute haben ein Interesse daran, dass Kreditinstitute im Rahmen des banküblichen Geschäftsverkehrs Bankauskünfte erteilen. Dieses Interesse kollidiert jedoch mit der aus dem Bankgeheimnis resultierenden grundsätzlichen Geheimhaltungspflicht einer Bank. Um dennoch Bankauskünfte zu ermöglichen, ohne dass das Bankgeheimnis verletzt wird, regeln die AGB das Recht der Bankauskunft in Nr. 2 AGB Banken/Nr. 3 AGB Sparkassen. Einerseits sind Bankauskünfte sehr allgemein formuliert und enthalten keinesfalls detaillierte Angaben etwa über Guthaben oder Kredite. Andererseits bleibt es allen Kundengruppen unbenommen, generell Auskünfte über sich zu verbieten. Privatpersonen müssen grundsätzlich ihre Zustimmung im Voraus erteilen; über Firmen hingegen werden Auskünfte erteilt, es sei denn, sie verbieten die Auskunftserteilung. Hierdurch haben alle Bankkunden die Möglichkeit, ein „absolutes“ Bankgeheimnis durchzusetzen.

Bankgeheimnis in Österreich

In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Bankwesengesetz (Verfassungsgesetz) geregelt. Demnach dürfen Banken Auskünfte nur über richterlichen Auftrag geben, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, oder wenn ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet worden ist, oder in wenigen anderen Ausnahmefällen, z.B. im Todesfall gegenüber dem Abhandlungsgericht. Auch staatliche Stellen bekommen sonst keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen Auskünfte ebenfalls nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden und hier auch nur dann wenn der gleiche Fall in Österreich auch zu einer Kontenöffnung führen würde, so werden z. B. Rechtshilfeersuchen von Deutschland wegen Finanzordnungswidrigkeiten kategorisch abgelehnt.

Damit die Einkommen aus Kapital trotzdem besteuert werden können, wird eine Kapitalertragsteuer (KESt) mit einem fixen Steuersatz von der Bank einbehalten und dem Finanzamt abgeliefert. Damit ist die Einkommensteuer und eine eventuell anfallende Erbschaftsteuer abgegolten. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet.

Gefallen ist allerdings die Anonymität des Sparbuches im Jahre 2002 (mit Übergangsfristen). Das heißt gegenüber der Bank muss sich ein Sparbuchinhaber ausweisen, was früher nicht der Fall war.

Das Bankgeheimnis Österreichs bleibt – trotz der EU-Zinssteuer-Richtlinie – bestehen. Österreich meldet keine Daten an ausländische Behörden. Stattdessen führen Banken anonym Quellensteuern ab. Die Abgaben erfolgen ohne Identitätsangaben an den Wohnsitzstaat des Anlegers und werden bei der Einkommen-Steuererklärung angerechnet.

In einem richtungsweisenden Erkenntnis (26. Juli 2006, 2004/14/0022) hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass auch nicht jedes ausländische Finanzstrafverfahren eine Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses rechtfertigt.

Eine Kontoauskunft kann allein nur ein österreichisches Gericht verfügen, unabhängig davon, ob der Inhaber Österreicher oder Ausländer ist und ob er im In- oder Ausland wohnt. Informative Auskünfte über Konten auch an jegliche Behörden, wie sie in Deutschland üblich sind, stellen in Österreich eine Straftat dar. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.

Bankgeheimnis in Luxemburg

Luxemburgs Finanzminister Luc Frieden hat in der Frühjahrskonferenz 2009 vor der Association of the Luxembourg Fund Industry (ALFI) erklärt, Luxemburg werde voll die Standards der OECD Model Tax Convention übernehmen. Die Luxemburger Regierung bestehe darauf, dass der Informationsaustausch, wie er von der OECD definiert sei, als der einzig verbindliche Standard in der EU anerkannt werde.[12]

„Mit der Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens haben Luxemburg und Deutschland ihren Streit um das Bankgeheimnis beigelegt.“ So schreibt das Luxemburger Wort am 11. Dezember 2009. Der deutsche Finanzminister machte deutlich, dass für ihn „das Abkommen die erste Etappe zu einem automatischen Informationsaustausch“ sei.[13]

Für Luxemburg komme es vorrangig darauf an, dass die internationalen Regelungen einheitlich angewandt werden und Luxemburg nicht durch ungleiche Behandlung Nachteile erleide, so Luc Frieden im Interview mit d'Lëtzebuerger Land.[14] Beim G-20-Gipfel am 2. April 2009 in London unter britischem Vorsitz hatten die Verfechter des automatischen Datenaustauschs ihre Pläne nicht umgesetzt. Stattdessen wurde der Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage hin als OECD-Standard festgesetzt. Seit März 2009 hat Luxemburg zwanzig OECD-konforme Steuerabkommen über den Informationsaustausch auf Anfrage abgeschlossen und vom Parlament ratifizieren lassen.[15]

Die Europäische Union bekennt sich jedoch zum automatischen allgemeinen Informationsaustausch. Von den aktuell 27 Mitgliedern der Europäischen Union wenden bereits 25 Mitglieder den automatischen allgemeinen Informationsaustausch an. Lediglich Luxemburg und Österreich müssen den automatischen allgemeinen Informationsaustausch erst nach einer Übergangszeit anwenden. Diese Übergangszeit kann jedoch jederzeit durch Beschluss des Ministerrats der Europäischen Union für beendet erklärt werden.

Bankgeheimnis in der Schweiz

Dieses Thema ist im separaten Artikel Schweizer Bankgeheimnis behandelt.

Verwandte Themen

  • Im Gegensatz zum Bankgeheimnis ist das Steuergeheimnis in Deutschland gesetzlich geregelt.

Einzelnachweise

  1. BGH WM 2006, 380, 384.
  2. z.B. Koberstein-Windpassinger, WM 1999, S. 473, 474.
  3. BGH WM 2006, 380, 385.
  4. Cahn, WM 2004, S. 2041, 2042.
  5. BGH, WM 2002, S. 2281 ff.
  6. Nobbe, WM 2005, S. 1537, 1539.
  7. Jobe, ZIP 2004, S. 2415, 2416.
  8. WM 2007, 643.
  9. vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 39 zu § 1 Abs. 5.
  10. Richtlinie 2003/48/EG des EU-Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen.
  11. http://www.daten-speicherung.de/?p=150
  12. Exchange of information. LuxembourgforFinance, abgerufen am 13. Dezember 2009.
  13. "Zeichen der Freundschaft". 11. Dezember 2009 17:22 Uhr, Luxemburger Wort, aktualisiert 11. Dezember 2009 20:28 Uhr.
  14. Fragen: Michèle Sinner. Ich bin in der Offensive. d'Lëtzebuerger Land, 8. Januar 2010. S. 12f.
  15. Conventions internationales. Liste der Doppelbesteuerungsabkommen, Administration des Contributions Directes. Abgerufen am 6. April 2011

Weblinks

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