Tagesbildungsstätte

Tagesbildungsstätte

In Niedersachsen ist eine Tagesbildungsstätte eine Fördereinrichtung für geistig behinderte Kinder und Jugendliche.

Inhaltsverzeichnis

Niedersachsen

Rechtsstatus

Kinder und Jugendliche mit einem „sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung“ können in Niedersachsen nach den §§ 162 und 164c des Niedersächsischen Schulgesetzes ihre Schulpflicht auch in einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen.

Tagesbildungsstätten sind teilstationäre Einrichtungen im Sinne des § 13 SGB XII zur schulischen Förderung, Bildung und Betreuung (zur Erfüllung der Schulpflicht) von Kindern und Jugendlichen mit nicht nur vorübergehender wesentlicher geistiger Behinderung. Diese Kinder und Jugendlichen werden nicht aus Mitteln des Niedersächsischen Kultusministeriums, sondern durch umfassende Eingliederungsmaßnahmen aus dem Etat des Sozialministeriums im Rahmen der „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§ 5 SGB IX) auf der Grundlage von § 54 SGB XII und § 55 SGB IX finanziert.

Zuweisungsverfahren

Die Schulbehörde kann nach § 68 (2) des Niedersächsischen Schulgesetzes „mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden“, dass Kinder und Jugendliche statt einer Förderschule „eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn der Träger der Einrichtung zustimmt“. Das Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung soll hergestellt werden. Im Regelfall liegt die betreffende Tagesbildungsstätte wohnortnah, so dass dem Träger der Schülerbeförderung keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Pädagogische und therapeutische Angebote

Die pädagogischen und therapeutischen sowie die inhaltlichen und organisatorischen Angebote in den Tagesbildungsstätten orientieren sich grundsätzlich an denen der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung. Das verbindliche Leistungsangebot einer Tagesbildungsstätte ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt, die der zuständige Träger mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen hat.[1]

Anerkennungsverfahren und Standards

Laut § 164 des Niedersächsischen Schulgesetzes wird eine Tagesbildungsstätte „für den Besuch von Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt, wenn

  1. der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört,
  2. Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte im Schulentwicklungsplan berücksichtigt worden sind,
  3. die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.“

Namensgebung

Tagesbildungsstätten sind nach § 163 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Seit 2007 dürfen sie allerdings die Bezeichnung „Schule“ in ihrem Namen führen, wenn deutlich wird, dass es sich bei der Institution um eine Tagesbildungsstätte handelt.[2]

Inklusionsgebot

Seit 2009 besitzt die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland Rechtskraft. In Art. 24 gebietet sie eine inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.

Der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen fordert daher,[3] Tagesbildungsstätten zu Regelschulen weiterzuentwickeln.

Für Tagesbildungsstätten Verantwortliche vertreten die Position, dass ihre Einrichtungen zu Förderzentren ausgebaut werden sollten, die in Kooperation mit allgemeinen Schulen eine Integration von Schülern mit Behinderungen ermöglichen sollen.[4]

Bayern

Auch in Bayern gab es von 1977 bis 2005 eine Tagesbildungsstätte (TABS) in München. Dabei handelte es sich um eine Volkshochschule für geistig behinderte Erwachsene.[5]

Einzelnachweise

  1. Grundsatzerlass Sonderpädagogische Förderung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. Februar 2005. Abschnitt II.2.3 http://www.nibis.de/~as-lg2/informationen/grundsatzerlass.htm
  2. http://www.izn.niedersachsen.de/master/C36079826_L20_D0_I579_h1.html
  3. http://www.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de/behindertenpolitik_bblni/pics/ThesenLeistungsges.pdf
  4. Durch Kooperation zur Integration. Förderzentren wie die Erich-Kästner-Schule werden auch in Zukunft weiter gebraucht. Oldenburgische Volkszeitung. 25. November 2010
  5. http://www.epv.de/node/1501

Weblinks


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