- Tagespflege
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Tagespflege ist in Deutschland ein Begriff aus der Wohlfahrtspflege. Man unterscheidet zwischen Tagespflege im Bereich
- der Kinder- und Jugendhilfe und
- von Senioren- und Behindertenarbeit.
Inhaltsverzeichnis
Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Neben der Erziehung, Bildung und Betreuung in Einrichtungen (Kindertagesstätte, Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort u. a.) ist sie die andere ausdrücklich im 3. Abschnitt des SGB VIII (§ 22 bis § 26) genannte Angebotsform der Kindertagesbetreuung. „Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet.“ (§ 22 Abs. 1 SGB VIII) Kindertagespflege kann auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Zuweilen arbeiten mehrere Tagespflegepersonen zusammen und bilden dann sogenannte Großtagespflegestellen.
Finanzierung
Als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe wird Kindertagespflege vom Jugendamt gewährt und finanziert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 24 SGB VIII oder nach den jeweiligen landesgesetzlichen Grundlagen vorliegen. Die Eltern haben sich i.d.R. mit einem Elternbeitrag an den Kosten zu beteiligen. Hiervon zu unterscheiden ist eine privat organisierte und finanzierte Betreuung der Kinder, die häufig mit der Erledigung weiterer Arbeiten im Haushalt verknüpft ist ("Kindermädchen").
Tagespflege in der Behinderten- und Seniorenarbeit
Die Betreuungsform Tagespflege in der Behindertenpflege und im Seniorenbereich ist ein Betreuungs- und Pflegeangebot für Menschen, die sich nicht (mehr) selber vollständig versorgen können. Der Begriff ist abzugrenzen gegenüber der Kurzzeitpflege, bei welcher die Patienten nicht nur am Tag, sondern auch nachts stationär betreut werden; siehe dazu auch Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung.
Finanzierung
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