- Taschengeldanspruch
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Als Taschengeldanspruch bezeichnet man das Recht eines Ehegatten, der kein oder ein sehr geringes eigenes Einkommen erzielt, gegenüber seinem Partner auf Zahlung eines Barbetrags zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Der Taschengeldanspruch ist ein Teil des Unterhaltsanspruchs.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
In Deutschland ist der Taschengeldanspruch als Teil des Familienunterhalts (§§ 1360 bis 1360 b BGB) geregelt. Deutsche Gerichte billigen dem einkommenslosen Ehepartner („haushaltsführender Ehegatte“) ein Taschengeld von fünf bis sieben Prozent des Nettoeinkommens des anderen zu. Die Höhe des Taschengeldanspruchs ist gesetzlich nicht geregelt und hängt von den Lebensumständen im Einzelfall ab.
Abgrenzung
Das Taschengeld in der Ehe ist vom Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) zu unterscheiden, das sich auf die Unterhaltung des gemeinsamen Haushalts bezieht. Wenn keine ausdrückliche Absprache getroffen ist, ist das Taschengeld jedoch im Haushaltsgeld enthalten.
Siehe auch
Literatur
- Klaus Hendrik: Der Taschengeldanspruch unter Ehegatten und seine Pfändbarkeit. Röwekamp, ISBN 3-89796-106-7.
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